Liebe BriCom,
kurz zur Situation:
Mein Freund und ich haben eine gemeinsame Tochter (Baby). Nun verhält es sich so, dass er eine LV besitzt, einen Sparvertrag und mehrere Immobilienanteile.
Er geht nun davon aus, dass, falls ihm etwas zustößt, unser Kind und auch ich durch das Erbe abgesichert sind. Nun meine Frage: Ist es denn überhaupt so, dass ich das Erbe unserer Tochter verwalte, wenn wir nicht verheiratet sind?
Er stellt sich das so vor, dass ich damit ihr Studium, unser Leben etc. bestreiten kann.
Einen schönen Tag für Euch,
Windweib
Antworten
Ergebnis 1 bis 10 von 20
Thema: Gemeinsames Kind, Erbschaft
-
01.07.2016, 09:57
Gemeinsames Kind, Erbschaft
-
01.07.2016, 09:59
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
Er soll nicht spekulieren, was sein könnte, sondern ein ordentliches Testament machen und das beim Nachlassgericht hinterlegen.
Da ein Kind sein Erbe immer erst mit der Volljährigkeit selbst verwalten kann, müsstest Du als Mutter es sicher für Dein minderjähriges Kind verwalten.Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel
-
01.07.2016, 10:00
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
Solang es kein Testament gibt bist du überhaupt nicht durchs Erbe abgesichert.
Du erbst nichts.
Moderatorin im Forum
Trennung und Scheidung,
Kredite, Schulden und Privatinsolvenz,
Über das Kennenlernen
Reine Familiensache
-
01.07.2016, 10:02
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
du bist nur abgesichert, wenn er entweder ein testament gemacht hat, oder dich als bezugsberechtigter bei lv oder rv angegeben hat
ansonsten erbst du gar nichts
mal abgesehen von der witwenrente die du nicht bekommst, wenn ihr nicht verheiratet seid
wenn keine weiteren erben vorhanden sind, waere deine tochter alleinerbe
wenn niemand anders bestimmt wird, wirst du als vermoegensverwalter deiner tochter bestellt werden
am besten waere es, ihr wuerdet euch einmal gemeinsam von einem fachanwalt fuer erbrecht beraten lassen
-
01.07.2016, 13:13
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
Ja, unbedingt fachlich beraten lassen.
Er geht davon aus...., heißt das er hat noch gar nichts gemacht?
Automatisch erben wirst Du gar nichts. Nur Euer Kind.
Lebt z. B. seine Mutter dann noch, könnte sie versuchen die Verwaltung seines Erbes treuhänderisch zu erhalten.
Bei der LV gibt es auch Fallstricke wegen der Steuer, auch das sollte auf den Tisch.
-
01.07.2016, 13:37
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
also, wenn mangels anderer Erben Deine Tochter Alleinerbin wäre und keine weiteren Anordnungen getroffen wurden, wäre aber sofort das Vormundschaftsgericht mit im Boot.
Der Bursche soll ein Testament machen und die Dinge klar regeln und zwar insbesondere die Frage, was vom Vermögen für die laufenden Kosten zu verwerten ist und was zu erhalten ist. Sonst hat das Vormundschaftsgericht die Finger drauf und die stellen den Erhaltungsgesichtspunkt in den Vordergrund und laufende Pläne und Träume lassen sich ggfs. nicht verwirklichen.
-
04.07.2016, 12:08Inaktiver User
-
04.07.2016, 12:31Inaktiver User
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
Die Lebensversicherung fällt nicht in die Erbschaft, sondern geht an den im Vertrag benannten Begünstigten. Wer ist das in seinem Fall bisher?
Wenn kein Testament vorliegt, gilt zwar gesetzliche Erbfolge, was hieße, dass eure Tochter erbt, aber wie schon von einer Userin erwähnt, kommt bei Minderjährigen das Vormundschaftsgericht mit ins Boot,dieses schaltet sich automatisch ein und zwar immer, auch wenn die Eltern zum Todeszeitpunkt verheiratet waren.
Du bist in keinster Weise abgesichert. Wenn ihm das wirklich wichtig ist, soll er schnellstmöglich zum Notar und ein entsprechendes Testament aufsetzen lassen. Die Kosten dafür sind erschwinglich. (Beratung, Gebühren und Ausfertigung lag bei mir um die 150 €)
-
04.07.2016, 12:35
AW: Gemeinsames Kind, Erbschaft
Und wenn der LG noch andere Verwandschaft hat, sind die in der Erbfolge neben Eurer Tochter ja auch noch zu berücksichtigen (so sie denn noch leben zum Erbzeitpunkt).
Ich rate auch ganz dringend zur fachlichen Beratung!Alles zu seiner Zeit.
-
04.07.2016, 12:37


Zitieren
