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  1. User Info Menu

    Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Liebe Mituser,

    ich brauche euren Rat, da ich annehme, dass einige von euch bereits in einer ähnlichen Situation waren und diesbezüglich Entscheidungen treffen mussten.
    Folgendes Problem: Mein Lebensgefährte und ich haben vor kurzem gemeinsam eine Eigentumswohnung gekauft. Jedem gehört die Hälfte. Nun wurde uns von vielen Seiten empfohlen, hier für den Fall der Fälle eine Regelung notariell festhalten zu lassen. Wir möchten, dass im Sterbefall jeder die Hälfte des anderen vererbt bekommt. Für den Rest (was zu dem Zeitpunkt noch so auf Sparkonto und Girokonto liegt) könnte die gesetzliche Erbfolge gelten. Wir waren auch letzte Woche bereits bei einem Notar. Dieser schlug uns vor, für die Wohnung einen Erbvertrag zu schließen, der dies so regelt. Nach einigen Überlegungen fühlen wir uns mit diesem Vorschlag nicht wirklich wohl. Was ist, wenn die Beziehung (Gott bewahre, aber man muss ja in solchen Dingen an alle Eventualitäten denken) scheitern sollte? Dann gilt ja wohl der Erbvertrag weiter, da er (soviel wir wissen, aber dazu hatte der Notar nichts gesagt) nur in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst werden kann.
    Nun tragen wir uns mit dem Gedanken, dass jeder für sich ein Testament abfassen lässt, das alles wie oben geschildert regelt.

    Was meint ihr? Und wie habt ihr eine solche Problematik für euch gelöst? Würde sich auch die Ausstellung einer Vorsorgevollmacht empfehlen? Hierzu hat uns der Notar auch geraten.

    Zur Info: Wir sind beide um die 40.

    Ich danke euch schon mal für eure Ratschläge und Erfahrungen! Mir würden sie wirklich sehr weiterhelfen.

  2. Inaktiver User

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Viel wichtiger als euer Alter ist, ob ihr Kinder habt.

    Solange ihr kinderlos seid, könnt ihr über ein normales Testament vererben wie ihr wollt, erst bei Kindern wird es durch den Pflichtteil schwierig.

    Das einfachste wäre dann wohl zu heiraten und ein "Berliner Testament" aufzusetzen. Das ist dann bei einer Scheidung hinfällig.

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    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Was ist, wenn die Beziehung (Gott bewahre, aber man muss ja in solchen Dingen an alle Eventualitäten denken) scheitern sollte? Dann gilt ja wohl der Erbvertrag weiter, da er (soviel wir wissen, aber dazu hatte der Notar nichts gesagt) nur in beidseitigem Einvernehmen aufgelöst werden kann.
    Genauso ist es. Verträge sind zu erfüllen. Aber jeder Vertrag lässt von beiden Vertragspartnern jederzeit auflösen.
    Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel

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    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Nein, wir haben keine Kinder. Hatten bisher auch keine Veranlassung gesehen zu heiraten. Die Beziehung ist schön so, warum etwas ändern?
    Das meinte ich mit "Erbvertrag" und dem beidseitigem Einvernehmen bei Kündigung. Das Testament kann jeder für sich allein belleibig ändern wie er lustig ist. Mit einem solchen Erbvertrag ist das ja nicht mehr so einfach möglich.
    Bekommen denn nicht Eltern auch automatisch einen Pflichtteil wenn sie noch leben?

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    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Zitat Zitat von Isa74 Beitrag anzeigen
    ... Hatten bisher auch keine Veranlassung gesehen zu heiraten. Die Beziehung ist schön so, warum etwas ändern? ...
    Warum sollte eine Beziehung wg. Heirat unschön werden?

    Ich würde bedenken, dass der Freibetrag bei der Erbschaftsteuer für Ehegatten bedeutend höher ist als bei rechtlich "sonstigen" Personen!
    Auch würde ich persönlich nur ungern die von mir (und meinen Arbeitgebern) eingezahlten Rentenversicherungsbeiträge verfallen lassen.
    Das mit den Pflichtteilen der restlichen Verwandschaft würde ich mir vom Notar erklären lassen.

    Kann in einen Erbvertrag nicht eine Regelung aufgenommen werden, in der beide Partner sich zu einer Regelung im Trennungsfall verpflichten?
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  6. Inaktiver User

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Oh, stimmt nicht:

    In der Praxis wird das Pflichtteilsrecht für Eltern häufig dann relevant, wenn sich kinderlose Ehepaare oder kinderlose nichteheliche Lebenspartner durch Testament gegenseitig zu Alleinerben einsetzen und ein Partner verstirbt. In diesem Fall steht den Eltern des verstorbenen Ehe-/Lebenspartners im Erbfall ein Anspruch auf den Pflichtteil in Höhe des Wertes der Hälfte des gesetzlichen Erbteils zu.

    Eltern erben nach der gesetzlichen Erbfolge neben einem vorhandenen Ehegatten bzw. Lebenspartnern nach §§ 1925,1931 BGB zur Hälfte. Der gesetzliche Erbteil der Eltern beträgt demnach ½. Der Pflichtteil beläuft sich auf die Hälfte des gesetzlichen Erbteils, beträgt für den vorgenannten Beispielsfall (kinderlose Ehe/Lebenspartnerschaft – Partner als Alleinerbe) also ¼ des Nachlasswertes. Leben zum Zeitpunkt des Erbfalls sowohl Mutter als auch Vater des Erblassers, so erhalten sie je die Hälfte des gesetzlichen Pflichtteils.

