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05.01.2016, 17:42Inaktiver User
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
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05.01.2016, 17:47
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
Wie meinst Du das? Ich wollte sagen, wenn hier vier Personen kommen, die in (bspw.) Afghanistan Ehemann mit drei Ehefrauen waren, dann werden die vier Personen hier als ein Ehepaar und zwei alleinstehende Frauen behandelt und erhalten die dafür jeweils entsprechenden Leistungen. Würde ich jedenfalls vermuten.
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05.01.2016, 17:47
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
Der Familiennachzug von 4 Familien ist nicht erlaubt.
BAMFVoraussetzung ist, dass Ihr Familienangehöriger (zu dem der Familiennachzug stattfindet, auch Stammberechtigter genannt) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, über ausreichend Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel
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05.01.2016, 17:48
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
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05.01.2016, 17:51Inaktiver User
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05.01.2016, 17:59Inaktiver User
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
Ganz pragmatisch betrachtet, ist das BAMF zur Zeit so überlastet, dass die Familiennachzüge nachrangig betrachtet werden.
Ich konnte im Netz dazu nichts finden.
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05.01.2016, 17:59
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
Deine Interpretation, nach dt. Recht gibt es es drei Frauen mit nichtehelichen Kindern. Das BAMF nimmt das sehr genau. Wenn er natürlich Papiere fälscht und 12 Kinder nachreisen lässt, geht das. Aber er muss hier Wohnraum für Familie mit 12 Kindern nachweisen und sie aus eigenständiger Arbeit ernähren können.
Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel
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05.01.2016, 18:06Inaktiver User
AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?
Gefunden!
Er kann die Kinder, nicht aber deren Mutter nachholen, denn ER ist der Antragsteller.
Das geht nur für eine Frau und seine Kinder.
Die Kinder können keine Antragsteller für ihre Mutter (=Zweitfrau) sein, da ein sorgeberechtigtes Elternteil (nämlich der Vater bereits da ist.)
(Monogamie erleichtert die Situation...)
Onlinekommentierung verschiedener Gesetze zum Ausländer- und AsylrechtKommentierung zum § 36 Aufenthaltsgesetz
Zu § 36 – Nachzug sonstiger Familienangehöriger
36.1 Nachzugsrecht der Eltern Minderjähriger
36.1.1
Nach § 36 Absatz 1 haben Eltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3) einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch, so dass von § 5 Absatz 2 abgesehen werden kann. Der Titel ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen; die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a und 2 müssen jedoch erfüllt sein.
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05.01.2016, 18:09
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05.01.2016, 18:10Inaktiver User



) eigentlich egal ist, wenn ein Mann mit mehreren Frauen hier einreist, oder? Wenn die Familie hier erfasst wird, dürfte nur eine Frau als Ehefrau anerkannt werden, würde ich annehmen, und eine Zweitfrau hätte wohl den Status einer alleinstehenden Frau, die dann eigene Ansprüche auf Hilfsleistungen hat, genauso wie sie es hätte, wenn sie alleine gekommen wäre oder z.B. wirklich die Schwester des einreisenden Mannes aus dem Beispiel wäre. ....
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