Du hast recht Lukulla, es ist insgesamt schwierig mit Saetien zu diskutieren, daher habe ich es hier in diesem Strang aufgegeben.
Allerdings finde ich deinen Ansatz eine Therapie für die Betroffenen anzuordnen/zu ermöglichen sehr gut.
Und zwar für beide Betroffenen. Natürlich braucht das Opfer in dieser Konstellation eine andere Therapie als der Andere (um nicht den Begriff "Täter" zu verwenden).
Auch bei Geschwistern welche sich erst als Erwachsene kennenlernen, müsste eine innere Tabugrenze aufleuchten, in dem Moment in welchem sie von der Blutsbande erfahren.
Ich stelle mir vor, ich würde einen Mann kennenlernen und mich in ihn verlieben. Und dann stellte sich heraus, dass er mein Halbbruder sei. Ab diesem Moment wäre es mit der Verliebtheit vorbei. Tief in mir drinnen würde sich alles auf Abwehr einstellen. Wahrscheinlich bräuchte ich einige Zeit um mich den veränderten Umständen zu stellen. Und danach würde wahrscheinlich so etwas wie eine geschwisterliche Zuneigung entstehen. Hätte es allerdings vorher schon Sex gegeben, dann würde mich das vollkommen aus der Bahn werfen. Und das obwohl ich mir bewußt wäre, dass ich keinerlei Schuld habe. Ich wäre in so einem Falle eine Therapiekandidatin.
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15.10.2014, 18:37
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Geändert von Sintonia (15.10.2014 um 19:08 Uhr)
Die Problemzone ist bei den meisten Menschen nicht der Bauch, die Beine oder der Po...
sondern viel mehr der Kopf
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15.10.2014, 18:46Inaktiver User
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15.10.2014, 20:22Inaktiver User
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Wenn der Inzestparagraph so wäre, dann könnte ich eher mitgehen.Zitat von Libentia
Es dreht sich also um die Frage, wie schon gesagt, ob diese unterlegene Person in der Inzestbeziehung zu schützen ist. Oder ob es diese unterlegene Person in der Regel gar nicht gibt.
So ist das Gesetz aber nicht.
Wenn es sich um Erwachsene handelt und ein Missbrauch nicht festgestellt werden kann, dann werden BEIDE als Täter bestraft. Wie genau dient das dem Schutz des Unterlegenen, der im Sinne des Strafrechtes aber weder missbraucht noch ausgenutzt wurde?
Sex mit einem "unterlegenen" Partner ist in Deutschland sonst aber erlaubt und wird nur im Rahmen von Missbrauch strafrechtlich belangt. "Augenhöhe" wurde in D bisher nicht als Voraussetzung für eine sexuelle Beziehung zwischen Erwachsenen gefordert...Auch nochmal: Das Bundesverfassungsgericht geht von einem unterlegenen Partner bei Inzest aus.
Wenn es genauso wäre, wie Du schreibst, warum werden dann die Opfer, die in solchen Familien aufwachsen müssen, auch noch bestraft? Ist der Ältere automatisch der Täter? Der doch auch in diesen kranken Familienstrukturen großwerden mußte. Und wenn die Beteiligten grundsätzlich nicht schuldfähig sind (also beide Opfer), was genau bringt das Strafrecht? (Habe ich in 385 schon gefragt, leider ohne Antwort.) Es geht doch hier einen § des Strafrechtes und nicht um Sozialrecht.Zitat von Lukulla
Ich sehe keinen freiwilligen Sex bei den Fällen der Geschwister, die hier angeführt wurden, sondern kranke Menschen, geistig behinderte, Abhängigkeit und ungesunden Druck und Verstrickung in eine ungute Familiengeschichte.
Es gibt in so vielen Beziehungen (und die Bri ist voll davon) kranke Partner, Abhängigkeiten, Druck und Verstrickungen, sollen diese Menschen, die sich "freiwillig" in solchen Beziehungen befinden auch bestraft bzw. zwangstherapiert werden?
