So interessant die Theodizee ist, hier im Strang ist sie nicht unbedingt an der richtigen Stelle.
Gemeint war vermutlich, dass Schöffen hoffentlich von den Grundsätzen des Rechtsstaates überzeugt sind. Dieser Hoffnung schliesse ich mich an.
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Thema: Straftaten
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04.01.2020, 18:56
AW: Straftaten
Gib dem Leben Farbe, bring dich ein mit einem Wort, einem Lächeln.
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04.01.2020, 18:57
AW: Straftaten
mag sein.
Ich vermisse hier eine zumindest etwas wahrnehmbare Empathie für die Opfer. Und das erwarte ich von Vertretern eines Rechtsstaates, wenn er nicht zu einem "sogenannter Rechtsstaat" verkommen will.
Tradiert ist, Rechtsstaatlichkeit so zu interpretieren, dass dem Täter nur ja kein Unrecht getan wird - geschuldet einer Historie, die Täter viel und grausames Unrecht antat.
Wir leben aber nicht 1339 und auch nicht 1939 - daher muss Rechtsstaatlichkeit bei Sexualverbrechen an Minderjährigen anders interpretiert werden, wie bei "Drogenhandel, Autoklau, Totschlag, etc."
Ich finde, Sexualverbrechen an Minderjährigen sind eine dermaßen andere Liga an Straftaten, dass sie auch anderen Strafen unterliegen müssen. Und zwar um der Unmenschlichkeit und Außenordentlichkeit der Tat genüge zu tun.
Ich finde, Sexualverbrechen an Minderjährigen sind "extra" - in jedem Sinne.
Ihr könnt das anders sehen.
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04.01.2020, 19:27
AW: Straftaten
Nun ging es bei dem eingestellten Beispiel zu dem ich mich auch geäussert habe, um einvernehmlichen Sex zwischen 2 Personen, die intim befreundet sind.
Und nicht von Missbrauch.
Missbrauch kann man nicht am Alter festmachen. Auch über 13jährige werden missbraucht. 48jährige vergewaltigt.
Wenn man erfährt, dass es bei einem Kind zu Sex mit den Eltern, Grosseltern, Brüdern, Onkeln kam, gehe ich immer von Missbrauch, Druck, Gewalt und unter Umständen systematischer Vergewaltigung im Rudel aus.Körperlich Distanz
Sozial zusammen
You'd have to be here
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The wind that was moving the rhubarb moved through my childhood, too
Calling so slowly from summer's before
Kari Bremnes
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04.01.2020, 19:30Körperlich Distanz
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04.01.2020, 19:45
AW: Straftaten
Was mich so fassungslos macht, ist dass man das wie Körperverletzung verorten will und daher sagt: bei Vergewaltigung mit Gegenstand so viel Strafmass, bei Gewalt ohne Gegenstand weniger. Man misst das wie bei verletzten Punkten am Körper.
Damit wird man der Dramatik der Verletzung nicht gerecht und man beachtet überhaupt nicht die seelische Pein, Scham, massiver Vertrauensverlsut, Selbsthass, kein freies Lustempfinden, übersteigerte Lust, nicht das komplette Spektrum von Trauma danach.
Wenn man sexuelle Gewalt rein mechanisch geordnet wie körperliche Verletzung mit Strafmass belegt, begreift man per Urteil nicht die seelische Dimension, die der Täter ausführt, Demütigung, maximale Unterdrückung, Verhöhnung, Bedrohung, Schürung von Todesangst, und nicht die die seelische Dimension des Opfers.
Bei Kindern kommt noch die Gewalt dazu, dass es schweigen muss über Jahre und diese Demütigung ertragen muss. Es kann sich oft niemanden anvertrauen, es kann niemanden mehr trauen und wenn das Kind was sagt, bekommt es höhnische abwertende Antworten, das denkst Du dir aus, das macht XY nicht, du bist selbst schuld, du machst den wuschig, schweig lieber sonst setz es was, schweig, sonst bricht alles auseinander.
Das kann man nicht messen an Stellen, wo am Körper was oder wer angefasst, ob etwas reingedrungen ist.Körperlich Distanz
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04.01.2020, 19:45
AW: Straftaten
@Rokeby: Danke für deine Beiträge.
Be a voice not an echo.
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04.01.2020, 19:56Inaktiver User
AW: Straftaten

Aber so ist das nicht. Wo hast Du das her?
Das Gesetz lautet wie folgt:
§ 176 StGB Sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Wer sexuelle Handlungen an einer Person unter vierzehn Jahren (Kind) vornimmt oder an sich von dem Kind vornehmen läßt, wird mit Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu zehn Jahren bestraft.
(2) Ebenso wird bestraft, wer ein Kind dazu bestimmt, daß es sexuelle Handlungen an einem Dritten vornimmt oder von einem Dritten an sich vornehmen läßt.
(3) In besonders schweren Fällen ist auf Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr zu erkennen.
