Antworten
Ergebnis 2.581 bis 2.590 von 3687
-
04.08.2012, 11:23Inaktiver User
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
-
04.08.2012, 11:25
-
04.08.2012, 11:26Inaktiver User
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Die weibliche Beschneidung ist zweifellos um Quanten schlimmer als die männliche Beschneidung, aber beide Arten der Beschneidung stehen dem Recht auf Unversehrtheit gegenüber. Manche Bewegungen brauchen auch einfach ihre Zeit. Ich könnte mir denken, dass zumindest in den Industrienationen der Widerstand gegen die männliche Beschneidung spürbar wachsen wird.
-
04.08.2012, 11:29Inaktiver User
-
04.08.2012, 11:30Inaktiver User
-
04.08.2012, 11:33
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Offenbar nicht jede:
Schamlippenverkleinerungen beispielsweise werden ja auch als Schönheitsoperation angeboten und freiwillig in Anspruch genommen.Die Menschenrechtsorganisation fürchtet eine Mitlegalisierung einiger Formen von weiblicher Genitalverstümmelung und fordert deshalb einen eigenen Straftatbestand, wie es ihn in vielen europäischen Staaten wie Italien oder Österreich bereits gibt."...und gibt's auch kein Wiedersehn, einmal war es doch schön."
(Peter Kreuder et al, Sag beim Abschied leise 'Servus')
-
04.08.2012, 11:41
-
04.08.2012, 11:45Inaktiver User
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
So habe ich das ja auch nicht gemeint. Gemein, gell?
-
04.08.2012, 11:48Inaktiver User
-
04.08.2012, 11:50
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Einsehbar: http://www.bundestag.de/dokumente/an...Strafrecht.pdf
Spannend, weil ausführliche juristische Begründung gegen das Urteil: http://www.zis-online.com/dat/artikel/2012_7_685.pdf
Beschneidung: Urteile des Amtsgerichts 2011 und des Landgerichts 2012 » Savoir ou se faire avoir
Die Sozialadäquenz ist ja nicht unumstritten in diesem Fall, sonst hätte so ein Urteil gar nicht zustande kommen können.
3.QuelleNach richtiger Auffassung kommt der Sozialadäquanz neben dem Erfordernis tatbestandspezifischer Verhaltensmissbilligung keine selbstständige Bedeutung zu. Die Sozialadäquanz eines Verhaltens ist vielmehr lediglich die Kehrseite dessen, dass ein rechtliches Missbilligungsurteil nicht gefällt werden kann. Ihr kommt nicht die Funktion zu, ein vorhandenes Missbilligungsurteil aufzuheben (vgl. Freund in: Münchener Kommentar zum StGB, 2. Aufl., vor §§ 13 ff. Rn. 159; im Ergebnis ebenso: Fischer, StGB, 59. Aufl., § 223 Rn. 6 c, anders noch bis zur 55. Aufl., § 223 Rnr. 6 b; wie hier ferner: Herzberg, JZ 2009, 332 ff.; derselbe Medizinrecht 2012, 169 ff.; Putzke NJW 2008, 1568 ff.; Jerouschek NStZ 2008, 313 ff.; a.A. auch: Rohe JZ 2007, 801, 802 und Schwarz JZ 2008, 1125 ff.).
Könnte mir das ein Jurist mal übersetzen?
2. Quelle, S. 342 reFateh-Moghadam legt in seinem im Jahr 2010 erschiene- nen Artikel45 zunächst dar, dass die von Putzke und Herzberg vorgenommene – positive – Bestimmung des Kindeswohls im Wege einer Abwägung der Vorteile gegen die Nachteile der Beschneidung im Ergebnis zu einer „Erziehungskonkur- renz“ von Eltern und Staat führe, weil dann kein elterliches Ermessen bestehe.46 Diese Lesart sei jedoch mit dem Verfas- sungsrecht, konkret: mit dem Recht der Eltern auf Pflege und Erziehung ihres Kindes, unvereinbar. Dem Staat komme nicht die Rolle als „parens patriae“ zu, sondern er müsse sich mit einer „Unvertretbarkeitskontrolle“ begnügen und dürfe das Kindeswohl lediglich negativ bestimmen.47 Der Staat könne in das Erziehungsrecht der Eltern nur im Falle gröbli- cher Verletzung des kindlichen Wohls eingreifen. Ein eviden- ter Missbrauch in diesem Sinne sei erst dann anzunehmen, wenn die Entscheidung unter keinem Gesichtspunkt mit dem Wohl des Kindes vereinbar sei.48
Das Kölner Gericht bringt ja auch noch§ 1631 Abs. 2 Satz 1 BGB ins Spiel.
Auch hier bitte: Eine Übersetzung für Ottilie- Normalmensch.
2. Quelle, S. 343 liDie Grenze sei daher bei Beschneidungen – gleich aus welcher Motivation heraus – nicht als überschritten anzuse- hen, vorausgesetzt das Kind lege kein Veto gegen die Ent- scheidung ein.50 Dieses Vetorecht – das er von Ulsenheimer51 adaptiert52 – gehe über die Einwilligungsfähigkeit des Kindes hinaus und trage dessen Selbstbestimmungsrecht Rechnung. Darüber hinaus müsse die Beschneidung lege artis durchge- führt werden, und sie dürfe nicht durch entwürdigende Be- gleitumstände geprägt sein.53
Öhm, wie soll ein Säugling ein Veto einlegen - außer durch schreien? Bitte erklären.
Und darf ich noch ne blöde Frage stellen? Ich tus einfach:
Vereinfachte Darstellung bitte beachten: Putzke geht davon aus, dass die Eltern ihre Religion (unzulässig) über das Kind ausleben, während die anderen (oben zitiert 2. Quelle) davon ausgehen, dass die Eltern im (vermuteten) Sinne ihres Kindes entscheiden. Hab ich das so ansatzweise richtig verstanden?
Jursitische Laiin, aber ich würde es gerne verstehen. Nicht umsonst kommt es durch so diametrale Auslegungen zu Sprüche wie: Auf hoher See und vor Gericht ist man in Gottes Hand!Ein Verstand, der einmal
durch eine neue Idee über sich hinaus wuchs,
kehrt niemals
zu seiner ursprünglichen Form zurück.
[Oliver Wendell Holmes]



Zitieren
