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    Ausruf Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Ich habe eine, wahrscheinlich, sehr kniffelige Frage.
    Neine Nichte hat ,nach dem Tod Ihres Vaters ein Haus geerbt.Auf diesem Haus soll eine Hypothekenschuld von 45000 DM liegen. Diese Summe soll vor 35 Jahren ausgezahlt worden sein. Es liegt keine Tilgungsunterlagen vor, der Gläubiger ist ebenfalls tot und die Erbin sagt,auf Anraten Ihres Anwaltes, die Schuld bestehe komplett. Die Erbschaft ist angenommen.der Weg ist also verschlossen. Und was nun ?? Wer kann einen Rat geben. Vielen Dank
    Geändert von cartouche (24.09.2007 um 22:43 Uhr)

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    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Zitat Zitat von cartouche
    Auf diesem Haus soll eine Hypothekenschuld von 45000 DM liegen.
    Was heißt denn 'soll'? Ist sie eingetragen oder nicht?
    schlechte Technik > schlechte Laune


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    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Zitat Zitat von Mr_McTailor
    Was heißt denn 'soll'? Ist sie eingetragen oder nicht?
    Sollte getilgt werden und dann kam der Gevatter Tod.Oder sie ist getilgt aber der Gläubiger pokert. Ich habe ja gesagt die Sache ist knifflig.

  4. Inaktiver User

    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Die Erbin des Gläubigers müsste erstmal einen Beweis führen getreu nach dem Motto wer behauptet muß erstmal beweisen meine ich . Wenn keine Grundschuld eingetragen ist , ist die Hütte schuldenfrei .

  5. Inaktiver User

    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Ist deine Nichte schon als neuer Eigentümer eingetragen? Dann kann sie auch einen kompletten Grundbuchauszug beim Grundbuchamt anfordern.
    Wenn sie noch nicht eingetragen ist, auch nicht weiters schlimm. Das Grundbuch muss/sollte ja eh berichtigt werden und spätestens dabei kann sie sich ja nachsehen lassen, ob überhaupt wirklich eine Grundschuld eingetragen ist.
    Was schreibt dieser Anwalt sonst noch so zur Hypothek? Soll das eine Buchhypothek oder eine Briefhypothek sein? Im letzteren Fall müsste die Erbin des Gläubigers ja den Hypothekenbrief beibringen bzw. wenn sie den nicht hat, ein Aufgebotsverfahren durchführen lassen.

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    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Zitat Zitat von Inaktiver User
    Ist deine Nichte schon als neuer Eigentümer eingetragen? Dann kann sie auch einen kompletten Grundbuchauszug beim Grundbuchamt anfordern.
    Wenn sie noch nicht eingetragen ist, auch nicht weiters schlimm. Das Grundbuch muss/sollte ja eh berichtigt werden und spätestens dabei kann sie sich ja nachsehen lassen, ob überhaupt wirklich eine Grundschuld eingetragen ist.
    Was schreibt dieser Anwalt sonst noch so zur Hypothek? Soll das eine Buchhypothek oder eine Briefhypothek sein? Im letzteren Fall müsste die Erbin des Gläubigers ja den Hypothekenbrief beibringen bzw. wenn sie den nicht hat, ein Aufgebotsverfahren durchführen lassen.
    Das waren sehr gute Antworten,ich danke für die späte Mühe und melde mich mit dem Ausgangsergebnis. Danke bis hier. Cartouche
    Geändert von cartouche (24.09.2007 um 23:29 Uhr)

  7. gesperrt

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    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Hypotheken gibt es in zwei Varianten:

    1. Briefhypothek (selten): Es wird ein Hypo-Brief für die Gläubiger ausgestellt. Hier könnte die Erbin die Vorlage des Hypobriefs verlangen und nur gegen Aushändigung der Originalurkunde zahlen. Teilweise werden auf der Urkunde auch Tilgungen des besicherten Kredits vermerkt.
    Ansonsten bleibt die mühsame Suche nach entlastenden Zahlungsnachweisen oder Nachweisen der Ablöse des Kredits / der Hypothek.

    2. Buchhypothek (sehr oft, wahrscheinlich auch in Deinem Fall): Hier wird die Hypothek in das Grundbuch eingetragen zur Besicherung einer (Kredit)Forderung.
    Auch diese besicherte Forderung muss a) bestehen und b) deren Valutierung (aktuelle Höhe) angegeben werden.
    (angeblich volle 45 TDM....)
    Wenn es keine Forderung mehr gibt, ist die Hypo hinfällig. Man hat dann einen Anspruch auf Korrektur des unrichtig gewordenen Grundbuchs und auf Löschung.

