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  1. Inaktiver User

    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Ich vermute deswegen, weil z.B. die meisten hier lebenden Amerikaner nicht für den deutschen Staat arbeiten ....

    Wer hier arbeitet bzw. gearbeitet hat sowie seine Steuern und Sozialabgaben abführte, hat m.E. das vollste Recht, die Hilfe des Staates in Anspruch zu nehmen. Egal, woher der oder diejenige kommt.

    Islam ist übrigens nicht ausschließlich Türkei.

    Wie ist denn das zu vereinbaren:


    Die Türkisch-Islamische Union der Anstalt für Religion (türk. Diyanet İşleri Türk İslam Birliği, abgekürzt DİTİB), wurde am 5. Juli 1984 in Köln nach bürgerlichem Recht unter der Leitung und Aufsicht des staatlichen Präsidiums für Religiöse Angelegenheiten der Türkei mit Sitz in Ankara als bundesweiter Dachverband für die Koordinierung der religiösen, sozialen und kulturellen Tätigkeiten der angeschlossenen türkisch-islamischen Moscheegemeinden gegründet.
    mit
    Über den Moscheebau in Deutschland muss man wissen, daß sämtliche Bauprojekte von staatlichen türkischen, saudi-arabischen etc. Organisationen beantragt und finanziert werden. Der Auftrag ist eindeutig: Die weltweite Macht des Islam soll ausgeübt und als Zusatz für die türkischen Moscheen soll "das eigenständige Türkentum" erhalten werden.
    Was jetzt? Ausschließlich türkisch und dann doch wieder nicht?
    Wo sind die Quellen?
    Das internationale Moscheenislamtum oder wie?

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    @ Achja:

    Wer mein Schweigen nicht versteht,
    versteht auch meine Worte nicht

  3. gesperrt

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    #achja

    Mit "Arbeit" haben soziale Ansprüche von Ausländern nicht zwingend etwas gemein. ABER stellen wir uns mal eine Amerikanerin und eine Türkin vor - beide haben früher mal kurz in D gearbeitet und nun viele Kinder und wenig Geld und wollen wieder einreisen, nicht arbeiten und sogleich Sozialleistungen beanspruchen. Dann erhält die Amerikanerin KEIN GELD und eine Türkin gem. §56 SGB VI sofort SÄMTLICHE Sozialleistungen. Es ist auch keine Aufenthaltsgenehmigung erforderlich - es reicht ein Duldung (die erstmal fast jeder erhält).

    Alles Vorurteile?

  4. Inaktiver User

    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Quellen? Links?
    Nur, weil du das hier schreibst, muss es nicht allgemeingültig sein.
    Lass mich raten: du kennst eine Amerikanerin und eine Türkin?
    Und weil es bei denen so ist, ist das allgemein so.

    Und zum Thema Vorurteile:
    Mit "Arbeit" haben soziale Ansprüche von Ausländern nicht zwingend etwas gemein.
    Das spricht für sich.

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Ich kann im angegebenen Paragraphen des SGB nichts finden, dass für eine Ungleichbehandlung von Türkinnen und Amerkinanerinnen spricht.

    batim

    P.S.: Hier eine Kopie des Paragraphen:

    SGB VI § 56 Kindererziehungszeiten

    (1) Kindererziehungszeiten sind Zeiten der Erziehung eines Kindes in dessen ersten drei Lebensjahren. Für einen Elternteil (§ 56 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Abs. 3 Nr. 2 und 3 Erstes Buch) wird eine Kindererziehungszeit angerechnet, wenn

    1. die Erziehungszeit diesem Elternteil zuzuordnen ist,

    2. die Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt ist oder einer solchen gleichsteht und

    3. der Elternteil nicht von der Anrechnung ausgeschlossen ist.

    (2) Eine Erziehungszeit ist dem Elternteil zuzuordnen, der sein Kind erzogen hat. Haben mehrere Elternteile das Kind gemeinsam erzogen, wird die Erziehungszeit einem Elternteil zugeordnet. Haben die Eltern ihr Kind gemeinsam erzogen, können sie durch eine übereinstimmende Erklärung bestimmen, welchem Elternteil sie zuzuordnen ist. Die Zuordnung kann auf einen Teil der Erziehungszeit beschränkt werden. Die übereinstimmende Erklärung der Eltern ist mit Wirkung für künftige Kalendermonate abzugeben. Die Zuordnung kann rückwirkend für bis zu zwei Kalendermonate vor Abgabe der Erklärung erfolgen, es sei denn, für einen Elternteil ist unter Berücksichtigung dieser Zeiten eine Leistung bindend festgestellt oder eine rechtskräftige Entscheidung über einen Versorgungsausgleich durchgeführt. Für die Abgabe der Erklärung gilt § 16 des Ersten Buches über die Antragstellung entsprechend. Haben die Eltern eine übereinstimmende Erklärung nicht abgegeben, ist die Erziehungszeit der Mutter zuzuordnen. Haben mehrere Elternteile das Kind erzogen, ist die Erziehungszeit demjenigen zuzuordnen, der das Kind überwiegend erzogen hat, soweit sich aus Satz 3 nicht etwas anderes ergibt.

    (3) Eine Erziehung ist im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erfolgt, wenn der erziehende Elternteil sich mit dem Kind dort gewöhnlich aufgehalten hat. Einer Erziehung im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland steht gleich, wenn der erziehende Elternteil sich mit seinem Kind im Ausland gewöhnlich aufgehalten hat und während der Erziehung oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes wegen einer dort ausgeübten Beschäftigung oder selbständigen Tätigkeit Pflichtbeitragszeiten hat. Dies gilt bei einem gemeinsamen Aufenthalt von Ehegatten oder Lebenspartnern im Ausland auch, wenn der Ehegatte oder Lebenspartner des erziehenden Elternteils solche Pflichtbeitragszeiten hat oder nur deshalb nicht hat, weil er zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehörte oder von der Versicherungspflicht befreit war.

