Ja,okay.
Aber eine gute Beratung ist ergebnisoffen.
Und hier scheint ja die Beratung als Solche ein Problem zu sein.
Ich denke,sie ist als Schutz gedacht,um über eine weitgreifende Entscheidung nachdenken zu können.
Abtreibung ist auch nicht die einzige medizinische Leistung,vor der Bedingungen erfüllt werden müssen
Auch nicht die einzige,vor der eine Beratung erfolgen muss.
Seien wir doch froh, dass es für eine dolche Situation Beratung gibt.
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16.01.2020, 13:02
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
Gib dem Leben Farbe, bring dich ein mit einem Wort, einem Lächeln.
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16.01.2020, 13:04
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16.01.2020, 13:09
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
Nur - wenn du weder am Telefon die Auskunft bekommen "darfst", dass in dieser Praxis Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, noch auf der Internetseite einen Hinweis darauf, geschweige denn verschiedene Methoden, dann wird's eng mit den Informationen. Vor allem wenn der Zeitraum für eine (weitreichende) Entscheidung kurz ist.
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16.01.2020, 13:09
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
Der von dir formulierte Schutzgedanke ist in der Tat richtig. So wurde es zumindest vom Bundesverfassungsgericht formuliert.
Zusätzlich wurde das Werbeverbot installiert, damit die Schwangere möglichst unvoreingenommen in die Beratung geht.
Ich denke es ist nicht von der Hand zu weisen, dass der Sinn der Beratung in dem Maße schwindet, in dem schon vorher eine Vorentscheidung getroffen wurde.
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16.01.2020, 13:11Inaktiver User
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
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16.01.2020, 13:13
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16.01.2020, 13:16
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16.01.2020, 13:18
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
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16.01.2020, 13:58
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16.01.2020, 14:11
AW: Werbung für Schwangerschaftsabbrüche: Prozess gegen Kristina Hänel
Da bin ich mir sicher.
In Par. 219a heisst es:
"Absatz 1 gilt nicht, wenn Ärzte, Krankenhäuser oder Einrichtungen
1.
auf die Tatsache hinweisen, dass sie Schwangerschaftsabbrüche unter den Voraussetzungen des § 218a Absatz 1 bis 3 vornehmen, oder..."
Ganz klar. Auf diese Tatsache darf hingewiesen werden.
Die Informationen von Frau Hänel jedoch gehen sehr viel weiter und sollen explizit durch den zitierten Satz, ein Gefühl des gut aufgehoben seins vermitteln.Geändert von Wolfgang11 (16.01.2020 um 14:12 Uhr) Grund: Korrektur


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