    1. Handelt es sich um eine Buchhypothek?
    2. Kann die Gläubigerin Dokumente über die Begündung / Existenz / Höhe der besicherten Forderung vorlegen? Alten Kreditvertrag?
    Wenn die zugrundeliegende Kreditforderung zurückgezahlt und erloschen ist, dann muss auch die Hypothek (nur Sicherungsmittel für zugrundeliegenden Kredit) wieder beseitigt werden.
    Die Wirksamkeit der Hypo steht und fällt mit dem zugrundeliegendem, besicherten Kredit (jur. Fachbegriff: Akzessorietät der Hypothek). Es lohnt sich also tiefer nachzubohren.

    Individueller anwaltlicher Rat wäre also angebracht. Erstberatung ist gar nicht so teuer, einfach mal anfragen. Es könnte gut sein, dass die Geschichte erledigt ist und die Hauserbin einen Löschungsanspruch hat.

    Das Problem wird die Beweisbarkeit sein.
    Die Erbin muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen, wenn sie es "säubern" will von unberechtigten Ansprüchen.
    Mit der Gegenbehauptung bezweckt die Gläubigerin eine Blockade der Bereinigung, für den Fall, dass sich in einigen Jahren doch noch Kreditunterlagen finden. Wer weiss, was die Zukunft bringt; solange sichert sie sich das Recht, sie hat ja keine Eile und kann pokern.

    Wenn sie keine Unterlagen mehr hat, dann wird sie die 45 T€ kaum einklagen können. Die Gefahr einer Klage seitens der Gläubigerin ist wohl unwahrscheinlich. Solange man das Haus im Eigentum behält wird sich nichts tun, wie schon auch die Jahre vor dem Todesfall.

    Nur die Blockade, die wird unangenehm, wenn die Erbin das Haus verkaufen will. Käufer lassen sich ungern auf ein "unsauberes Grundbuch ein" oder nur mit Preisabschlägen.
    Aber das interessiert die Gläubigerin ja nicht. Vielleicht spekuliert sie auch auf eine "gütliche Einigung", in der sie sich die Grundbuchsäuberung gut bezahlen läßt, je nachdem wie dringend es die Erbin bereinigt haben will.

  8. User Info Menu

    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Zitat Zitat von Grace_Kelly
    Hypotheken gibt es in zwei Varianten:

    1. Briefhypothek (selten): Es wird ein Hypo-Brief für die Gläubiger ausgestellt. Hier könnte die Erbin die Vorlage des Hypobriefs verlangen und nur gegen Aushändigung der Originalurkunde zahlen. Teilweise werden auf der Urkunde auch Tilgungen des besicherten Kredits vermerkt.
    Ansonsten bleibt die mühsame Suche nach entlastenden Zahlungsnachweisen oder Nachweisen der Ablöse des Kredits / der Hypothek.

    2. Buchhypothek (sehr oft, wahrscheinlich auch in Deinem Fall): Hier wird die Hypothek in das Grundbuch eingetragen zur Besicherung einer (Kredit)Forderung.
    Auch diese besicherte Forderung muss a) bestehen und b) deren Valutierung (aktuelle Höhe) angegeben werden.
    (angeblich volle 45 TDM....)
    Wenn es keine Forderung mehr gibt, ist die Hypo hinfällig. Man hat dann einen Anspruch auf Korrektur des unrichtig gewordenen Grundbuchs und auf Löschung.

    1. Handelt es sich um eine Buchhypothek?
    2. Kann die Gläubigerin Dokumente über die Begündung / Existenz / Höhe der besicherten Forderung vorlegen? Alten Kreditvertrag?
    Wenn die zugrundeliegende Kreditforderung zurückgezahlt und erloschen ist, dann muss auch die Hypothek (nur Sicherungsmittel für zugrundeliegenden Kredit) wieder beseitigt werden.
    Die Wirksamkeit der Hypo steht und fällt mit dem zugrundeliegendem, besicherten Kredit (jur. Fachbegriff: Akzessorietät der Hypothek). Es lohnt sich also tiefer nachzubohren.

