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Thema: pflichtteil

  1. User Info Menu

    pflichtteil

    Hallo,
    bin hier neu und habe eine Frage.

    Es besteht ein Berliner Testament, Erbe ist also der überlebende Ehegatte, Schlusserben die Kinder (jeder Ehegatte ist geschieden und hat ein Kind aus 1. Ehe)

    Wenn z. B. das Gesamtvermögen 80.000 € beträgt, wie hoch wäre dann der Pflichtanteil des Stiefkindes, falls einer der Eheleute stirbt?

    schon mal Danke für Eure Antworten

    vogelente

  2. User Info Menu

    AW: pflichtteil

    Hallo vogelente,

    das ist abhängig davon, in welchem Güterstand die Eheleute leben. Genaueres dazu kannst du hier *klick* nachlesen.

    LG ascalin
    Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.

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    AW: pflichtteil

    Hallo ascalin,

    erst mal danke für den Hinweis. Dort ist folgendes vermerkt:

    "Die Höhe des Pflichtteils ist in erster Linie von dem zwischen den Ehegatten bestehenden, ehelichen Güterrecht und der Anzahl der Erben abhängig. Der Pflichtteilsanspruch beträgt aber nur die [B]Hälfte des gesetzlichen Erbteils"

    Bei uns ist folgendes zum Güterstand zu sagen:
    ES wurde kein Vertrag geschlossen, also Zugewinngemeinschaft? Es sind insgesamt 2 Kinder vorhanden ( jeder hat ein Kind aus seiner 1. Ehe, keine gemeinsamen Kinder)

    Wenn z, B. der Ehemann zuerst sterben würde und sein Kind aus der 1. Ehe den Pflichtteil fordern würde, würde dann dem Kind bei einem Vermögen von 80.000 € der Betrag von 10.000 oder 20.000 € zustehen?

    Die Hälfte von 80.000 € wäre 40.000 €, die die Ehefrau auf jeden Fall erben würde. Die Hälfte von dem verbleibenden 40.000 € wären wieder 20.000 €, die meiner Meinung nach dem "Stiefkind" zustehen würden ODER NUR 10.000€?

    Gruß
    Vogelente

  4. Inaktiver User

    AW: pflichtteil

    vogelente,

    welche Rolle hast Du denn da.

    wenn es Zugewinngemeinschaft ist und die 80000 beiden je zur Hälfte gehören, dann ist es m.E. so.

    40000 gehört jedem Ehepartner, das ist, was er vererbt.

    Davon erbt der Ehepartner die Hälfte und das Kind die Hälfte - macht je 20000.
    und der Pflichtteil wäre davon wiederum die Hälfte, macht 10000.

    Wenn die 80000 nur einem gehören, hat dessen Kind aber einen Pflichtteil von 20000.

    Wie ist das dann aber mit den Nacherben gerechnet?

    Also - wenn das Berliner Testament konsequent durchgeführt wird und zum ersten Erbfall nur der Ehepartner erbt - dann soll beim zweiten Erbfall jedes Kind die Hälfte bekommen?

    Dann ist das Kind, dass als Stiefkind und nicht als leibliches Kind erbt, ggf. benachteiligt, weil es schon ziemlich hoch in die Steuer kommt? Oder täusche ich mich da?

    edit: ja ich täusche mich wohl - Stiefkinder scheinen wie Kinder zu zählen bei der Steuer.

    Gruß, Leonie
    Geändert von Inaktiver User (21.05.2008 um 12:04 Uhr)

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    AW: pflichtteil

    Hallo Leonie,

    ich bin die Ehefrau und es ist eine Eigentumswohng. vorhanden, Wert ca. 80.000 € , die meinem Ehemann und mir zu 50% gehört.
    Da im eventl. Todesfall meines Mannes wahrscheinl. seine Tochter (also meine Stieftochter) das Pflichtteil verlangen würde,
    hätte ich gerne gewusst, wie hoch dieser Betrag ist, damit man eventl. Vorsorge treffen kann.
    Ich bekäme "dann" nur eine geringe Rente und müsste somit die Wohng. verkaufen, um den Pflichtteil auszahlen zu können.

    Gruß
    Vogelente

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    AW: pflichtteil

    ich meine, habe das bei wikipedia auch so gelesen, dass der pflichtteilanspruch des kindes auch beim berliner testament bleibt.
    heißt: (80.000), vererbt werden, - weil 40.000 gehören ja schon der ehefrau - 40.000. ehegatte kriegt hälfte, kind kriegt hälfte (je 20.000) macht pflichteil= 10.000.


    würde der ehemann 40.000 jetzt schon an dich übertragen? vielleicht ist das mit dem berliner testament gar nicht so tricki? warum wurde diese form gewählt?
    das berliner testament kann nach dem tod eines ehepartners nicht mehr geändert werden! denkt daran.

    vielleicht kann der Partner eine lebensversicherung abschließen, sodass bestattung und erberei davon gezahlt werden können.??