    (4) Elternteile sind von der Anrechnung ausgeschlossen, wenn sie

    1. während der Erziehungszeit oder unmittelbar vor der Geburt des Kindes eine Beschäftigung oder selbständige Tätigkeit im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland ausgeübt haben, die aufgrund

    a) einer zeitlich begrenzten Entsendung in dieses Gebiet (§ 5 Viertes Buch) oder

    b) einer Regelung des zwischen- oder überstaatlichen Rechts oder einer für Bedienstete internationaler Organisationen getroffenen Regelung (§ 6 Viertes Buch)
    den Vorschriften über die Versicherungspflicht nicht unterliegt,

    2. während der Erziehungszeit zu den in § 5 Abs. 1 und 4 genannten Personen gehören, eine Teilrente wegen Alters beziehen oder von der Versicherungspflicht befreit waren und nach dieser Zeit nicht nachversichert worden sind oder

    3. während der Erziehungszeit Abgeordnete, Minister oder Parlamentarische Staatssekretäre waren und nicht ohne Anspruch auf Versorgung ausgeschieden sind.

    (5) Die Kindererziehungszeit beginnt nach Ablauf des Monats der Geburt und endet nach 36 Kalendermonaten. Wird während dieses Zeitraums vom erziehenden Elternteil ein weiteres Kind erzogen, für das ihm eine Kindererziehungszeit anzurechnen ist, wird die Kindererziehungszeit für dieses und jedes weitere Kind um die Anzahl an Kalendermonaten der gleichzeitigen Erziehung verlängert.

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Zitat Zitat von Nadine2
    #edelberb

    Sicherlich bist du über den Assoziierungsvertrag zwischen Deutschland und der Türkei von 1963 informiert. In diesem werden den Türken BESONDERE RECHTE zugebilligt.
    Assoziierungsabkommen Deutschland-Türkei? Oder nicht doch Türkei mit der (damaligen) EWG?

    JEDER Türke hat also in D mehr Rechte auf Sozialleistungen (Elterngeld, Kindergeld, Sozialhilfe etc. - SOFORT nach Einreise) als jeder Amerikaner, Schweizer ...
    Mal ganz langsam. Wenn ich richtig informiert bin, dann beinhaltet das Assoziierungsabkommen ein Diskiriminierungsverbot und den Gleichbehandlungsgrundsatz. Also das, was wir auch zwischen EU-Bürgern haben, die Bürger dürfen nicht schlechter gestellt werden, als Bürger des eigenen Staates.

    Ein sehr guter Grundsatz, wie ich finde. Ich lebe momentan in einem Land, wo eine durchgeknallte Partei allen Ernstes fordert, dass Sozialwohnungen nur noch an Inländer vergeben werden. Und bin sehr froh, dass sie dies aufgrund von EU-Recht niemals durchsetzen könnten, auch wenn sie die Mehrheit erlangen würden - wovon sie zum Glück weit entfernt sind.

    Dass es noch möglich ist, Bürger anderer Staaten zu diskriminieren, ist schlimm genug, aber wenigstens geht es innerhalb der EU nicht mehr. Und auch gegenüber Türken nicht, wobei ich vermuten würde, dass es nicht das einzige Land ist, mit dem es entsprechende Verträge gibt.

    ALLES Vorurteile oder was?
    Alles erschreckend verdrehtes Halbwissen zum Ziele der Propaganda. Du könntest hier sofort Mitglied meiner Lieblingspartei werden.
    Die Ente bleibt draußen.

  7. Inaktiver User

    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Manche Leute argumentieren, als sei ihnen eine Moschee auf den Kopf gefallen.

    Und damit meine ich nicht Achhja und Edelherb.

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Zitat Zitat von Inaktiver User
    Manche Leute argumentieren, als sei ihnen eine Moschee auf den Kopf gefallen.

    Und damit meine ich nicht Achhja und Edelherb.


    Und tatsächlich gibt es sie immer noch, die Multi-Kulti-Schwärmer. Da haben die Grünen wirklich ganze Arbeit geleistet.

    Unsere Enkel/innen werden bitter dafür bezahlen.
    "Ich würde auch gerne eine Rede in Deutschland halten. Aber ich würde das viel lieber als Präsident der Vereinigten Staaten tun als nur als Präsidentschaftskandidat.“
    (John McCain )

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    Zitat Zitat von Nolita
    Und tatsächlich gibt es sie immer noch, die Multi-Kulti-Schwärmer.
    Wo siehst Du die hier?

    Oder nennt man Multi-Kulti-Schwärmer diejenigen, die sich lieber an harten Fakten als an Propaganda orientieren? Dann bin ich allerdings gerne einer.
    Die Ente bleibt draußen.

  10. gesperrt

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    AW: Aufforderung zum Auswandern

    "Mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Elterngeld. Allerdings gelten für Staatsangehörige der TÜRKEI, Marokkos, Algeriens und Tunesiens besondere Regelungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können sie auch mit jeder Aufenthaltserlaubnis, mit Duldung oder Aufenthaltsgestattung einen Anspruch auf Elterngeld haben. Dafür müssen sie Arbeitnehmer sein, d. h. sie müssen in mindestens einem System der Sozialen Sicherung pflichtversichert oder freiwillig (weiter-) versichert sein (Unfallversicherung, Arbeitslosenversicherung, Krankenversicherung oder Rentenversicherung z. B. wegen Anerkennung von Kindererziehungszeiten gemäß § 56 SGB VI).

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