Ja, und sehr sehr angenehm finde ich, dass alle Sichten zugelassen werden ohne dass eine Verteidigungshaltung notwendig wird... dass es möglich ist zu schreiben "ich kann mir das für mich nicht vorstellen" und die andere Sicht zulässt und respektiert.Zitat von Inaktiver User
Die letzten Seiten sind getragen von gegenseitigem Respekt und dem Grundgedanken, dass jede(r) hier nicht gedanken- und gefühllos handelt.
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Ergebnis 231 bis 240 von 711
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05.06.2008, 12:20
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
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05.06.2008, 12:32Inaktiver User
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Das ungeborene Kind (sog. "nasciturus") kann aber beispielsweise erben
Zitat von Sumpfhuhn75
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05.06.2008, 12:35
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Wer erben kann ist eine Rechtsperson. Denn ein Nichts kann nichts erben...
Zitat von Inaktiver User
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05.06.2008, 12:38Inaktiver User
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Ja, eben, das meinte ich ja.
Zitat von Idealist
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05.06.2008, 12:47Inaktiver User
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
nun, angeblich handelt es sich dabei nur um ein bedingtes Erbrecht - das nur zur Anwendung kommt wenn das Baby geboren wird (=hab mir mal jemand in ebenso einer Debatte erklärt).
Zitat von Inaktiver User
Geändert von Inaktiver User (05.06.2008 um 12:51 Uhr)
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05.06.2008, 12:57
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Wer nicht geboren wird, kann nicht erben, genauso wie jemand, der gestorben ist. Da gibt es insofern keinen Unterschied. Aber das Erbrecht weist dem Ungeborenen rechte zu, es ist also nicht rechtlos.
Zitat von Inaktiver User
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05.06.2008, 15:59
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Nur zur Ergänzung:
Beispielsweise kann der Nasciturus Erbe sein, wenn er zum Zeitpunkt des Erbfalls bereits gezeugt war (§ 1923 Abs. 2 BGB). Nach dieser Vorschrift kann ein Kind, das beim Erbfall noch nicht geboren, aber schon erzeugt ist, Erbe sein, wenn es nach dem Erbfall lebend geboren und damit rechtsfähig wird. Das Kind wird rechtlich so behandelt, als wäre es vor dem Erbfall geboren (gesetzliche Fiktion). Zudem genießt der Nasciturus über §§ 823ff. BGB deliktsrechtlichen Schutz vor vorgeburtlichen Schädigungen.
Im österreichischen Recht findet sich eine ähnliche erbrechtliche Regelung. Hier kommt v. a. der § 22 und unter Umständen der § 23 ABGB (Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch) zum Tragen.
Strafrechtlich gesehen ist hier zum Zivilrecht also eine Diskrepanz, die keine klare Definition der natürlichen Person zulässt, wohl aber diese bereits in ihrer Entwicklung vor Schaden bewahrt, indem sie unter den Schutz des Staates gestellt ist.
Dem Nasciturus kann ein gesetzlicher Vertreter, der Leibesfruchtpfleger (§ 1912 BGB) seitens des Vormundschaftsgerichtes bestellt werden. Aufgabe des Leibesfruchtpflegers ist z. B. die Geltendmachung obengenannten Erbansprüche, aber auch der Zustimmung zur vorgeburtlichen Vaterschaftsanerkennung, Namenserteilung sowie Sorgeerklärung. Die Leibesfruchtpflegschaft endet mit der Geburt des Kindes.
aus wiki:
http://de.wikipedia.org/wiki/Nasciturus
Mehr Rechte hat ein zukünftig geboren Werdender nicht.
Alle anderen Rechte, Abstammung, Namen, Staatsbürgerschaft usw. treten erst mit Vollendung der Geburt ein.Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel
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05.06.2008, 16:36
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Ich denke schon, dass ein Ungeborener noch mehr Rechte hat:
Zitat von Opelius
Nach den Entscheidungen des BVG hat er auch Rechte nach dem Grundgesetz, zum Beispiel nach Artikel I. Und er hat, sonst bräuchte es §§218ff nicht zu geben, das recht auf Leben. Und die Abstammung ist notwendiger Bestandteil des Erbrechtes.
Nicht alle Rechte müssen irgendwo niedergeschrieben sein, sie können sich auch aus anderen Normen ergeben.
Idealist
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05.06.2008, 16:39
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Stimmt auch wieder.
Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel
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05.06.2008, 21:52Inaktiver User
AW: Abtreibung - Nur für starke Nerven
Ich weiß nicht, ob ich Dich richtig verstehe - aber es gibt definitiv kein Grundrecht auf Abtreibung - das wäre nun wirklich die Welt auf den Kopf gestellt.
Zitat von Ariela
Und nach der Frist wird Abtreibung bestraft - nur am Anfang wird die Ausnahme der Straffreiheit gemacht.
Und keine Frau wird gezwungen, ein Kind zu bekommen - wenn man von dem Fall der Vergewaltigung absieht, war sie an dessen Entstehung freiwillig beteiligt. Das gilt auch wenn verhütet wurde - beim Poppen entstehen Kinder und ein Restrisiko besteht immer - und dafür muss jeder im Zweifel die Verantwortung tragen.
Ansonsten meine ich die Dinge hier, wie ich sie schreibe. Ich diskutiere hier nicht, um zu verurteilen, und lasse mir auch keine emotionsgeladenen Worte in den Mund schieben.
Aber Du hast richtig verstanden, dass ich im Moment der Befruchtung die Entstehung des Individuums sehe, das schützenswert ist und ein Recht auf Leben hat.
Ich weiß, dass auch der Gesetzgeber die Grenze erst bei der Einnistung sieht - umgekehrt zeigt aber auch das Embryonenschutzgesetz, dass da durchaus Schutzwürdigkeit gesehen wird und es nicht nur um irgendwelche Zellen geht.
Gruß, Leonie


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