(4) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer
1.
sexuelle Handlungen vor einem Kind vornimmt,
2.
ein Kind dazu bestimmt, dass es sexuelle Handlungen vornimmt, soweit die Tat nicht nach Absatz 1 oder Absatz 2 mit Strafe bedroht ist,
3.
auf ein Kind mittels Schriften (§ 11 Absatz 3) oder mittels Informations- oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um
a)
das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen, die es an oder vor dem Täter oder einer dritten Person vornehmen oder von dem Täter oder einer dritten Person an sich vornehmen lassen soll, oder
b)
um eine Tat nach § 184b Absatz 1 Nummer 3 oder nach § 184b Absatz 3 zu begehen, oder
4.
auf ein Kind durch Vorzeigen pornographischer Abbildungen oder Darstellungen, durch Abspielen von Tonträgern pornographischen Inhalts, durch Zugänglichmachen pornographischer Inhalte mittels Informations- und Kommunikationstechnologie oder durch entsprechende Reden einwirkt.
(5) Mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren wird bestraft, wer ein Kind für eine Tat nach den Absätzen 1 bis 4 anbietet oder nachzuweisen verspricht oder wer sich mit einem anderen zu einer solchen Tat verabredet.
(6) Der Versuch ist strafbar; dies gilt nicht für Taten nach Absatz 4 Nr. 3 und 4 und Absatz 5.
Dann gibt es noch:
§ 176a StGB Schwerer sexueller Mißbrauch von Kindern
(1) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft, wenn der Täter innerhalb der letzten fünf Jahre wegen einer solchen Straftat rechtskräftig verurteilt worden ist.
(2) Der sexuelle Missbrauch von Kindern wird in den Fällen des § 176 Abs. 1 und 2 mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren bestraft, wenn
1.
eine Person über achtzehn Jahren mit dem Kind den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an ihm vornimmt oder an sich von ihm vornehmen lässt, die mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind,
2.
die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird oder
3.
der Täter das Kind durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung oder einer erheblichen Schädigung der körperlichen oder seelischen Entwicklung bringt.
(3) Mit Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren wird bestraft, wer in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3, 4 Nr. 1 oder Nr. 2 oder des § 176 Abs. 6 als Täter oder anderer Beteiligter in der Absicht handelt, die Tat zum Gegenstand einer pornographischen Schrift (§ 11 Abs. 3) zu machen, die nach § 184b Absatz 1 oder 2 verbreitet werden soll.
(4) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen des Absatzes 2 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
(5) Mit Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren wird bestraft, wer das Kind in den Fällen des § 176 Abs. 1 bis 3 bei der Tat körperlich schwer misshandelt oder durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(6) In die in Absatz 1 bezeichnete Frist wird die Zeit nicht eingerechnet, in welcher der Täter auf behördliche Anordnung in einer Anstalt verwahrt worden ist. Eine Tat, die im Ausland abgeurteilt worden ist, steht in den Fällen des Absatzes 1 einer im Inland abgeurteilten Tat gleich, wenn sie nach deutschem Strafrecht eine solche nach § 176 Abs. 1 oder 2 wäre.
Also, es gibt unterschiedliche Strafrahmen für bestimmte Begehungsweisen. Insbesondere die in § 176a Abs. 2 StGB aufgeführten Begehungsformen sind diejenigen, die regelmäßig besonders schwer traumatisierend wirken, daher der erhöhte Strafrahmen. Das schließt aber keinesfalls aus, dass auch andere Begehungsformen schwer traumatisieren, sofern dies zum Zeitpunkt des Gerichtsverfahrens absehbar oder schon eingetreten ist, führt auch das natürlich zu einer - dann eben im Einzelfall - höheren Strafe. Die Gesetze geben ja nur den Rahmen vor, innerhalb dessen sich das Gericht bewegen muss.
Ein Punktesystem o.ä. gibt es nicht, und die Folgen der Tat für das Opfer sind immer ein Strafzumessungskriterium.
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04.01.2020, 19:57
AW: Straftaten
Geht es hier um Kinder (bis 14), um Minderjährige allgemein (bis 18), Missbrauch in der Familie, Missbrauch durch Fremde, Vergewaltigung allgemein oder...
Das geht derart schnell hin und her, dass ich den Überblick verliere.
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04.01.2020, 20:02Inaktiver User
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04.01.2020, 20:04Inaktiver User
AW: Straftaten
Denkst du eigentlich , Richter, Schöffen, Staatsanwälte sind hirn- und herzlose subsumtions-roboter? Es sind Menschen wie du und ich, die meisten haben Kinder. Glaubst du im Ernst, dass ihnen die seelischen Folgen nicht bewusst sind? Und natürlich fließen diese -soweit bekannt- in das Urteil ein. Abteilung " Die Folgen der Tat für das Opfer". Gilt übrigens nicht nur bei Sexualstraftaten


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