Ich hab die III (dies Jahr noch, dann die II )Zitat von Inaktiver User
Aber mein Ex "zauselt" da ewig-gerne rum, hat noch nen Nebengewerbe und ist da nie aufn Laufenden,reicht nie waspünktlich ein...wird dann geschätzt und nimmt selbst das dann so hin.
(Weils da ja immer son Blödchen gab,die alle-ausnahmslos alle- Rechnungen übernahm)
Er wird auch die Steuererklärung 2008 nicht pünktlich abgeben,ne Schätzung riskieren und hinnehmen...
So oder so wird er draufzahlen müssen...und zwar ordentlich...
Das ist Fakt...(durch sein Nebengewerbe)
Ich zahl die Schulden aus der Ehe allein und krieg auch nicht regelmässig Kindesunterhalt...und habe wahrlich wenig Lust...2009 z.B. als "Drittschuldner" mit ner Lohnpfändung überrascht zu werden,weil er wie immer gar nix tut...
Von daher zahl ich lieber ggf meinen Anteil nach beim Finanzamt...wenn ich dafür wieder einen Schritt weiter von ihm getrennt bin...
Antworten
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02.10.2008, 08:06
AW: Steuererklärung nach Trennung
Nette Grüße,
SVEA
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Die wahre Jugend ist eine Eigenschaft, die sich nur mit den Jahren erwerben lässt.
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Jean Cocteau
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02.10.2008, 12:38
AW: Steuererklärung nach Trennung
Hallo,
grundsätzlich hat man immer die Wahl sich getrennt oder gemeinsam veranlagen zu lassen, solange die Ehe besteht und mindestens einen Tag im Jahr auch zusammengelebt wurde.
Unter Umständen hat ein Ehepartner einen zivilrechtlichen Anspruch auf gemeinsame Veranlagung, einen eventuell entstehenden Nachteil des anderen muss er dann ersetzten (vorher schriftlich vereinbaren !!)
Mein Rat (wie schon in meinem ersten posting):
Gibt deine Steuererklärung als getrennt veranlagt ab.
1. könnt ihr dann immer noch gemeinsam auf die gemeinsame umschwenken
2. hast du deinen Teil dann erledigt
3. setzt du ihn unter Zugzwang
und vor allem es beschäftigt dich nicht mehr und du weißt auch unabhängig von allem was irgendwer erzählt, ob du selbst für deine Einkünfte noch Steuern nachzahlen musst oder zurück bekommst.
Liebe Grüße
promethea
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02.10.2008, 16:37
AW: Steuererklärung nach Trennung
Ja, danke ...für die Antwort...
ich dachte immer, wir "müssen" noch zusammen abgeben...so wurde es mir auch von seiner jetzigen Steuertante verkauft...*grummel*...da sollte ich mir also wohl nen anderen Helfershelfer für die Erklärung zulegen,diese scheint ja auch nicht sooo objektiv zu sein.
Egal...wieder einen Schritt schlauer!
Nette Grüße,
SVEA
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Die wahre Jugend ist eine Eigenschaft, die sich nur mit den Jahren erwerben lässt.
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Jean Cocteau
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02.10.2008, 16:57
AW: Steuererklärung nach Trennung
Hallo Svea,
ein Rechtsanwalt oder Steuerberater ist nie objektiv, denn er ist seinem Mandanten verpflichtet. Alles andere wäre Parteiverrat und strafbar.
Ob er einen zivilrechtlichen Anspruch hat auf die Zustimmung zur gemeinsamen Veranlagung ist etwas anderes. Aber dafür muss er dann aus den Puschen kommen.
Z.B. in dem Fall, dass du nichts verdienen würdest und er gut, hätte er einen Anspruch auf gemeinsame Veranlagung, weil dir daraus kein Nachteil entstehen würde.
Aber die Berechnung eines Nachteils ist natürlich viel einfacher, wenn du deine Steuererklärung schon hast und auch schon den Bescheid vom Finanzamt.
Liebe Grüße
promethea
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02.10.2008, 17:15
AW: Steuererklärung nach Trennung
...davor muß ich bei ihm wahrlich keine "Angst" haben
Zitat von Promethea71
Nette Grüße,
SVEA
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Die wahre Jugend ist eine Eigenschaft, die sich nur mit den Jahren erwerben lässt.
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Jean Cocteau
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02.10.2008, 20:34Inaktiver User
AW: Steuererklärung nach Trennung
Zitat von Svea71
die III, also die theoretisch günstigere beim laufenden Einkommen, aber die bei der u.U. kräftig nachgezahlt werden muss, wenn es an den Jahresausgleich geht.
Wer hat euch denn zu dieser Konstellation geraten?
Verdienst du so viel mehr als dein Mann?
Gleich vorweg, ich bin kein Steuerberater,habe im Moment aber sehr viel im Rahmen einer beruflichen Weiterbildung mit diesen Dingen zu tun und dadurch Zugriff auf viele Dinge, die mit Lohn und Einkommenssteuer zusammenhängen.
Und man sollte es kaum glauben, auch das Finanzamt hat einen Bürgerservice, der sehr kompetent berät, wenn man sich dort einen Termin holt.
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03.10.2008, 07:28
AW: Steuererklärung nach Trennung
Ja!
Zitat von Inaktiver User
Nette Grüße,
SVEA
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Die wahre Jugend ist eine Eigenschaft, die sich nur mit den Jahren erwerben lässt.