    Individueller anwaltlicher Rat wäre also angebracht. Erstberatung ist gar nicht so teuer, einfach mal anfragen. Es könnte gut sein, dass die Geschichte erledigt ist und die Hauserbin einen Löschungsanspruch hat.

    Das Problem wird die Beweisbarkeit sein.
    Die Erbin muss die Unrichtigkeit des Grundbuchs nachweisen, wenn sie es "säubern" will von unberechtigten Ansprüchen.
    Mit der Gegenbehauptung bezweckt die Gläubigerin eine Blockade der Bereinigung, für den Fall, dass sich in einigen Jahren doch noch Kreditunterlagen finden. Wer weiss, was die Zukunft bringt; solange sichert sie sich das Recht, sie hat ja keine Eile und kann pokern.

    Wenn sie keine Unterlagen mehr hat, dann wird sie die 45 T€ kaum einklagen können. Die Gefahr einer Klage seitens der Gläubigerin ist wohl unwahrscheinlich. Solange man das Haus im Eigentum behält wird sich nichts tun, wie schon auch die Jahre vor dem Todesfall.

    Nur die Blockade, die wird unangenehm, wenn die Erbin das Haus verkaufen will. Käufer lassen sich ungern auf ein "unsauberes Grundbuch ein" oder nur mit Preisabschlägen.
    Aber das interessiert die Gläubigerin ja nicht. Vielleicht spekuliert sie auch auf eine "gütliche Einigung", in der sie sich die Grundbuchsäuberung gut bezahlen läßt, je nachdem wie dringend es die Erbin bereinigt haben will.
    Ja. Grace ich glaube auch, dass die Gläubigerin, auf eine bestimmte Summe spekuliert. Bis jetzt haben auf der Seite meiner Nichte 2 Anwälte nichts ausrichten können. Aber Deine Ausführungen sind erheblich aufschlussreicher als die der besagten Anwälte. Übrigens wird sind in Hamburg, da erwartet man normaler Weise ja was anderes. Aber wie es auch sei. Vielen Dank.

  9. User Info Menu

    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Den Ausführungen von Grace kann ich nur zustimmen.
    Ich würde folgendermaßen vorgehen:
    1. Grundbuchauszug besorgen
    2. Grundschuldbestellungsurkunde besorgen
    3. Nach der Zweckbestimmungserklärung forschen

    Anfangen zu Suchen würde ich bei dem Amtsgericht, bei dem die Grundschuld eingetragen wurde. Dort bekommst Du vielleicht auch Info´s über den Notar, der die Beurkundung gemacht hat. Damit bist Du einen ganzen Schritt weiter. Da wir in Deutschland leben, werden alle Urkunden bis zum Sanktnimmerleinstag aufbewahrt. Hast Du den Notar, hast Du auch die Grundschuldbestellungsurkunde und wahrscheinlich sogar den Grund für die Grundschuld. Es heißt nämlich noch lange nicht, dass eine Grundschuld gleich etwas mit einem Darlehen zu tun hat. Eine Grundschuld ist etwas abstraktes und kann für alles mögliche eingetragen werden.
    War oder ist es ein Darlehen, muß Deine Gegnerin nachweisen, ob dieses noch valutiert, bzw. jemals ausbezahlt worden ist. (Darlehensvertrag)
    Auch Rückzahlungsansprüche verjähren im Übrigen.

    Ich würde ihr auf jeden Fall eine Frist, für diesen zu erbringenden Nachweis setzen, um dann gegebenenfalls auf Säuberung des Grundbuches klagen zu können.

  10. gesperrt

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    AW: Hypothekenschuld nach 35 Jahren

    Zitat Zitat von oohjoo
    ..... Es heißt nämlich noch lange nicht, dass eine Grundschuld gleich etwas mit einem Darlehen zu tun hat. Eine Grundschuld ist etwas abstraktes und ....
    Das deutsche Recht unterscheidet zwischen Grundschuld (abstrakt, von Darlehen unabhängig) und Hypothek (akzessorisches, abhängiges Sicherungsrecht).

    Hier geht es um die zweite Variante, die in der Praxis nicht so häufig vorkommt (weil Gläubiger, meist Banken, das stärkere Sicherungsmittel, die Grundschuld bevorzugen.

    Ja, Grundbuchamt ist die richtige Erstadresse. Aber die Betroffene wird das schon abgeklappert haben. Die 2 besagten Anwälte haben ohne Grundbuchauszüge sicher keinen Finger krumm gemacht.

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