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    Rückbuchung falscher Überweisungen

    Hallo an Alle!

    Sagt mal, kann mir jemand sagen, wie lang man das Recht hat, eine fehlgelaufene Überweisung zurück zu holen.
    Habe von irgendwoher eine Überweisung auf meine Konto erhalten, mit der ich nix anfangen kann. Da es sich hierbei um eine größere Summe handelt, würde mich interessieren, wie lang der "Absender" Zeit hat, sich das Geld wieder zu holen.

    Danke

    Gruss, Anja

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Hallo,
    so viel wie ich weis, kann man das innerhalb 6 Wochen machen...

    Gruß
    Goldstueck
    Das Leben lässt sich nur rückwärts verstehen, muss aber vorwärts gelebt werden
    (Sören Kierkegaard)

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    http://www.welt.de/finanzen/article2...esen_habe.html


    ist zwar ein umgekehrter Fall, aber es steht alles drin.
    Geändert von Paulinacgn (13.06.2007 um 12:27 Uhr)
    errae humanum est

  4. Moderation

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Zitat aus dem Artikel in der Welt: "Den falsch überwiesenen Betrag kann sich der Überweisende gegebenenfalls von demjenigen zurückholen, der das Geld irrtümlich erhalten hat. Seine Bank kennt den Namen und die Adresse dieser Person allerdings meist selbst nicht. Möglicherweise kann sie die Daten aber in Erfahrung bringen, indem sie das Kreditinstitut des Überweisungsempfängers einschaltet.

    Dann könnte der Auftraggeber gegen den unberechtigten Empfänger der Überweisung Rückforderungsansprüche geltend machen. Dabei besteht immer das Risiko, daß dieser den Betrag schon abgehoben und ausgegeben hat, ihn also nicht mehr zurückzahlen kann."


    Bedeutet das, der falsche Empfänger kann das Geld ausgeben und dann sagen: "Sorry, die Kohle ist weg."?
    A reader lives a thousand lives before he dies... The man who never reads lives only one.
    (George R. R. Martin)

    Moderation von:
    Alle Jahre wieder... ---------- -Rezeptideen und Rezepte für Kinder----
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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    ja

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Vielen Dank für Eure Antworten. Bleibt mir also nur, abzuwarten was passiert.

    Danke nochmal und herzlichste Grüße

    Anja

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Zitat Zitat von izzie
    Bedeutet das, der falsche Empfänger kann das Geld ausgeben und dann sagen: "Sorry, die Kohle ist weg."?
    Nein, zurück zahlen muss er i. d. R. Es kann nur sein, dass er es nicht kann, dann hat der Überweiser ein Problem. Beispiel: Arbeitsloser ungelernter Arbeiter, der auch mit Job nicht viel mehr als Hartz-4 verdienen würde, bekommt versehentlich 500.000 Euro auf's Konto und schafft es, das Geld innerhalb einer Woche im Bordell, Spielhalle und sonstwo ("Lokalrunde Champagner für alle!") durchzubringen. Da hat der Überweiser keine Chance, auch nur annähernd sein Geld jemals zurück zu bekommen.

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    bin mir nicht ganz sicher und treffe daher lieber
    erstmal keine aussage diesbezüglich.

    denk aber an deine moral und ethik.
    damit ist klar, was du tun solltest....

    beste grüße,

    DerExperte

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Der Antwort von Quirin ist eigentlich nichts mehr hinzuzufügen.

    Eine Forderung dir Gegenüber besteht in jedem Fall und es gibt keinen Grund, warum du Anspruch auf den Betrag haben solltest.

    Der Fairness halber würde ich den Betrag gleich zurück überweisen.
    Vielleicht passiert dir selber mal das Gleiche, dann wärst du sicherlich auch froh.
    Emaila

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    AW: Rückbuchung falscher Überweisungen

    Du solltest es umgehend bei der Bank des Überweisers (oder diesem selbst falls Name etc. bekannt) melden.



    § 812 BGB
    Herausgabeanspruch

    (1) Wer durch die Leistung eines anderen oder in sonstiger Weise auf dessen Kosten etwas ohne rechtlichen Grund erlangt, ist ihm zur Herausgabe verpflichtet. Diese Verpflichtung besteht auch dann, wenn der rechtliche Grund später wegfällt oder der mit einer Leistung nach dem Inhalt des Rechtsgeschäfts bezweckte Erfolg nicht eintritt.

    (2) Als Leistung gilt auch die durch Vertrag erfolgte Anerkennung des Bestehens oder des Nichtbestehens eines Schuldverhältnisses.


    Wenn du Pech hast und dem rechtmäßigem Eigentümer dieses Geldes ein wirtschaftlicher Aufwand oder gar Schaden entstanden ist, kann er auch diese Ansprüche plus Zinsen gegen Dich geltend machen und Du müßtest nachweisen, das Du dies nicht bemerkt hast.
    Du schriebst von einer größeren Summe, was dann wohl schwierig wäre.

    § 812 Titel26
    ungerechtfertigte Bereicherung
    errae humanum est

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