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  1. Inaktiver User

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Lizabeth Beitrag anzeigen
    Ich würde denken, dass es für die Diskussion der "Flüchtlingsproblematik" (vielen Dank, Hillary, Du hast ganz genau verstanden, worum es mir ging! ) eigentlich egal ist, wenn ein Mann mit mehreren Frauen hier einreist, oder? Wenn die Familie hier erfasst wird, dürfte nur eine Frau als Ehefrau anerkannt werden, würde ich annehmen, und eine Zweitfrau hätte wohl den Status einer alleinstehenden Frau, die dann eigene Ansprüche auf Hilfsleistungen hat, genauso wie sie es hätte, wenn sie alleine gekommen wäre oder z.B. wirklich die Schwester des einreisenden Mannes aus dem Beispiel wäre. ....
    Wenn alle vor der Grenze stehen, dann ist es sicher so.

    Was aber, wenn der Mann erstmal alleine geht und dann Familiennachzug für 4 Ehefrauen und 12 Kinder beantragt? (oder einer der älteren Söhne als Ankerkind?)

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    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Bis auf das fett Markierte hast du Recht. Die Konstellation mehr als zwei geht nicht.
    Wie meinst Du das? Ich wollte sagen, wenn hier vier Personen kommen, die in (bspw.) Afghanistan Ehemann mit drei Ehefrauen waren, dann werden die vier Personen hier als ein Ehepaar und zwei alleinstehende Frauen behandelt und erhalten die dafür jeweils entsprechenden Leistungen. Würde ich jedenfalls vermuten.

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    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Wenn alle vor der Grenze stehen, dann ist es sicher so.

    Was aber, wenn der Mann erstmal alleine geht und dann Familiennachzug für 4 Ehefrauen und 12 Kinder beantragt? (oder einer der älteren Söhne als Ankerkind?)
    Der Familiennachzug von 4 Familien ist nicht erlaubt.

    Voraussetzung ist, dass Ihr Familienangehöriger (zu dem der Familiennachzug stattfindet, auch Stammberechtigter genannt) im Besitz eines Aufenthaltstitels ist, über ausreichend Wohnraum verfügt und der Lebensunterhalt gesichert ist.
    BAMF
    Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel

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    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Was aber, wenn der Mann erstmal alleine geht und dann Familiennachzug für 4 Ehefrauen und 12 Kinder beantragt? (oder einer der älteren Söhne als Ankerkind?)
    Ja klar, das stimmt. Ich hatte an das Beispiel gedacht, an dem sich weiter vorn im Strang die Polygamie-Diskussion entzündete, von dem Mann, der mit zwei Frauen kam und eine davon als Schwester ausgab. Die waren ja dann alle 3 tatsächlich schon hier.

  5. Inaktiver User

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Opelius Beitrag anzeigen
    Der Familiennachzug von 4 Familien ist nicht erlaubt.
    Es ist eine Familie. Der Vater ist der leibliche Vater von allen Kindern.

  6. Inaktiver User

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Ganz pragmatisch betrachtet, ist das BAMF zur Zeit so überlastet, dass die Familiennachzüge nachrangig betrachtet werden.

    Ich konnte im Netz dazu nichts finden.

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    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Es ist eine Familie. Der Vater ist der leibliche Vater von allen Kindern.
    Deine Interpretation, nach dt. Recht gibt es es drei Frauen mit nichtehelichen Kindern. Das BAMF nimmt das sehr genau. Wenn er natürlich Papiere fälscht und 12 Kinder nachreisen lässt, geht das. Aber er muss hier Wohnraum für Familie mit 12 Kindern nachweisen und sie aus eigenständiger Arbeit ernähren können.
    Die Menschen stolpern nicht über Berge, sondern über Maulwurfshügel

  8. Inaktiver User

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Es ist eine Familie. Der Vater ist der leibliche Vater von allen Kindern.
    Gefunden!

    Er kann die Kinder, nicht aber deren Mutter nachholen, denn ER ist der Antragsteller.
    Das geht nur für eine Frau und seine Kinder.
    Die Kinder können keine Antragsteller für ihre Mutter (=Zweitfrau) sein, da ein sorgeberechtigtes Elternteil (nämlich der Vater bereits da ist.)
    (Monogamie erleichtert die Situation...)

    Kommentierung zum § 36 Aufenthaltsgesetz
    Zu § 36 – Nachzug sonstiger Familienangehöriger

    36.1 Nachzugsrecht der Eltern Minderjähriger

    36.1.1
    Nach § 36 Absatz 1 haben Eltern eines minderjährigen Ausländers mit Asyl- bzw. Flüchtlingsstatus (Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Absatz 1 und 2 oder Niederlassungserlaubnis nach § 26 Absatz 3) einen Anspruch auf Familiennachzug, sofern sich in Deutschland nicht bereits ein personensorgeberechtigter Elternteil aufhält. Für diesen Nachzug sind die Sicherung des Lebensunterhalts und ausreichender Wohnraum keine Voraussetzungen. Auf die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis besteht ein Anspruch, so dass von § 5 Absatz 2 abgesehen werden kann. Der Titel ist abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1 zu erteilen; die Voraussetzungen des § 5 Absatz 1 Nummer 1a und 2 müssen jedoch erfüllt sein.
    Onlinekommentierung verschiedener Gesetze zum Ausländer- und Asylrecht

  9. User Info Menu

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Opelius Beitrag anzeigen
    Deine Interpretation, nach dt. Recht gibt es es drei Frauen mit nichtehelichen Kindern. Das BAMF nimmt das sehr genau. Wenn er natürlich Papiere fälscht und 12 Kinder nachreisen lässt, geht das.
    Echt? Gilt der Familiennachzug nur für eheliche Kinder? Eine Anerkennung der Vaterschaft reicht da nicht? (Nur interessehalber gefragt.)

    PS: Ah, ich seh gerade, Charlotte hat es schon genau erklärt, vielen Dank!

  10. Inaktiver User

    AW: Flüchtlinge - Wie kann Integration gelingen?

    Zitat Zitat von Opelius Beitrag anzeigen
    Deine Interpretation, nach dt. Recht gibt es es drei Frauen mit nichtehelichen Kindern. Das BAMF nimmt das sehr genau. Wenn er natürlich Papiere fälscht und 12 Kinder nachreisen lässt, geht das. Aber er muss hier Wohnraum für Familie mit 12 Kindern nachweisen und sie aus eigenständiger Arbeit ernähren können.
    In den ersten drei Monaten nach Genehmigung des Asylantrages/Gleichwertiges Aufenthaltsrecht ist der Nachweis nicht nötig.

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