Hallo zusammen,
ich habe da mal eine fachliche Frage. Leider ist meine Anwältin derzeit nicht erreichbar.
Mein Nochehemann und ich leben derzeit in Scheidung und haben ein anhängiges Scheidungsverfahren.
Bzgl. des Scheidungsverfahrens habe ich vom Familiengericht eine Verfahrenskostenbeihilfe zugesprochen bekommen, wo ich jeden Monat aufgrund des Streitwertes eine hohe monatliche Rate zahle.
Jetzt hatte mir meine Anwältin empfohlen, den nachehelichen Unterhalt anhängig als Folgesache mit in das laufende Scheidungsverfahren einzubinden und in diesem Zuge die Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe zu beantragen.
Jezt stellt sich mir aber folgende Frage: Mit der gerichtlichen Erwirkung der Feststetzung des nachehelichen Unterhaltes und der damit verbundenen Beantragung der Erweiterung der Verfahrenskostenhilfe richtet sich doch dann wieder alles nach einem neu errechneten Streitwert: Bedeutet doch, das meine Rate entweder höher gesetzt wird oder verlängert wird?
Wenn ich aber die Berechnung des nachehelichen Unterhaltes rausnehme und später über ein neues Beratungsgespräch mit der Anwältin abwickeln würde, dann würde ich doch evtl nur den Honorarsatz der Anwältin zahlen, welcher wesentlich günstiger liegen würde als die Berechnung nach dem Streitwert, oder?
Welcher Weg ist der günstigere für mich?
Danke für Eure Unterstützung.
Viele Grüße
estefania
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Ergebnis 1 bis 2 von 2
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29.01.2018, 11:01
Nachehelicher Unterhalt - Verfahrenskostenhilfe
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29.01.2018, 13:59
AW: Nachehelicher Unterhalt - Verfahrenskostenhilfe
Hallo estefania,
meines Erachtens kannst du die Verfahrenskostenhilfe auch jetzt erweitern; du zahlst so oder so maximal 48 Monatsraten (§ 115 Abs. 2 Satz 4 ZPO) - egal, wie hoch die Kostenschuld (Gerichtskosten und Rechtsanwaltsgebühren) letztendlich ist oder sein wird.
Und deine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse werden zusätzlich während dieser vier Jahre einmal jährlich vom Amtsgericht überprüft. Das heißt, wenn sich etwas zum Positiven oder auch Negativen hin bei dir verändert, kann die Rate nach oben/unten angepasst werden oder auch ganz wegfallen (die Rate richtet sich NICHT nach dem Streitwert).
Ich kenne nun nicht die Höhe deiner Rate, aber ein späteres/gesondertes Anhängigmachen einer weiteren Angelegenheit könnte unter Umständen sogar nachteilig sein und eine weitere kleine Rate mit sich bringen. Deshalb würde ich persönlich den Rat deiner Anwältin annehmen und alles in einem Aufwasch abwickeln lassen.
VG
Hayley


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