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  1. Inaktiver User

    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Eine strafrechtliche Verurteilung könnte keinen Bestand haben. Es wäre auf die Sachrüge insoweit aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung (Bd. 23, 127, 134) zur Bemessung von Sanktionen gegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die auch den Ersatzdienst ablehnen, ausgeführt, das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirke sich im Bereich der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern als "Wohlwollensgebot" aus. Abzuwägen seien einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Täters und die Motive seines Handelns. Eine solche Abwägung setze nach Umfang und Intensität der Sanktion von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergebe, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden dürfe, mit anderen Worten, es sei unzulässig, eine Sanktion so hoch anzusetzen, daß damit die Persönlichkeit des Gewissenstäters "gebrochen" werde oder werden solle. Diese Situation hielte ich vorliegend auch gegeben, da K. quasi gottergeben zum Wohl seines Kindes handelt. Das wäre meine Argumentation als Strafverteidiger.

  2. Inaktiver User

    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Ahab Beitrag anzeigen
    Schöne Geschichte. Aber Du wirst von denjenigen, die Du damit ansprechen willst, keine Argumente zu hören bekommen. Sie haben offenbar keine.
    Du irrst!

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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Ahab Beitrag anzeigen
    Grundsätzlich muss man sagen, dass die Idee, man könne die Übertragung von Geschlechtskrankheiten anders als mit Barrierelösungen verhindern, eine ausgesprochen unaufgeklärte und rückständige ist. Allein deshalb handelt es sich um ein Scheinargument.

    Vor allem ist dieses Hygieneargument jedoch ein Scheinargument, weil die Kinder ja gar nicht aus hygienischen Gründen beschnitten werden, sondern aus religiösen.

    Wäre eine Beschneidung zur Eingrenzung sexuell übertragbarer Krankheiten tatsächlich sinnvoll, spricht das auf keinen Fall dafür, dieses Prozedere bei unbetäubten Säuglingen durchzuführen (die allenfalls durch das Ablutschen des Penises durch den Mohel mit Sexualkrankheiten angesteckt werden können). Es spräche allenfalls dafür junge Erwachsene unter medizinisch einwandfreien Bedingingen zu beschneiden. Insofern hat dieses "Argument" in Wahrheit mit der Knabenbeschneidung um die es hier geht gar nichts zu tun.
    Ja, das sehe ich eigentlich genauso.
    Ein Scheinargument, das vorgeschoben wird und das ich zudem inhaltlich bezweifele.
    Und das außerdem nicht das Beschneiden vor der Geschlechtsreife begründen kann.
    Es wird aber doch von den Befürworten mit schöner Regelmäßigkeit angebracht.

    lg lenita

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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Eine strafrechtliche Verurteilung könnte keinen Bestand haben. Es wäre auf die Sachrüge insoweit aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung (Bd. 23, 127, 134) zur Bemessung von Sanktionen gegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die auch den Ersatzdienst ablehnen, ausgeführt, das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirke sich im Bereich der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern als "Wohlwollensgebot" aus. Abzuwägen seien einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Täters und die Motive seines Handelns. Eine solche Abwägung setze nach Umfang und Intensität der Sanktion von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergebe, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden dürfe, mit anderen Worten, es sei unzulässig, eine Sanktion so hoch anzusetzen, daß damit die Persönlichkeit des Gewissenstäters "gebrochen" werde oder werden solle. Diese Situation hielte ich vorliegend auch gegeben, da K. quasi gottergeben zum Wohl seines Kindes handelt. Das wäre meine Argumentation als Strafverteidiger.
    Es mag an meinem nicht vorhanden juristischen Wissen liegen, aber ich sehe den Zusammenhang nicht.
    Wem hat ein Kriegsdienstverweigerer körperlichen Schaden zugefügt? Er sollte gezwungen werden etwas zu tun, was seinem Gewissen widerspricht, nämlich unter umständen anderen körperlichen Schaden zuzufügen....
    Hier soll körperlicher Schaden vermieden werden, an Abhängigen.
    ----------------------------------------------------------------------------
    ...Und es ist gar nicht Großmut zu verzeihn,
    Dass andere ganz anders als wir glauben.
    ..(Ringelnatz)




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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Mich erschreckt bei der ganzen Diskussion abseits der Sachargumente die Macht, die Religionen nach wie vor in unserer Gesellschaft haben.

