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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    boriba, du scheinst noch nie in deinem Leben mit einem ALG II Empfänger gesprochen zi haben.

    Kein Sachbearbeiter vom Bodensee bis Helgoland wird dir da was bewilligen. Fahrkosten zum Vater? Träum weiter.
    Das Landessozialgericht Rheinland-Pfalz (LSG) hat die Rechte von Hartz IV Empfängern gestärkt. Mit Urteil vom 24.11.2010 entschieden die Richter, dass gemäß dem SGB II solche Kosten, die bei der Ausübung des Umgangsrechts durch USA-Reisen entstehen, in angemessenem Umfang durch den Träger der Grundsicherung zu übernehmen sind (Az.: L 1 SO 133/10 B ER).

    Im konkreten Fall verlangte ein Hartz IV Empfänger die Übernahme seiner Kosten zur Ausübung seines Umgangsrechts. Die Mutter war mit dem gemeinsamen Kind in die USA gezogen. Der Mann argumentierte dahingehend, dass ihm sowohl die Flugreise als auch die Unterkunft bezahlt werden müsse. Schließlich stünde ihm ein staatlicher Anspruch auf regelmäßigen Umgang mit seinem Kind zu.

    Dem schloss sich das Gericht grundsätzlich an. Zumindest einmal im Quartal habe der Leistungsträger die Kosten für Flug und Unterkunft in Höhe von rund 900 Euro zu übernehmen. Laut Urteilsbegründung müssen die Kosten aufgrund der hohen Bedeutung des verfassungsrechtlich geschützten Umgangsrechts in dem Umfang übernommen werden, den auch ein Erwerbstätiger üblicherweise maximal aufwenden würde.

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Ich bin, also denke ich

  3. gesperrt

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    zu den Mietkautionen

    "Bei der Übernahme einer – bei vertragstreuem
    Verhalten zurückzuerstattenden – Mietkaution richtet sich aber bereits der
    Bedarf nur auf die Gewährung eines Darlehens. Diese Besonderheit rechtfertigt die Gewährung
    eines Darlehens auch ohne besondere Regelung im Gesetz. Die Rückzahlung
    des Darlehens wird zweckmäßig bereits bei Vergabe fällig gestellt für den Fall der
    Beendigung des Leistungsbezugs und des Weiteren für den Fall eines Aus- bzw. Umzugs
    des Leistungsempfängers, weil ihm der Vermieter dann regelmäßig die
    Rückzahlung der Kaution schuldet. Eine Einbehaltung von Teilbeträgen des Regelsatzes
    nach § 37 Abs. 2 SGB XII bzw. eine monatliche Aufrechnung mit der Regelleistung nach
    § 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil sonst die zur Deckung des laufenden Bedarfs erforderlichenMittel unzulässig beschnitten würden."

    ALSO wird, gem. aktuellem Urteil, ein kostenloses Darlehen für eine Kaution gewährt - eine monatliche Rückzahlung gibt es NICHT - NUR wenn eine Arbeit aufgenommen wird MUSS der Kredit getilgt werden ...

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Boriba, bei uns in Lörrach wird definitiv monatlich der fällige Rückzahlungsbetrag mit der Hartz4-Summe verrechnet. Habe heute mit einer Mitarbeiterin vom Arbeitsamt gesprochen. Die belügt mich nicht. Eine alte Klassenkameradin.
    Ich bin, also denke ich

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Zitat Zitat von boriba Beitrag anzeigen
    zu den Mietkautionen

    "Bei der Übernahme einer – bei vertragstreuem
    Verhalten zurückzuerstattenden – Mietkaution richtet sich aber bereits der
    Bedarf nur auf die Gewährung eines Darlehens. Diese Besonderheit rechtfertigt die Gewährung
    eines Darlehens auch ohne besondere Regelung im Gesetz. Die Rückzahlung
    des Darlehens wird zweckmäßig bereits bei Vergabe fällig gestellt für den Fall der
    Beendigung des Leistungsbezugs und des Weiteren für den Fall eines Aus- bzw. Umzugs
    des Leistungsempfängers, weil ihm der Vermieter dann regelmäßig die
    Rückzahlung der Kaution schuldet. Eine Einbehaltung von Teilbeträgen des Regelsatzes
    nach § 37 Abs. 2 SGB XII bzw. eine monatliche Aufrechnung mit der Regelleistung nach
    § 23 Abs. 1 SGB II scheidet aus, weil sonst die zur Deckung des laufenden Bedarfs erforderlichenMittel unzulässig beschnitten würden."

    ALSO wird, gem. aktuellem Urteil, ein kostenloses Darlehen für eine Kaution gewährt - eine monatliche Rückzahlung gibt es NICHT - NUR wenn eine Arbeit aufgenommen wird MUSS der Kredit getilgt werden ...
    wo hast du denn das gegoogelt?

