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12.05.2016, 09:45Inaktiver User
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
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12.05.2016, 09:48
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
die damaligen RE beliefen sich doch eher auf Bagatellbeträge. Aber abgesehen davon: Auch wenn man selbst die Kontoauszüge nicht aufhebt, kann man sie über die Bank nochmal ausdrucken lassen, sogar selektiv, also nur bezogen auf einen Empfänger
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12.05.2016, 10:25
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12.05.2016, 10:30
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
selbst als 0815 privatperson hast du z.b. bei handwerkerrechnungen eine aufbewahrungspflicht, vom jahr der rechnungsstellung an nochmal 2 jahre obendrauf, heißt eine handwerkerrechung aus dem jahr 2014 mußt du bis ende 2016 aufbewahren
und die te ist selbststaendig, da gelten oft noch viel laengere fristen
lies mal hier zum thema aufbewahrungspflicht
Aufbewahrungsfristen für Privatpersonen
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12.05.2016, 10:48
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
Nochmals: Es reicht vollkommen, der Forderung zu widersprechen - als Einschreiben mit Rückschein.
Es ist unnötig und nicht zielführend, irgendwelche Kopien anzuhängen. Das wird wenn nötig vor Gericht geklärt, falls die Ärztin auf ihrer Forderung bestehen sollte.
Die Ärztin muss beweisen, dass sie die Behandlung durchgeführt hat und deswegen eine Rechnung stellen darf.
Bei der Aufbewahrungspflicht ist es im Interesse des Einzelnen, wichtige Unterlagen griffbereit abgeheftet zu haben und diese vorlegen zu können. Wer einen Keller hat oder einen Abstellraum oder noch ein Fach im Schrank ist gut beraten, die Rechnungen in einem Ordner mehr als zwei oder drei Jahre aufzubewahren.
In dieser Hinsicht bin ich kein Minimalist, sondern gehe auf Nummer sicher.
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12.05.2016, 10:56
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
ot:...und ich eine schlampe. zum glück hab ich dafür einen geier.
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12.05.2016, 11:19
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
"Seien wir realistisch- versuchen wir das Unmögliche"
Wie weiß ich, dass ich nicht brauche, was ich will? Ich habe es nicht. (Byron Katie)
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12.05.2016, 13:42Inaktiver User
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
Nein, musst du nicht. Derjenige, der eine Forderung stellt, muss beweisen, dass diese Forderung berechtigt ist...alles andere wäre ja auch ziemlich absurd.
Ich würde jetzt die Füße stillhalten und gar nix machen. Sollte die Praxis einen gerichtlichen Mahnbescheid beantragen, musst du allerdings tätig werden, indem du (fristgerecht!!!) Widerspruch gegen den Mahnbescheid einlegst. Anschließend wird (sofern vom Gläubiger beantragt) ein Gericht die Rechtmäßigkeit der Forderung prüfen...
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12.05.2016, 13:52Inaktiver User
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12.05.2016, 14:24Inaktiver User
AW: falsche Arztrechnung nach 2 Jahren
Es ist ebenso unnötig, dem Rechnungssteller gegenüber Widerspruch einzulegen...kann man machen, kann man aber auch sein lassen. Sollte es sich bei der Rechnung um ein Versehen handeln, könnte man das natürlich vorher klären, um Ruhe zu haben...aber auch dazu braucht es keinen Widerspruch.
Geändert von Inaktiver User (12.05.2016 um 14:34 Uhr)



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