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04.07.2012, 01:12
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
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04.07.2012, 06:41
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Der Zentralrat der Muslime hat bereits angekündigt, einen Präzedenzfall zu schaffen und das Ganze dann vor das Bundesverfassungsgericht zu bringen.
Ich verstehe das so (bin allerdings keine Juristin):
1) Es wird gegen das Kölner Urteil verstoßen
2) Es kommt zur Anklage
3) Arzt oder Eltern werden verurteilt
4) Es wird Berufung eingelegt
5) Der Weg durch die Instanzen beginnt
Nach Kölner Urteil: Politiker wollen Beschneidung legalisieren - Politik - TagesspiegelApprenti
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04.07.2012, 06:49
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Ich habe das Grundgesetz nicht so verstanden, dass ein Artikel eine höhere Priorität hat als ein anderer. Die Grundrechte, die in unserem Grundgesetz verankert sind, sind meines Erachtens gleichgewichtig (ich lasse mich aber auch gerne eines anderen belehren).
Und da entsteht der Konflikt: weil ein Grundrecht (körperliche Unversehrtheit) einem anderen (Religionsfreiheit und Elternrecht) entgegensteht.Apprenti
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04.07.2012, 07:49
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Doppelt
Apprenti
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04.07.2012, 07:51
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
[...]Umgekehrt wurde bisher allen psychoanalytischen Spekulationen von Freud bis Lacan zum Trotz nicht der geringste Nachweis für eine langfristige traumatische Wirkung des Eingriffs bei achttägigen Knaben erbracht. Wollte man diese Vermutung ernsthaft prüfen, müsste man zwei nach Zufallskriterien ausgewählte, repräsentative Stichproben von beschnittenen und unbeschnittenen Babys bei Kontrolle aller anderer Faktoren wie soziale Schicht, Bindungsqualität, Einkommen und Bildungsstand etc. – im Rahmen einer mindestens zwanzig Jahre laufenden Längsschnittstudie psychologisch testen. Derlei Studien liegen nicht vor, unabhängig davon, ob sie forschungsethisch überhaupt zulässig wären [...] (Frankfurter Rundschau)
Apprenti
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04.07.2012, 08:44
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Das eine Grundrecht tut einem Kind aber nicht weh.
Der Konflikt entsteht doch gar nicht, weil Religionsfreiheit, geistige Freiheit meint und nicht einschließt einen winzig kleinen wehrlosen Kind etwas vom Penis wegzuschneiden.
Religionsfreiheit muss mit allen anderen Rechten vereinbar sein. Und wenn ich das Recht auf körperliche Unversehrtheit breche, kann ich mich nicht auf das Recht der Religionsfreiheit stützen.
Stell dir vor, es gibt die religiöse Gruppierung, Menschenopfer darzubringen...
Das sind Höllenschmerzen, die man einem so kleinen Würmchen nur aus einem uralten Ritus heraus antut.
Wo ist das Problem, es einem Menschenkind frei zu stellen, sich als junger Erwachsener beschneiden zu lassen oder nicht?
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04.07.2012, 09:06
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Ist das so? Ich meine, ich weiß es wirklich nicht. Ist im Grundgesetz verankert, dass das Recht auf körperliche Unversehrtheit höher einzustufen ist als die Religionsfreiheit und das Elternrecht?
Jetzt lass doch bitte die Kirche im Dorf ... eine Beschneidung ist kein Menschenopfer!Stell dir vor, es gibt die religiöse Gruppierung, Menschenopfer darzubringen...Apprenti
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04.07.2012, 09:10Inaktiver User
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Das Grundgesetz folgt einer Systematik. Die Reihenfolge der Verfassungsartikel ist kein Zufall.
Man kann das selbst erkennen, wenn man sich die Verfassungsartikel im Überblick ansieht:
Wikipedia, Systematik der Grundrechte
Für unser Thema ist jedoch v.a. die Frage von Bedeutung, ob Artikel 1 GG (Würde des Menschen) einen anderen Stellenwert hat als z.B. Artikel 4 GG (Religionsfreiheit).
Dies ist der Fall:
Die Menschenwürde ist – so das Bundesverfassungsgericht – oberster Grundwert und Wurzel aller Grundrechte.
Als einzige Verfassungsnorm gilt die Menschenwürde absolut, kann also durch keine andere Norm – auch nicht durch ein davon abgeleitetes Grundrecht – beschränkt werden. (...)
Vielmehr sind alle anderen Bestimmungen im Lichte der Bedeutung des Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG auszulegen, mit der Folge, dass jeder Verstoß gegen die Menschenwürde zur Verfassungswidrigkeit der jeweiligen Norm führt, sofern nicht doch eine grundgesetzkonforme Interpretation der umstrittenen Norm möglich ist.
Art. 1 Abs. 1 GG ist seinerseits durch die sogenannte Ewigkeitsgarantie des Art. 79 Abs. 3 GG geschützt. Sie ist damit selbst dem Zugriff durch den Verfassungsgesetzgeber entzogen. Eine Änderung des Grundgesetzes, die den Grundsatz der Menschenwürde aufgeben sollte, ist unzulässig.
Quelle: Wikipedia
Somit steht und fällt die verfassungsrechtliche Beurteilung mit der Frage, ob das BVerfG *) die religiös motivierte Beschneidung als mit der Würde des Menschen vereinbar sieht oder nicht.
Wenn ja, dann ist die Beschneidung erlaubt, wenn nein, wird die Beschneidung trotz Artikel 4 GG verboten sein.
Wie sich Artikel 2 (Allgemeines Persönlichkeitsrecht) zu Artikel 4 (Religionsfreiheit) verhält, weiß ich nicht, würde aber dazu tendieren, in der Reihenfolge der Verfassungsartikel (innerhalb der Gruppe) eine strenge Rangfolge abzuleiten.
(Hierzu kann man den ersten der beiden Links selber abprüfen; m.E. nimmt die "Dringlichkeit" der Verfassungsartikel mit höherer Nummer ab.)
*) @ alle, die es betrifft:
Die Abkürzung für das Bundesverfassungsgericht lautet BVerfG.
'BVG' bedeutet alles mögliche, aber nicht 'Bundesverfassungsgericht'.
.Geändert von Inaktiver User (04.07.2012 um 09:35 Uhr)
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04.07.2012, 09:10
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Reformationsbestrebungen sind aber in allen religiösen Fragen stets aus der Religion selber hervorgegangen. Und nicht durch das Aufdoktrinieren anderer Religionsgemeinschaften. Da behaupte ich doch, dass man diesen Konflikt MITEINANDER hätte lösen müssen. Und nicht nach dem Motto: "ihr seid rückständig und wir lösen das jetzt einmal für euch indem WIR euch reformieren".
Apprenti
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04.07.2012, 09:20Inaktiver User
AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen
Nein. Aber, und du weigerst dich die ganze Zeit, das zu sehen: Es gibt eine Menge Beispiele, die zeigen, dass "religiöse Gründe" nicht ausreichend sind, um daraus Gesetze abzuleiten, und dass die Religion nicht zugrunde geht, wenn bestimmte Dinge schlicht nicht erlaubt sind. Menschenopfer gehören dazu, auch Ohrfeigen etc.
Dass körperliche Unversehrtheit eine hohe Priorität besitzt, sieht man z. B. daran, dass Folter in jeder Form verboten ist. Mit dem Verbot körperlicher Strafen wird das Elternrecht und das Recht auf freie Religionsausübung begrenzt.



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