    Boriba, mir scheint, aus einigen deiner Beiträgen, du entstammst einer privilegierteren Kaste. Was ficht denn Hartz IV so an??
    "The fate of animals is of greater importance to me
    than the fear of appearing ridiculous;
    it is indissolubly connected with the fate of men."
    ~ Emile Zola

  6. Inaktiver User

    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Ein gutes Interview mit Frau Y.
    Finde ich auch: wenn nur mal die Betonköppe in der SPD sich wieder auf alte Leitlinien besinnen würde. Mit der Schröder-Gefolgschaft werden sie nicht weiterkommen, im Gegenteil. Das hat Ypsilanti absolut richtig erkannt.

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Zitat Zitat von Wolfgang60 Beitrag anzeigen
    Boriba, bei uns in Lörrach wird definitiv monatlich der fällige Rückzahlungsbetrag mit der Hartz4-Summe verrechnet. Habe heute mit einer Mitarbeiterin vom Arbeitsamt gesprochen. Die belügt mich nicht. Eine alte Klassenkameradin.
    echt. Als ob der Leistungsträger was verschenkt.
    "The fate of animals is of greater importance to me
    than the fear of appearing ridiculous;
    it is indissolubly connected with the fate of men."
    ~ Emile Zola

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    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    "§ 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II sieht die darlehensweise Leistungserbringung in den Fällen vor, in denen ein von den Regelleistungen umfasster, unabweisbarer Bedarf nicht auf andere Weise gedeckt werden kann.

    Die Aufwendungen für eine Mietkaution sind nicht von der Regelleistung umfasst, so dass § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II keine Grundlage für die darlehensweise Übernahme einer Mietkaution bietet. Mietkautionen zählen zu den Aufwendungen für Unterkunft und Heizung, für die in der Grundsicherung für Arbeitsuchende gesonderte Leistungen nach § 22 SGB II erbracht werden. Dem zufolge ist in § 22 Abs. 3 Satz 1, 2. Halbsatz SGB II geregelt, dass der zuständige kommunale Träger eine Mietkaution bei vorheriger Zusicherung übernehmen kann.

    Die Übernahme erfolgt in der Regel als Darlehen (§ 22 Abs. 3 Satz 3 SGB II). Anders als beim Darlehen nach § 23 Abs. 1 Satz 1 SGB II hat der Gesetzgeber für die Rückzahlung eines Kautionsdarlehns keine Regelungen getroffen. Die zuständigen Leistungsträger haben bei der Entscheidung über die Konditionen für die Rückzahlung die Umstände des Einzelfalls angemessen zu berücksichtigen."

    Der Umzug eines Leistungsempfänger kommt sowieso erst dann in Betracht, wenn er in einen angemessenen Wohnraum umziehen muss. Oder meinst du, die können fröhlich hin- und her ziehen? (sicher kommt gleich ein Urteil, um dies nachzuweisen....). Dass bei Aufnahme einer Beschäftigung ein Darlehen gewährt werden kann ist ein anderes Thema, ebenfalls unstrittig, dass dies zurückbezahlt werde MUSS.
    Geändert von B-i-m (10.06.2011 um 15:28 Uhr)
    "The fate of animals is of greater importance to me
    than the fear of appearing ridiculous;
    it is indissolubly connected with the fate of men."
    ~ Emile Zola

  9. Inaktiver User

    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Boriba das sind EINZELFÄLLE

    sicher wird es einen geben, der die USA Reise zu seinem Kind bezahlt bekommt. Genauso, wie es damals mal EINEN Florida-Rolf gegeben hat, der sich die Sozialhilfe nach USA hat ausbezahlen lassen. Oder einer, der Kaution bezahlt bekommen hat.

    DIE REGEL IST DAS NICHT.

    Die Regel ist, dass 99,99% der Hilfeempfänger bei jedem Antrag gesagt bekommen, das ist im Regelsatz schon mit drin. Egal, ob nun rechtmässig oder nicht. Im Regelfall gibt sich der Antragsteller damit zufrieden. Genau wie der gekündigte Arbeitnehmer im Regelfall nicht klagt, weil ihm jeder sagt, da kommst du eh nicht mit durch.

    Die Auswüchse, die täglich durch die BILD gejagt werden sind Einzelfälle.

  10. Inaktiver User

    AW: Abgehängt - Armut in Deutschland

    Zitat Zitat von B-i-m Beitrag anzeigen

    Der Umzug eines Leistungsempfänger kommt sowieso erst dann in Betracht, wenn er in einen angemessenen Wohnraum umziehen muss. Oder meinst du, die können fröhlich hin- und her ziehen? (sicher kommt gleich ein Urteil, um dies nachzuweisen....). Dass bei Aufnahme einer Beschäftigung ein Darlehen gewährt werden kann ist ein anderes Thema, ebenfalls unstrittig, dass dies zurückbezahlt werde MUSS.
    Ich hab mich mal zu der Übernahme von Umzugskosten beraten lassen. Man KANN u. U. etwas bekommen, auf keinen Fall alles. Das hängt von der Gnade des Sachbearbeiters ab. Und auch nur, wenn man am neuen Wohnort einen UNBEFRISTETEN Arbeitsplatz antritt. Das das eh nicht mehr realistisch ist, ist das mit der Möglichkeit der Kostenübernahme eh nur eine Worthülse. Aber Boriba macht eine Tatsache daraus.

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