  7. Inaktiver User

    AW: pflichtteil

    Die Regelungen des Berliner Testamentes werden i.d.R. dadurch abgesichert, dass ein Kind, das beim ersten Erbfall den Pflichtteil verlangt, in dem Testament dann auch beim 2. Erbteil auf Pflichtteil gesetzt wird.

    Wenn es hier tatsächlich so gedacht ist, dass beim 2. Erbfall jedes der beiden Kinder die Hälfte bekommt, wäre das noch wirkungsvoller - denn ein Stiefkind hat keinen Pflichtteil und ginge beim 2. Erbfall leer aus.

    Mit dem Jetzt-schon-Übertragen ist es - je nach Alter von Herrn und Frau vogelente - schwieriger, denn Schenkungen der letzten 10 Jahre gelten bei der Pflichtteilsberechnung nicht.

    Gruß, Leonie

  8. User Info Menu

    AW: pflichtteil

    Beide Kinder sind doch bereits als Schlusserben (siehe erstes Post) eingetragen. Damit ist die Frage, in welchem Überlebensfall welches der Kinder ein "Stiefkind" ist, schon mal überflüssig.

    Der Pflichtteilsanspruch der Kinder beträgt nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten 1/8; beim angeführten Wert der Eigentumswohnung von 80.000,- € also 10.000,- € pro Kind.

    Den Anreiz, nach dem Tod des zuerst verstorbenen Ehegatten den Pflichtteil einzufordern, kann man aber zumindest auf diese Art "mildern":

    ... Der Pflichtteilsanspruch ist auf Geldzahlung gerichtet. Das ist oftmals problematisch, besonders wenn der Nachlass vorwiegend aus Immobilien etc. besteht, die eigentlich dem überlebenden Ehegatten erhalten bleiben sollten. Deshalb nimmt man so genannte Pflichtteilsstrafklauseln in das gemeinschaftliche Testament auf, um die Geltendmachung der Ansprüche möglichst zu unterbinden.
    Nach der Pflichtteilsstrafklausel wird ein Abkömmling, der beim Tode des Erstversterbenden den Pflichtteil fordert, auch beim Tod des Letztversterbenden nur den Pflichtteil bekommen. Der Abkömmling soll damit von der Forderung des Pflichtteils abgehalten werden.
    Quelle

    Eine solche Klausel muss jedoch bereits zu Lebzeiten beider Ehegatten einvernehmlich ins Testament aufgenommen werden, wenn man diese Lösung erreichen will.

    LG ascalin
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  9. User Info Menu

    AW: pflichtteil

    Hallo,
    habe irgendwo mal gelesen, dass der Pfichtteil die HÄLFTE des Erbes beträgt, als wenn KEIN Testament bestehen würde!

    Das würde doch in unserem Fall bedeuten, dass im Todesfall des Mannes die Ehefrau die 40.000 € erben würde (40.000 € gehören ja schon der Ehefrau) und von den restl. 40.000 € die Hälfte SEIN KIND aus 1. Ehe, also 20.000 €.
    MEINE Tochter würde ja nichts von ihrem Stiefvater erben, WENN KEIN Testament vorhanden wäre.
    Trifft das so zu?

    Vogelente

  10. User Info Menu

    AW: pflichtteil

    Hallo Vogelente,

    habe irgendwo mal gelesen, dass der Pfichtteil die HÄLFTE des Erbes beträgt, als wenn KEIN Testament bestehen würde!
    Rechnen wir doch einfach mal durch, was passieren würde, wenn kein Testament bestehen würde:

    Es stehen 80.000 € an Vermögen da, von dem dir (aufgrund der Zugewinngemeinschaft) ohnehin 40.000 € gehören. Das Erbe beträgt demnach ebenfalls 40.000 €. Von diesen 40.000 € steht dir als der Ehefrau gesetzlich die Hälfte zu = 20.000 €, dem leiblichen Kind die andere Hälfte = ebenfalls 20.000 €.

    Da der Pflichtteil aber, auch nach deiner Formulierung, nur die Hälfte des gesetzlichen Erbteils beträgt, gilt auch hier 1/2 von 20.000 € gesetzlichem Erbe = 10.000 € Pflichtteil.

    LG ascalin
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