    Neulich las ich im Zuge der Einführung des konfessionellen Islamunterricht im ersten deutschen Bundesland (war es NRW?), dass die Einflussnahme der Kirchen auf den Religionsunterricht in der Verfassung verankert ist.

    AHA.

    Und offenbar steht diese Macht der Kirchen/Religionen auch über den Rechten auf Selbstbestimmung und körperlicher Unversehrtheit.

    Erschreckend und rückständig in meinen Augen.

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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Eine strafrechtliche Verurteilung könnte keinen Bestand haben. Es wäre auf die Sachrüge insoweit aufzuheben. Das Bundesverfassungsgericht hat in seiner grundlegenden Entscheidung (Bd. 23, 127, 134) zur Bemessung von Sanktionen gegen anerkannte Kriegsdienstverweigerer, die auch den Ersatzdienst ablehnen, ausgeführt, das Grundrecht der Gewissensfreiheit wirke sich im Bereich der Strafzumessung gegenüber Gewissenstätern als "Wohlwollensgebot" aus. Abzuwägen seien einerseits die objektive Bedeutung des Verhaltens des Ersatzdienstverweigerers für die Rechtsordnung insgesamt und die Einrichtung des Ersatzdienstes, andererseits die innere Situation des Täters und die Motive seines Handelns. Eine solche Abwägung setze nach Umfang und Intensität der Sanktion von Verfassungs wegen eine Grenze, die sich daraus ergebe, daß die Substanz der Persönlichkeit nicht zerstört werden dürfe, mit anderen Worten, es sei unzulässig, eine Sanktion so hoch anzusetzen, daß damit die Persönlichkeit des Gewissenstäters "gebrochen" werde oder werden solle. Diese Situation hielte ich vorliegend auch gegeben, da K. quasi gottergeben zum Wohl seines Kindes handelt. Das wäre meine Argumentation als Strafverteidiger.
    Wenn der Vater hier aber einer plötzlichen Erleuchtung folgt, weil er quasi "Stimmen gehört" hat, würde man da dann nicht von religiösem Wahn/einer psychiatrischen Störung ausgehen, die dann auch eine Einweisung zur Folge hätte?

    lg lenita
    Geändert von lenita (27.07.2012 um 13:24 Uhr)

  7. Inaktiver User

    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von _muschelkalk Beitrag anzeigen
    Dieses Argument ist bei Säuglingen schlicht falsch. Gerade die Vorhaut ist bei einem Säugling aus hygienischen Gründen wichtig. Sie schützt die Eichel in einem oft feucht-warmen Windelklima.
    Dann wäre das ja auch ein Argument für die Festlegung der frühestmöglichen Beschneidung auf den Zeitpunkt der Religionsmündigkeit. Nur wäre es ja dann immer noch die Frage, ob Jugendliche zwischen 14 und 18 wirksam in eine Beschneidung einwilligen können.

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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Das wäre meine Argumentation als Strafverteidiger.
    Bist Du aber nicht, oder?

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    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Nur wäre es ja dann immer noch die Frage, ob Jugendliche zwischen 14 und 18 wirksam in eine Beschneidung einwilligen können.
    Zumindest können sie dazu eine Meinung äußern - im Gegensatz zu einem Säugling.
    Vielleicht könnte man das mit Tattos oder Piercings gleichsetzen.

    Allein erst mit 18 - mit Einwilligung der Eltern schon ab 16.

  10. Inaktiver User

    AW: Kölner Urteil zu Beschneidungen

    Zitat Zitat von lenita Beitrag anzeigen
    Wenn der Vater hier aber einer plötzlichen Erleuchtung folgt, weil er quasi "Stimmen gehört" hat, würde da dann nicht von religiösem Wahn/einer psychiatrischen Störung ausgehen, die dann auch eine Einweisung zur Folge hätte?

    lg lenita
    Träume sind doch nicht gleich immer Wahnvorstellungen. Es sei denn, man will biblische Träume missverstehen. Martin Luther King: "I have a dream, ..." Wahnvorstellung?

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