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    Frage dem Untermieter kündigen

    Hallo,
    Wir sind seit kurzem die beiden Hauptmieterinnen einer vier Zimmerwohnung und haben nun ein Zimmer untervermietet. Wir haben auch einen Standartuntermietvertrag abgeschlossen.Es hat sich herausgestellt, dass der Untermieter nicht zu uns beiden passt.
    Aber außer seinen negativen Charaktereigenschaften, seinem penetranten Körpergeruch und seinem extremen Schwitzen und Schnaufen haben wir ihm nichts vorzuwerfen.
    Wir würden gerne wissen, ob wir ihm kündigen können. Braucht man für die Kündigung einer Untermiete überhaupt einen Grund. Wenn es eine Begründung braucht, ist dann die Beeinträchtigung der Wohngemeinschaft als Begründung wirksam.
    Kann uns jemand helfen?

  2. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Ihr könnt euren Untermieter kündigen. Wenn er aber nicht auszieht, dann ist so gut wie nichts zu machen, weil der Mieterschutz greift. Er kann dann nur raus geklagt werden und das kann lange dauern.
    Ich habe früher auch mal vermietet, immer möbliert, weil die Kündigungsfrist sehr kurz ist (wie lang weiß ich nicht mehr) und bei einem möblierten Zimmer kein Mieterschutz besteht.

  3. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Schau mal in den Vertrag - dort sollten die Möglichkeiten und v.a. Fristen der Kündigung genannt sein.

  4. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Zitat Zitat von Inaktiver User
    Ihr könnt euren Untermieter kündigen. Wenn er aber nicht auszieht, dann ist so gut wie nichts zu machen, weil der Mieterschutz greift. Er kann dann nur raus geklagt werden und das kann lange dauern.
    es gibt keinen Mieterschutz für Untermieter und man muss ihn daher auch nicht raus klagen. Das gilt nur für Hautmieter.
    Der Unterschied möbliert oder unmöbliert liegt in der Kündigungsfrist.

  5. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Zitat Zitat von Inaktiver User
    es gibt keinen Mieterschutz für Untermieter und man muss ihn daher auch nicht raus klagen. Das gilt nur für Hautmieter.
    Der Unterschied möbliert oder unmöbliert liegt in der Kündigungsfrist.


    Wird ein Leerzimmer (oder mehrere) in einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so kann der Hauptmieter auch kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel Eigenbedarf) nachzuweisen braucht. Die normale Kündigungsfrist verlängert sich dann aber um drei Monate (§ 573 a Abs. 2 BGB; vgl. KG ReMiet WuM 81, 154; siehe auch Info Nr. 90). Der Gekündigte kann sich auf die so genannte Sozialklausel der §§ 574 BGB berufen.

    Wer als Einzelperson ein möbliertes Zimmer in der Wohnung des Hauptmieters bewohnt, muss auf eine Kündigung ohne Kündigungsgrund jeweils bis zum 15. eines Monats für den Ablauf dieses Monats gefasst sein (§ 573 c Abs. 3 BGB). Die Berufung auf eine Härte nach der so genannten Sozialklausel kommt hier nicht in Frage (§ 549 Abs. 2 BGB). Ausnahme: Wird ein möbliertes Zimmer an eine Familie zum dauerhaften Gebrauch vermietet, so gilt der gesetzliche Kündigungsschutz wie oben beschrieben.

    Die gesetzlichen Kündigungsfristen dürfen nicht per Mietvertrag zum Nachteil des Untermieters verkürzt werden, wohl aber können längere Kündigungsfristen vertraglich vereinbart werden.


  6. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Zitat Zitat von Inaktiver User

    Wird ein Leerzimmer (oder mehrere) in einer vom Hauptmieter selbst bewohnten Wohnung untervermietet, so kann der Hauptmieter auch kündigen, ohne dass er ein berechtigtes Interesse (zum Beispiel Eigenbedarf) nachzuweisen braucht. Die normale Kündigungsfrist verlängert sich dann aber um drei Monate (§ 573 a Abs. 2 BGB; vgl. KG ReMiet WuM 81, 154; siehe auch Info Nr. 90). Der Gekündigte kann sich auf die so genannte Sozialklausel der §§ 574 BGB berufen.
    genau das meine ich. Raus klagen sieht das Gesezt nicht vor!

  7. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    "Der Gekündigte kann sich auf die so genannte Sozialklausel der §§ 574 BGB berufen."

    Dann muss geklagt werden.

  8. Inaktiver User

    AW: dem Untermieter kündigen

    Zitat Zitat von Inaktiver User
    "Der Gekündigte kann sich auf die so genannte Sozialklausel der §§ 574 BGB berufen."

    Dann muss geklagt werden.
    o.k. dann so: berufen kann man sich auf vieles. Ob das im Einzelfall zu langwierigen Klagen führt, muss geprüft werden. Vielleicht gelten für WG-Zimmer auch besondere Bedingungen?

  9. User Info Menu

    AW: dem Untermieter kündigen

    Hast Du inszwischen gekündigt?

    Ulina hat Recht, allerdings kommt es bei § 549 Abs. 2 BGB darauf an, dass der VM sich in dem Mietvertrag zur Moblierung =verpflichtet= hat. Und eine Berechtigung seitens des Untermieters stellt keine Verpflichtung seitens des Untervermieters dar.

    Würde ich zumindest sagen, wenn ich im Fernseher eine Anwältin spielte und es so im Drehbuch stand.
    MollyB

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