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29.10.2019, 20:25
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
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29.10.2019, 21:03
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
Falls die gewünschte Stadt eine Steuer für Zweitwohnsitze erhebt, würde ich als Elternteil den Mietvertrag nicht über mich laufen lassen. Ich habe vor kurzem in der Zeitung gelesen, dass Eltern 3000 Euro Steuern zahlen mussten obwohl nur der Sohn in die gemietete Zweitwohnung gezogen ist. Eine Übersicht der Städte ist zB hier zu finden:
Stadte mit Zweitwohnungsteuer - zweitwohnsitzsteuer.de
Da würde eine Bürgschaft für die Eltern „sicherer“ sein.
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29.10.2019, 21:14
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
wenn ich irgendwo nicht wohne im fall der eltern mit dem mietvertrag fuer das kind, bin ich auch nicht verpflichtet ueberhaupt einen wohnsitz dort anzumelden
so viel zum thema "zweitwohnungsteuer"
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29.10.2019, 21:25Inaktiver User
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29.10.2019, 21:50Inaktiver User
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
Mietvertrag würde ich nicht unterschreiben, zumindest wenn es nicht lokale Steuern bzgl Zweitwohnsitz gibt, z.B. München .
ok, doppelt bzw dreifach.
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29.10.2019, 23:13
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29.10.2019, 23:57Inaktiver User
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30.10.2019, 00:45
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
Unser Sohn hatte für das Studium zusammen mit einem Freund eine 2-Zimmerwohnung angemietet, beide Eltern haben gebürgt.
Schwierig wurde es, als unser Sohn sich entschied, das Studium in China weiterzuführen und den Mietvertrag nur für sich kündigen wollte. Dann ist man nämlich auf die Kulanz des Vermieters angewiesen, die einseitige Kündigung des Mietvertrages anzunehmen, verpflichtet ist der Vermieter nicht dazu.
Deshalb würde ich empfehlen, alleine eine WG-taugliche Wohnung anzumieten und sich eine Untervermietung genehmigen zu lassen.
Trotz endlos langer Warteliste hatte sich unser Sohn für Studentenwohnungen eintragen lassen, kurz nach der Anmietung der o. a, awohnung wurde ihm dann doch eine angeboten. Anmelden kann also nicht schaden, manchmal hat man einfach Glück.
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30.10.2019, 01:05
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30.10.2019, 04:38Inaktiver User
AW: eine Wohnung für das Studenten-Kind
Google gibt da viel Auskunft
Aber bitte sehr
Meldepflicht: Vermieter kann Auskunft von der Meldebehörde verlangen
Neu ist auch ein Auskunftsanspruch des Vermieters: Er kann sich durch Rückfrage bei der Meldebehörde davon überzeugen, ob sich der Mieter tatsächlich an- oder abgemeldet hat. Umgekehrt muss aber auch der Vermieter der Meldebehörde auf Verlangen mitteilen, wer bei ihm wohnt oder gewohnt hat.



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