    Im Normalfall wird das Pflichtteilsrecht der Eltern allerdings durch die gesetzliche Vorschrift in § 2309 BGB stark eingeschränkt. Danach sind die Eltern dann nicht pflichtteilsberechtigt, wenn ein Abkömmling des Erblassers selber den Pflichtteil verlangen kann oder „das ihm Hinterlassene annimmt“.

    Immer dann, wenn ein Kind, Enkel oder Urenkel (usw.) des Erblassers, der die Eltern im Falle der gesetzlichen Erbfolge als Erben ausschließen würde, § 1930 BGB, vorhanden ist und dieser Abkömmling seinerseits den Pflichtteil verlangen kann (es ist nicht entscheidend, ob der Pflichtteil von dem Abkömmling tatsächlich geltend gemacht wird), fallen die Eltern als Pflichtteilsberechtigte aus. Das Gleiche gilt, wenn der näher verwandte Abkömmling zwar den Pflichtteil nicht verlangen kann, aber eine Zuwendung vom Erblasser erhalten und diese tatsächlich auch angenommen hat.

    Hat der Erblasser demnach einem Abkömmling (Kind, Enkel, Urenkel usw.) durch Testament bzw. Erbvertrag etwas hinterlassen (Erbschaft oder Vermächtnis) oder hat der Erblasser den Abkömmling seinerseits durch letztwillige Verfügung enterbt und ihn damit zum potentiellen Pflichtteilsgläubiger gemacht, dann verlieren Eltern ihr gesetzliches Pflichtteilsrecht.

    Bereits dann, wenn Kinder bei Tod eines Elternteils aus Rücksicht auf den überlebenden Elternteil ihr Pflichtteilsrecht nicht ausüben, besteht das Pflichtteilsrecht nach § 2309 BGB für die Eltern des Erblassers nicht mehr.

    Bei Vorhandensein von Abkömmlingen des Erblassers kommt ein Pflichtteilsrecht der Eltern insbesondere und allenfalls dann in Betracht, wenn dem Abkömmling der Pflichtteil wirksam entzogen wurde, §§ 2333 ff. BGB, oder der Abkömmling pflichtteilsunwürdig, § 2345 BGB, ist.
    - See more at: http://www.erbrecht-ratgeber.de/erbr....ChAOQAvU.dpuf
    Allerdings kannst Du zwar heute ein Testament mit Deinem Partner aufsetzen - wenn der im Sterbebett denkt: "der ollen Zippe vererb ich nix, lieber dem Tierheim ums Eck", kann er das noch bis zur letzten Minute ändern.

    Blöd, wenn Du den Erben nicht auszahlen kannst und das Haus unter den Hammer kommt.

    Freibetrag wurde ja auch schon genannt.

    Ich verstehe nicht, warum man nicht heiraten sollte, wenn´s schön ist. Dann ist es noch schöner, weil man am Ende mehr hat.

  7. Inaktiver User

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Zitat Zitat von Isa74 Beitrag anzeigen
    Nein, wir haben keine Kinder. Hatten bisher auch keine Veranlassung gesehen zu heiraten. Die Beziehung ist schön so, warum etwas ändern?
    Weil es einem zum Beispiel wichtig ist, den andern gut versorgt zu wissen wenn einem was passiert?

    Ich würd sowas ja zügig regeln, man kann auch plötzlich sterben. Und momentan wär dann die Hälfte deiner Wohnung für dich futsch. Ich könnt da nicht ruhig schlafen bei dem Gedanken.

    Außer man meint, sowas passiert immer nur anderen.

  8. User Info Menu

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Ich verstehe aber ehrlich gesagt auch nicht, warum man erst so eine Investition tätigt und danach erst auf den Gedanken kommt, dass da evt. noch etwas zu regeln sei.
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  9. User Info Menu

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Liebe Isa,

    es gibt in dieser Konstellation nur eine wirklich gute Lösung - Eheschließung.

    Wir waren auch in dieser Situation, gemeinsames Haus gekauft, allerdings so ca. 10 Jahre älter als Ihr. Da im Freundes- bzw. Bekanntenkreis sowohl ein Steuerberater als auch ein Notar greifbar waren, hatten wir eine umfassende Beratung.

    Das Haus allein kannst Du nicht vererben, dass Erbe ist immer eine Gesamtmasse. Geht also nur Vermächtnis oder Erbvertrag mit allen damit verbunden Risiken. Zum steuerlichen Teil wurde ja schon viel geschrieben. Was noch hinzukommt, selbst wenn Du per Vertrag oder wie auch immer im Erstfall die Hälte Eurer Wohnung erbst, wird unter anderem auch noch einmal Grunderwerbssteuer für die Hälfte fälig. Und das kann je nach Wert der Wohnung auch nochmal richtig teuer werden.

    Wir waren auch erst der Meinung, in unserem Alter braucht man keinen Trauschein, haben uns aber aus obengenannten Gründen für eine gegenseitige Absicherung entschieden und wollten im April heiraten. Dazu ist es leider nicht mehr gekommen, mein Partner im Februar plötzlich verstorben ....

    All dass, was wir nicht wollten, ist dann eingetreten. Ich habe es zwar geschafft, dass mir das Haus heute allein gehört. Dies hat mich aber viel Geld gekostet, dass eigentlich für Sondertilgungen vorgesehen war.

    Ist zwar eine sehr traurige Erfahrung. Aber auch sowas kann passieren, denn das Leben ist leider kein Wunschkonzert.

    Alles Gute
    rosen_stolz

  10. User Info Menu

    AW: Gemeinsame Immobilie - Wie Erbfall regeln?

    Heiraten. Damit erspart ihr euch auch Regelungen für Absprachen mit Ärzten etc. . Das kann auch Ärger geben, wenn man nicht verheiratet ist.
    Moderatorin im Forum

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