Hier wird mir zuviel so getan, als ob Inzest-Beziehungen (zwischen Erwachsenen, Kinder ausdrücklich ausgenommen) die einzigen "kranken" Beziehungen sind.
Ich habe es schon mehrfach geschrieben, ich sehe Inzest weder als "normal" oder "harmlos".Zitat von Lukulla
Wer Inzest als freiwilligen Sex ansieht und damit verharmlost, tut dem Recht auf Selbstbestimmung keinen Dienst.
Ich sehe aber auch vieles andere, was sich Menschen alleine oder in Beziehungen "antun" nicht als harmlos und normal und dies fällt in Deutschland unter Selbstbestimmung und nicht unter das Strafrecht.
Wo ist die Grenze zwischen Schutz und Bevormundung?
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15.10.2014, 23:13
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
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15.10.2014, 23:16
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Und das Bundesverfassungsgericht ist allwissend?
Kein Mensch hat hier behauptet, das wäre "meistens" eine ganz normale Beziehung.Das ist der Punkt, auf den aber finde ich niemand so recht eingeht, der meint, daß Inzest doch meistens eine 'ganz normale' Beziehung wäre.
Aber wenn auch nur ein einziger Fall gefunden werden kann, wo es sich tatsächlich um eine ganz normale Beziehung handelt, dann reicht das als Grund gegen ein absolutes Verbot aus.
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15.10.2014, 23:19
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Ahso, das habe ich falschrum verstanden.
Ich dachte, Du wolltest, dass die Person, bei dem das Gericht meint, sie sei ein Opfer, zur Therapie geschickt wird, ob sie will oder nicht.
Hast Du tatsächlich nur gemeint, dass Opfer eine Therapiemöglichkeit erhalten sollten?
Nochmal, kein Mensch behauptet, Inzest wäre häufig, oder wenn er stattfindet in aller Regel harmlos.
Ich gehe sogar davon aus, in den allermeisten Fällen ist er nicht harmlos.
Nur, jeder einzelne dieser nicht harmlosen Fälle ist schon durch irgendein anderes Gesetz abgedeckt, man würde also mit einem Inzestgesetz nur noch die wenigen tatsächlich harmlosen Fälle treffen.
Welchen Mehrwert hätte das?
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16.10.2014, 01:22Inaktiver User
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Ich antworte nochmal mit den Ausführungen des Bundesverfassungsgerichtes:
Findest Du, dieser Punkt ist doch von anderen Gesetzen abgedeckt? Oder daß er irrelevant ist?Der Einwand, der
Schutz der sexuellen Selbstbestimmung sei durch §§ 174 ff. StGB
(Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung) umfassend und
ausreichend gesichert und rechtfertige § 173 Abs. 2 S. 2 StGB
daher nicht, übergeht, dass § 173 StGB spezifische, durch die
Nähe in der Familie bedingte oder in der Verwandtschaft wurzelnde
Abhängigkeiten und Schwierigkeiten der Einordnung und Abwehr von
Übergriffen im Blick hat.
Und was ist mit dem Schutz der Familie gemäß Grundgesetz? Man kann natürlich auch argumentieren, daß Familie unwichtig ist, abgeschafft werden kann. Aber sie genießt eben in unserem GG einen besonderen Schutz.
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16.10.2014, 01:38Inaktiver User
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
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16.10.2014, 08:35Inaktiver User
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16.10.2014, 22:20
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Du siehst aber schon dass ein Riesenunterschied besteht zwischen:
"Ich finde das eklig, will davon nichts mitkriegen und am besten sollte das gar nicht erst passieren."
und
"Da hat der Staat einzugreifen, notfalls mit Polizeigewalt!"
?
Beide Ansichten darfst Du natürlich haben, Meinungsfreiheit eben, aber wenn Du letztere äußerst, musst Du eben damit leben, dass ich meinerseits von meinen Grundrechten Gebrauch mache und dagegen halte.


Zitieren
: Das Bundesverfassungsgericht geht von einem unterlegenen Partner bei Inzest aus.