Habe ein für mich schwieriges Thema...bin seit gut 15 Jahren verheiratet und die Trennung steht an. Wir haben Gütergemeinschaft zur Info. Während meiner Ehe habe ich von meinen Eltern ein Haus auf meinen Namen überschrieben bekommen...dieses nach einigen Jahren verkauft...mit Gewinn natürlich und das gesamte Geld in den Kauf eines gemeinsamen Hauses mit meinem Mann gesteckt. Er hatte kein Eigenkapital(jaja, ich weiss wa ihr Sagen werdet...aber so sind Frauen nun mal oft in love)
Zusätzlich haben wir eine gemeinsame Hypothek für den Restbetrag aufgenommen. Jetzt steht die Trennung an und mein Nochmann sagt, ihm stehe die Hälfte des Verkaufspreises ohne wenn und aber zu. Habe zwar schon diverses im etz gelesen, aber alles erscheint mir irgendwie wiedersprüchlich. Kann mir hier vielleicht jemand weiterhelfen?
vielen Dank schon mal im Vorraus.
larinia
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Ergebnis 1 bis 10 von 21
Thema: Zugewinnausgleich
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12.11.2008, 15:45
Zugewinnausgleich
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12.11.2008, 15:53
AW: Zugewinnausgleich
Wenn du das Geld auf ein Konto gepackt hättest mit deinem Namen, dann hätte es nur dir gehört.
Sobald du es in gemeinsamen Besitz einbringst, steht es deinem Mann zur Hälfte zu.
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12.11.2008, 16:30
AW: Zugewinnausgleich
Echt ? Ist Vorvermögen nicht Vorvermögen?
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12.11.2008, 16:43Inaktiver User
AW: Zugewinnausgleich
Anfangsvermögen wäre die Schenkung/Übertragung des Hauses gewesen ...... Aber da du dies verkauft hast, und dadurch Geld bekommen hast ("Zugewinn") wird dies wohl in den Zugewinnausgleich mit einfliessen .... Aber auf jedenfall gehen ja noch die restschulden der Hypothek vom "Verkehrswert" der neuen Immobilie ab ....
Zitat von Margali62
Ich würde in diesem Fall auf jeden Fall einen Rechtsanwalt fragen (Zugewinn ist sehr komplex) - vielleicht kann dir der Wert des geschenkten Hauses evtl. ja auch auf das Anfangsvermögen angerechnet werden ... aber wohl eher nicht ....
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12.11.2008, 16:58Inaktiver User
AW: Zugewinnausgleich
Deinem Mann steht nicht die Hälfte des Verkaufspreises zu. Bevor der Verkaufspreis geteilt wird, wird noch der Wert Deines geschenkten Hauses zum Zeitpunkt der Schenkung abgezogen und Dir allein zugeschlagen.
Lass Dich nicht bluffen und verrückt machen; sondern geh zu einem Anwalt.
Viel Erfolg
M
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12.11.2008, 17:02Inaktiver User
AW: Zugewinnausgleich
Der Wert des geschenkten Hauses steht Dir zu. Das wird gewertet, wie wenn Du Geld auf ein Konto gelegt hättest.
Zitat von Frischgetrennt
Es wird nur schwer die Werte exakt zu ermitteln, wie dies bei einem Konto möglich gewesen wäre.
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12.11.2008, 17:08
AW: Zugewinnausgleich
hi,
das vorher gesagt würde aber nur bei der Zugewinngemeinschaft gelten. Bei der Gütergemeinschaft ist sämtliches Vermögen in der Ehe Gesamthandsvermögen, außer es ist als Vorbehaltsvermögen zu Ehebeginn ausdrücklich ausgewiesen oder als Vorbehaltsvermögen von den Eltern geschenkt worden.
Wenn dies nicht so ist, wird das vorhandene Vermögen durch zwei geteilt.
Bist Du sicher, dass Ihr Gütergemeinschaft habt? Notariell beurkundet und in das Güterstandsregister eingetragen?
Das wäre dann echt dumm gelaufen.
lg
mariechen
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12.11.2008, 17:39Inaktiver User
AW: Zugewinnausgleich
Sorry, aber die Gütergemeinschaft habe ich überlesen.
Dann waren meine Anmerkungen falsch.
Ansonsten hat Marie alles geschrieben.
