Was anderes hatte ich auch nicht geschrieben bzw. ist mir nicht erinnerlich.Zitat von Grace_Kelly
Richtig, er hat nur das Rubrum und kann nicht beurteilen welcher Teil der geschuldeten Summe beglichen ist und welcher nicht, das schrieb ich doch, oder? .
Wüsste nicht auf welcher Seite des Richtertisches ich sitzen sollte obwohl, im Richterzimmer habe ich auch schon verhandelt, ansonsten stehen da immer zwei Tische, rechts und links, der Richter hat einen eigenen, etwas überhöhten Tresen.![]()
Solltest du Schöffe sein, dann macht es deine Ausführungen weder richtiger noch besser.
V.G.
Antworten
Ergebnis 21 bis 27 von 27
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13.12.2007, 07:29Inaktiver User
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
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13.12.2007, 09:58
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
Nee, nee,
Schöffen sind bekanntlich juristische Laien und im Strafverfahren zu finden.
In zivilrechtlichen Unterhaltsklagen haben solche nichts verloren.
Viele lustige Tische und Tresen gibt es im Gerichtssaal,
im Richterzimmer dagegen meist nur einem Schreibtisch, Aktenberge und geballtes Wissen.
Wirbelst hier ganz schön die Dinge durcheinander.Geändert von Grace_Kelly (13.12.2007 um 10:02 Uhr)
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13.12.2007, 10:36Inaktiver User
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
In dem Richterzimmer war auch ein Besprechungstisch, sicher nicht ungewöhnliches.
Zitat von Grace_Kelly
Mag sein, dass meine Antworten unbequem sind und nicht in das Feindbild Mann odr Klischee passen, deswegen sind meine Erfahrungen nicht „durcheinander“, dieser Vorwurf ist im Übrigen unsubstantiiert.
V.G.
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13.12.2007, 10:54
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
Männer sind kein Feindbild, sondern bezaubernde Wesen. Eins davon habe ich daheim.
Und bei Ansichten unterscheide ich nur nach richtig, falsch, klug und dumm. Bequem ist für mich keine Kategorie.
Für das "im Übrigen" bleiben also die Schöffen. Viel Spaß beim Blättern in der ZPO! Die Darlegungslast liegt bei dem, der sich eines Anspruchs berühmt, sagte schon Rosenberg. Also substantiiere bitte.Geändert von Grace_Kelly (13.12.2007 um 10:57 Uhr)
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13.12.2007, 13:38Inaktiver User
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
Beweislastumkehr, frei nach Rosenberg.
Zitat von Grace_Kelly
Unbewiesene Behauptungen bleiben unbeachtet, soviel zu deiner, immer noch im Raum stehenden Behauptung, dass ich es durcheinander wiedergeben würde.
Ich denke, dass du mit dieser unsubstantiierten Behauptung eher verwirren wolltest.
Da du das von dir behauptete Durcheinander meines Beitrages nicht weiter darlegst, bleibt es bei meinen richtigen Aussagen.
Du kennst dich doch aus, oder?
V.G.
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13.12.2007, 21:34Inaktiver User
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
Vielleicht sollte man bei der Gelegenheit auch noch am Rande erwähnen, dass Titel keine Laufzeiten von "in der Regel 20 Jahren" haben sondern 30 (i. W.: dreißig) Jahre Gültigkeit haben.
Zitat von Inaktiver User
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14.12.2007, 14:35Inaktiver User
AW: Unterhaltsrückstände einfordern
Mit Laufzeit meinte ich, dass sich die Schuld monatl. automatisch erneuert, nach 20 Jahren ist der Titel in der Regel wertlos, wenn der Unterhalt laufend gezahlt wurde, da man der Meinung sein sollte, dass das Kind dann für sich selbst sorgen kann. .
Zitat von Inaktiver User
Gültig ist EIN Titel 30 Jahre, aber darum ging es ja in diesem Strang, ob ein Unterhaltstitel auch 30 Jahre gültig ist und ich meine nein.
V.G.


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