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Jean Cocteau
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03.10.2008, 07:29
AW: Steuererklärung nach Trennung
Guter Tipp, danke...dann werde ich mich da mal hinterklemmen...
Zitat von Inaktiver User
Nette Grüße,
SVEA
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Die wahre Jugend ist eine Eigenschaft, die sich nur mit den Jahren erwerben lässt.
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Jean Cocteau
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03.10.2008, 14:28Inaktiver User
AW: Steuererklärung nach Trennung
da erklärt einiges, also ab zum FA!
Zitat von Svea71
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04.10.2008, 20:34
AW: Steuererklärung nach Trennung
Ehegatten werden auf Antrag gemeinsam veranlagt (§ 26b EStG). Dies führt dazu, dass sie zusammengenommen weniger Steuern zahlen müssen, als dies bei getrennter Veranlagung der Fall wäre. Denn bei gemeinsamer Veranlagung wird die gemeinsame Einkommenssteuer nicht nach der normalen Grundtabelle, sondern nach der günstigeren Splittingtabelle berechnet. Bei der Splittingtabelle wird das gemeinsame Einkommen halbiert, daraus die Steuerlast errechnet und diese einfach verdoppelt. Wegen der Progression der Steuersätze ist dies günstiger als eine "normale" Besteuerung nach dem Gesamteinkommen. Ehegatten werden normalerweise nach den Steuerklassen III/V besteuert. Sie können aber auch eine Besteuerung nach den Steuerklassen IV/IV wählen. An der insgesamt für das Jahr zu zahlenden Steuer ändert dies nichts (siehe oben Punkt 1), lediglich an den Vorauszahlungen.
Die gemeinsame Veranlagung ist aber nur möglich bei Ehegatten, die
- zusammen leben oder
- sich erst im laufenden Kalenderjahr getrennt haben.
Wichtig: Trennen sie sich erst während des Jahres, so können sie weiterhin für dieses Jahr gemeinsam veranlagt werden und weiterhin die Steuerklassen III/V behalten. Beispiel: Die Eheleute haben sich am 5.2. 2005 getrennt. Sie können für das ganze Jahr 2005 die gemeinsame Veranlagung wählen. Dasselbe gilt, wenn sie sich erst am 5.12.2005 trennen. Es macht also für die Steuer gar keinen Unterschied, wann genau während des Kalenderjahres man sich trennt. Haben sich die Ehegatten aber schon im Jahre 2004 getrennt (ganz egal an welchem Tag des Jahres), dann können sie sich nur noch für 2004, aber nicht mehr für 2005 gemeinsam veranlagen lassen. Sie werden dann im Jahr, das auf die Trennung folgt, beide nach Steuerklasse I versteuert. Falls Kinder im Haushalt eines Ehegatten leben, wird dieser nach Steuerklasse II besteuert.
Ist ein Ehegatte verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen? Ja, wenn der andere Ehegatte zusagt, ihm die Steuernachteile zu ersetzen. Beispiel: Ein Ehepaar trennt sich im Laufe des Jahres 2005. Bisher hatte der Ehemann Steuerklasse III, die Ehefrau Steuerklasse V. Die Ehefrau beantragt beim Finanzamt nun für das Jahr 2005 getrennte Veranlagung. Auf Verlangen ihres Mannes muss sie aber einer gemeinsamen Veranlagung zustimmen. Der Ehemann ist im Gegenzug verpflichtet, ihr etwaige Steuernachteile zu ersetzen. Würde die Ehefrau also z.B. bei getrennter Veranlagung eine Steuererstattung bekommen, und fällt diese bei gemeinsamer Veranlagung weg, dann muss der Ehemann ihr diesen Betrag auszahlen. In der Regel steht sich der Ehemann aber trotzdem besser als bei getrennter Veranlagung.
Der Steuernachteil, den der andere Ehegatte bei gemeinsamer Veranlagung erstatten muss, kann aber erst für die Zeit ab der Trennung geltend gemacht werden. Beispiel: Die Eheleute trennen sich zum 31. Juli eines Jahres. Die Ehefrau verdient weniger als der Ehemann. Wenn die Frau einer gemeinsamen Veranlagung für dieses Jahr zustimmt, kann sie vom Mann nur Ersatz ihres Steuernachteils für die Zeit ab dem 1. August verlangen. Für die Zeit davor hat sie keinen Nachteil erlitten. Zwar muss sie für diese Zeit höhere Steuern zahlen als bei getrennter Veranlagung. Dafür hat sie von dieser Regelung aber auch profitiert: sie hat nämlich, solange die Eheleute noch zusammen lebten, zumindest indirekt auch vom höheren Nettoeinkommen ihres Mannes profitiert.
Da es bei diesem Punkt immer wieder Streit gibt, hier noch zwei Gerichtsentscheidungen:
- Der Ehegatte ist auch dann verpflichtet, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, wenn sein eigener Steuerbescheid für das betreffende Jahr bereits rechtskräftig geworden ist (BGH NJW 2002,2319)
- Verletzt der Ehegatte seine Pflicht, der gemeinsamen Veranlagung zuzustimmen, so ist er dem anderen Ehegatten schadensersatzpflichtig, wenn dieser dadurch einen steuerlichen Nachteil hat (BGH FamRZ 1977,38).
Quelle: Scheidung-online.de


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