Alles Gute
M
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12.11.2008, 17:50
AW: Zugewinnausgleich
Zunächst gilt folgendes:
Der Zugewinnausgleich muss nicht zwingend bei einer Scheidung durchgeführt werden. Das Scheidungsgericht kümmert sich, wie gesagt, regelmäßig gar nicht um diese Frage. Niemand zwingt also die Eheleute, überhaupt einen Vermögensausgleich durchzuführen ("Wo kein Kläger, da kein Richter"). Es bleibt demjenigen Ehegatten, welchem der Zugewinnausgleich zusteht, überlassen, ob und wie er diesen Anspruch geltend macht.Körperlich Distanz
Sozial zusammen
You'd have to be here
I'm seeing a garden, a place I keep longing to show to you
It's northerly facing and close to an open fjord
The wind that was moving the rhubarb moved through my childhood, too
Calling so slowly from summer's before
Kari Bremnes
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12.11.2008, 18:16
AW: Zugewinnausgleich
Zur Berechnung stelle ich einen Auszug aus dem Portal *Scheidung online* ein:
3. Wie wird der Zugewinnausgleich berechnet?
Der Zugewinnausgleich setzt immer voraus, dass man die beiden Gesamtvermögen der Ehegatten miteinander vergleicht. Einzelne Gegenstände können nicht isoliert ausgeglichen werden. ......
Es ist erforderlich, bei jedem Ehegatten getrennt den während der Ehe eingetretenen Vermögenszuwachs zu bestimmen. Dazu berrechnet man die Differenz zwischen seinem Endvermögen und seinem Anfangsvermögen. Endvermögen ist das Vermögen, das der Ehegatte bei Beendigung der Ehe hat; Anfangsvermögen ist das Vermögen, das er bei Eheschließung hatte. Maßgeblicher Zeitpunkt für das Endvermögen ist nicht der Tag der Scheidung, sondern der Tag der Zustellung des Scheidungsantrags an den anderen Ehegatten.
Vermögen ist immer gleich dem Saldo aus positiven Vermögenswerten abzüglich der Schulden.
Man braucht also insgesamt vier Werte:
1. Anfangsvermögen Ehemann (AM)
2. Endvermögen Ehemann (EM)
3. Anfangsvermögen Frau (AF)
4. Endvermögen Frau (EF).
Nur auf den jeweiligen Vermögensstand der Ehegatten zu diesen Zeitpunkten kommt es an. Was während der Ehe mit dem Vermögen passiert ist, ist völlig uninteressant. Es ist auch völlig uninteressant, wer was (ab-)gezahlt hat. Ebenso uninteressant ist, wer evtl. mehr verdient hat als der andere.
Der Zugewinn jedes Ehepartners wird berechnet, indem man vom Endvermögen des Ehegatten sein Anfangsvermögen abzieht. Der Zugewinn des Ehemannes ist also gleich EM ./.AM, derjenige der Ehefrau entsprechend EF ./. AF.
Beispiel: Hatte der Ehemann bei Eheschließung ein Vermögen von 50.000,- Euro und am Ende ein Vermögen von 200.000,- Euro, so beträgt sein Zugewinn (200.000,- ./. 50.000,-) = 150.000,- Euro. Hatte die Ehefrau bei Eheschließung gar kein Vermögen, am Ende aber 100.000,- Euro, so beträgt ihr Zugewinn (100.000,- ./. 0,- ) = 100.000,- Euro.
Steht der Zugewinn jedes Ehegatten fest, so sind die Werte zu saldieren. In unserem Beispielsfall also: 150.000,- Euro ./. 100.000,- Euro = 50.000,- Euro. Der Zugewinn des Ehemannes war also um 50.000,- Euro höher als der Zugewinn der Ehefrau. Die Ehefrau kann verlangen, dass die Hälfte des Zugewinns, also 25.000,- Euro, ausgeglichen, d.h. an sie gezahlt werden.
Noch einmal: der Ausgleichsberechtigte kann nur verlangen, dass ihm dieser Geldbetrag gezahlt wird. Er kann aber nicht verlangen, dass ihm ein bestimmter Vermögensgsgegenstand übertragen wird. Natürlich können die Eheleute einvernehmlich etwas anderes vereinbaren, z.B. dass der ausgleichspflichtige Ehemann der Ehefrau eine Lebensversicherung überschreibt oder ein Grundstück überschreibt, statt Geld zu zahlen. Das geht aber nur im Einvernehmen beider Eheleute.
Der Zugewinnausgleichsanspruch kann also in folgende Formel gefasst werden:
Ausgleichsanspruch = 1/2 x ( (EM ./. AM) ./. (EF ./. AF) )
Für jeden einzelnen Ehegatten ist es vorteilhaft, wenn sein Anfangsvermögen möglichst groß, sein Endvermögen dagegen möglichst klein ist. Je größer das Anfangs- und je kleiner das Endvermögen, desto geringer der eigene Zugewinn.
Die wichtigste Frage: steht Ihr beide im Grundbuch?
klick mal hier rein: Rechtliche GrundlagenKörperlich Distanz
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