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02.10.2014, 10:57Inaktiver User
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
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02.10.2014, 10:58
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Es geht aber auch hierum und ob dies auf Geschwisterbeziehungen anzuwenden ist:
Und ich finde auch, dass sie Situation an der Schule Parallelen zu den Fällen "Geschwisterliebe" (Druck vom Bruder, Abhängigkeitsverhältnis, älterer Bruder - jüngerer Schwester und Einflussnahme, "Stell Dich nicht so an") aufweist.
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02.10.2014, 10:59
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Im Spiegelbericht stand jedoch, dass die in den letzten 10 Jahren bekannten Fälle von Geschwisterinzest jedoch auf Missbrauch zurückzuführen sind. Und das finde ich schon bedenklich.
Die Problemzone ist bei den meisten Menschen nicht der Bauch, die Beine oder der Po...
sondern viel mehr der Kopf
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02.10.2014, 11:02Inaktiver User
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
alles was ich hier geschrieben habe, bezog sich auf INZEST.
dazu habe ich MEINE meinung.
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02.10.2014, 11:05Inaktiver User
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02.10.2014, 11:14
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Es handelt sich in diesem Zeitraum aber auch nur um genau zwei Fälle (der Artikel ist übrigens von 2008, d.h. die aktuelleren Fälle sind gar nicht berücksichtigt), die vor dem Bundesgerichtshof verhandelt wurden. Ich möchte nicht wissen wieviele Missbrauchsfälle die nicht auf Inzest zurückzuführen waren in dieser Zeit passiert sind bzw. verhandelt wurden.
Quelle: oben genannter ArtikelSeit 1975 aber gab es durchgängig selten mehr als ein Dutzend solcher Fälle. In den vergangenen zehn Jahren hatte der Bundesgerichtshof nur je ein Mal mit Inzest unter Geschwistern und Halbgeschwistern zu tun - beide Male handelte es sich aber auch um sexuellen Missbrauch von Kindern, die deutlich älteren Brüder wurden also schon nach anderen Vorschriften bestraft.Geändert von schlumpsi (02.10.2014 um 11:19 Uhr) Grund: Zitat hinzugefügt
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02.10.2014, 11:25
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Und ich wäre echt neugierig in wievielen Fällen, in denen die Geschwister behaupten, dass es in gegenseitigem Einvernehmen geschieht, am Anfang doch ein Druck und ein Abhängigkeitsverhältnis vorhanden war. Wenn sich zwei Menschen ineinander verlieben, die nicht wissen, dass sie Geschwister sind, mag es sich um Einvernehmlichkeit handeln. Aber in Fällen, wo der Inzest innerhalb der bestehenden Familie ausgübt wird, ist mMn immer ein Gefälle vorhanden.
Wenn ich mich in einen Mann verlieben würde und es stellte sich heraus, dass er mein Halbbruder wäre, dann wäre diese romantische Liebe ab dem Moment des Wissens um diese Tatsache sofort gestorben. Mit diesem Wissen, könnte ich keine sexuelle Beziehung aufrechterhalten.Die Problemzone ist bei den meisten Menschen nicht der Bauch, die Beine oder der Po...
sondern viel mehr der Kopf
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02.10.2014, 11:29
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
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02.10.2014, 11:33
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Richtig, das Gesetz brauche ich eben für die anderen Fälle. Hier habe ich noch einen interessanten Artikel gefunden, der das aussagt, was ich weiter oben schrieb.
Die Problemzone ist bei den meisten Menschen nicht der Bauch, die Beine oder der Po...
sondern viel mehr der Kopf
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02.10.2014, 11:37
AW: Inzestverbot - Novellierung des Paragraphen 173?
Misbrauch ist und bleibt auch weiterhin strafbar, unabhängig vom Inzest.
Edit:Quelle: http://dejure.org/gesetze/StGB/173.html§ 173
Beischlaf zwischen Verwandten.
(1) Wer mit einem leiblichen Abkömmling den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft.
(2) Wer mit einem leiblichen Verwandten aufsteigender Linie den Beischlaf vollzieht, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft; dies gilt auch dann, wenn das Verwandtschaftsverhältnis erloschen ist. Ebenso werden leibliche Geschwister bestraft, die miteinander den Beischlaf vollziehen.
(3) Abkömmlinge und Geschwister werden nicht nach dieser Vorschrift bestraft, wenn sie zur Zeit der Tat noch nicht achtzehn Jahre alt waren.
§173 greift in den in deinem Artikel genannten Fällen eben gerade nicht, da es sich bei den geschilderten Fällen um Minderjährige handeltGeändert von schlumpsi (02.10.2014 um 11:46 Uhr)



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