Habe von Bekannten gehört, dass Jemand zwar eine eigene Firma betreibt, aber nicht kranken-geschweige denn-rentenversichert ist?
Es gibt wohl eine Pflichtkrankenversicherung, aber die Krankenkassen können wohl keinen Zwang ausüben und die Nichtversicherten müssen zwar die Zeiten nachzahlen, aber das wird wohl erst angefordert, wenn die Insolvenz droht.
Bei Notfällen zahlt dann wieder mal die Allgemeinheit???
Stimmt das wirklich, oder bin ich einer Fehlinformation aufgesessen?
Danke für Info
jackpot
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09.10.2011, 14:30
Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
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09.10.2011, 19:26Inaktiver User
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Ohne Versicherung keine Versicherungsleistungen. Krankenversicherung ist heute eine Pflichtversicherung. Die Beiträge für die Zeiten der Nichtversicherung sind nachzuentrichten. Eine nachträgliche Inanspruchnahme und Abrechnung von Arztkosten etwa aus der Zeit der Nichtversicherung ist aber ausgeschlossen. Ich wüßte jetzt nicht, wo die Allgemeinheit einspringen müsste.
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09.10.2011, 20:04
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Ganz einfach, hippokratischer Eid.
Es wird immer geholfen, zwar notdürftig, aber immerhin.
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09.10.2011, 20:08
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Hallo Tom,
danke für Deine Antwort.
So hatte ich das auch verstanden, aber der "Unternehmer" zahlt eben keine Beiträge, ist schon satt über 50 Jahre alt und hat auch nicht die Absicht in der nächsten Zeit etwas einzuzahlen, sondern so eher nach dem Motto--wenn ich im Krankenhaus lande, zahlt das Sozialamt
Er meidet wohl die Ämter, denn die würden vielleicht Arbeit verlangen. Frage mich nur wie er dann immer noch als Selbständiger durch die Gegend rennt.
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09.10.2011, 20:12
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Guten Abend,
für Selbständige gibt es keine Versicherungspflicht. Weder für die Kranken- noch für eine Rentenversicherung.
Ich keine auch jemanden der nicht krankenversichert ist und das ganz bewusst. Er meint, dass bißchen was er an Arztrechnungen zu bezahlen hat, bezahlt er kostengünstiger selbst, anstatt mehr Geld in eine Versicherung zu stecken.
Das Argument, dass ihn auch eine schwerere Erkrankung oder ähnliches treffen könnte kommt bei ihm nicht an. Leider.
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09.10.2011, 20:26
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Das hab ich ein mal gesehen, und da hat das sogar geklappt. Alles andere waren Leute, die waren "selbständig" ohne Einkommen, haben die Selbständigkeit aufgegeben als Obdachlosigkeit drohte, und haben jetzt Nachforderungen von der Krankenkasse zusätzlich zu dem Schuldenberg aus der gescheiterten Selbständigkeit.
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09.10.2011, 20:26Inaktiver User
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Ich bin auch selbstständig (seit 20 jahren) und zahle fleißig in die GKV. Eben weil einen eine schwere Erkrankung treffen kann - weiß man das ? Und auf die Allgemeinheit würde ich mich nicht verlassen. Im Übrigen halte ich es für fies, jahrelang nichts in die Solidarkasse einzuzahlen und dann, wenn man in Not ist, die Vollversorgung zu fordern.
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09.10.2011, 20:44Inaktiver User
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Pflichtversichert in der Gesetzlichen Krankenversicherung in Krankenversicherungspflicht nach § 193 Abs. 3 Versicherungsvertragsgesetz sind zwei verschiedene Paar Stiefel!
§ 193 Versicherte Person; Versicherungspflicht
...
(3) Jede Person mit Wohnsitz im Inland ist verpflichtet, bei einem in Deutschland zum Geschäftsbetrieb zugelassenen Versicherungsunternehmen für sich selbst und für die von ihr gesetzlich vertretenen Personen, soweit diese nicht selbst Verträge abschließen können, eine Krankheitskostenversicherung, die mindestens eine Kostenerstattung für ambulante und stationäre Heilbehandlung umfasst und bei der die für tariflich vorgesehene Leistungen vereinbarten absoluten und prozentualen Selbstbehalte für ambulante und stationäre Heilbehandlung für jede zu versichernde Person auf eine betragsmäßige Auswirkung von kalenderjährlich 5.000 Euro begrenzt ist, abzuschließen und aufrechtzuerhalten; für Beihilfeberechtigte ergeben sich die möglichen Selbstbehalte durch eine sinngemäße Anwendung des durch den Beihilfesatz nicht gedeckten Vom-Hundert-Anteils auf den Höchstbetrag von 5.000 Euro. Die Pflicht nach Satz 1 besteht nicht für Personen, die
1. in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert oder versicherungspflichtig sind oder
2. Anspruch auf freie Heilfürsorge haben, beihilfeberechtigt sind oder vergleichbare Ansprüche haben im Umfang der jeweiligen Berechtigung oder
3. Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz haben oder
4. Empfänger laufender Leistungen nach dem Dritten, Vierten, Sechsten und Siebten Kapitel des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch sind für die Dauer dieses Leistungsbezugs und während Zeiten einer Unterbrechung des Leistungsbezugs von weniger als einem Monat, wenn der Leistungsbezug vor dem 1. Januar 2009 begonnen hat.
Ein vor dem 1. April 2007 vereinbarter Krankheitskostenversicherungsvertrag genügt den Anforderungen des Satzes 1.
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09.10.2011, 20:56
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
Super Tom!!!
..und an wen muss man sich wenden, damit diese Gesetzespflicht auch umgesetzt wird?
Finanzamt, Krankenkasse-wenn-welche, IHK, Gewerbeaufsicht, Zoll???
Würde mich wirklich sehr interessieren, DAAANNKE
jackpot
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09.10.2011, 21:12Inaktiver User
AW: Selbständig und keine Krankenversicherung?!!
§ 193 Abs. 4 VVG:
Die "Strafe": maximal 15 Monatsbeiträge zur Nachentrichtung. Es gibt - wenn ich es recht überblicke - keine Bußgeld- oder Strafbewehrung der Versicherungspflicht. Und so etwas wie die AOK gibt es im Bereich der Privaten Krankenversicherung nicht.Wird der Vertragsabschluss später als einen Monat nach Entstehen der Pflicht nach Absatz 3 Satz 1 beantragt, ist ein Prämienzuschlag zu entrichten. Dieser beträgt einen Monatsbeitrag für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung, ab dem sechsten Monat der Nichtversicherung für jeden weiteren angefangenen Monat der Nichtversicherung ein Sechstel eines Monatsbeitrags. Kann die Dauer der Nichtversicherung nicht ermittelt werden, ist davon auszugehen, dass der Versicherte mindestens fünf Jahre nicht versichert war. Der Prämienzuschlag ist einmalig zusätzlich zur laufenden Prämie zu entrichten. Der Versicherungsnehmer kann vom Versicherer die Stundung des Prämienzuschlages verlangen, wenn ihn die sofortige Zahlung ungewöhnlich hart treffen würde und den Interessen des Versicherers durch die Vereinbarung einer angemessenen Ratenzahlung Rechnung getragen werden kann. Der gestundete Betrag ist zu verzinsen.


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