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  1. Moderation

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    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Zitat Zitat von mona1102 Beitrag anzeigen
    Hallo, ich habe nach einem Mahnbescheid, dem ich widersprochen habe, nun einen Vollstreckungsbescheid am Hals:

    ... Doch die 8 € Mahngebühren bezahlte ich nicht. Deswegen habe ich nun per Mahnbescheid einen Vollsteckungsbescheid; nach meinem Widerspruch einen Termin beim Amtsgericht (Anhörung) und einen Gerichtsvollzieher am Hals und soll nun 165 € bezahlen!
    Zitat Zitat von mona1102 Beitrag anzeigen
    Da kam dann irgendwann ein Mahnbescheid - und ich - unwissend, hab die Widerspruchfrist von 14 Tagen mit vier Wochen verwechselt.
    Sehr wichtige Info - du hast dem Mahnbescheid anscheinend nicht (fristgerecht) widersprochen.

    Gibt es da überhaupt noch eine Anhörung oder kann gleich Vollstreckung beantragt werden seitens des Gläubigers?
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    Moderation von:
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    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Ja, nach einem Mahnbescheid, dem nicht fristgerecht widersprochen worden ist, kann sofort der Vollstreckungsbescheid beantragt werden.
    Wenn der Wind des Wandels weht, bauen die einen Mauern und die anderen Windmühlen.

    Chinesisches Sprichwort


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    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Gegen den Vollstreckungsbescheid ist auch noch Widerspruch möglich - Fristen beachten!

    PS: Und vorher überlegen, ob es Sinn macht. In der Regel kommt es dann zur gerichtlichen Entscheidung - wie stehen da die Chancen?
    Ich habe soviel aus meinen Fehlern gelernt, dass ich erwäge, weitere zu machen.

  4. Inaktiver User

    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Üblicherweise wird ein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen einen Vollstreckungsbescheid behandelt.

    Auf die Frage "Gibt es da überhaupt noch eine Anhörung oder kann gleich Vollstreckung beantragt werden seitens des Gläubigers?" ist die Antwort "Ja, nach einem Mahnbescheid, dem nicht fristgerecht widersprochen worden ist, kann sofort der Vollstreckungsbescheid beantragt werden." nicht die passende.

    Die Antwort in sich ist richtig, passt aber nicht zur gestellten Frage. Eine Vollstreckung kann erst beauftragt werden, wenn ein Vollstreckungstitel vorliegt.

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    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Der Vollstreckungsbescheid ist bereits erlassen. Innerhalb von 2 Wochen hast du die Möglichkeit Einspruch einzulegen, trägst aber für das möglicherweise folgende gerichtliche Verfahren das Kostenrisiko.

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    AW: Vollsteckungsbescheid am Hals - wegen 8 € Mahngebühren!!!

    Mona,
    ich fürchte, hier hast du dich ziemlich reingeritten... so ärgerlich der Nepp mit dem Immobilienkatalog auch ist.

    Fangen wir mal vorne an:
    Du hast den Katalog bestellt, gegen eine Gebühr von 18 Euro. Damit wurde ein Kaufvertrag geschlossen. Der Verkäufer hat dir die bestellte Ware (= Katalog) übersandt und somit seinen Teil des Vertrages erfüllt.

    Du hast nach Erhalt des katalogs festgestellt, dass er nicht das enthält, was die telefonisch zugesagt wurde. Somit hatte die Ware in Deinen Augen einen Mangel. Die richtige Reaktion wäre gewesen: Den katalog sofort (innerhalb von 14 Tagen) zurücksenden und dem Verkäufer anzeigen, dass die Ware mit einem Mangel behaftet ist, weil ihr eine zugesicherte Eigenschaft fehlte. Du hättest nun einen Umtausch fordern können, was aber nicht viel genützt hätte, da ein anderes Exemplar des gleichen Katalogs ja auch nur die gleichen Immobilien enthalten hätte wie der zurückgeschickte Katalog. Du hättest also auf Wandlung des Kaufvertrages bestehen sollen: Ware wird zurückgeschickt, der Kaufvertrag für nichtig erklärt und somit ist auch der Kaufpreis nicht mehr zu zahlen.

    Leider schreibst du nicht genau, wann du den katalog zurückgeschickt hast- oder habe ich es überlesen? War es da vielleicht schon zu spät? Auf jeden Fall hat der Verkäufer weiterhin auf Erfüllung des Kaufvertrages und Zahlung des Kaufpreises bestanden. Da Du nicht innerhalb der vereinbarten Zahlungsfrist gezahlt hast, hat der Verkäufer im nächsten Schritt gemahnt und dich in Verzug gesetzt, und auch rechtmäßig Mahngebühren berechnet. Nachdem dann noch ein Anwalt eingeschaltet wurde, ist dir mulmig geworden und du hast lieber den Kaufpreis gezahlt, um Deine Ruhe zu haben. Leider stehen dem Verkäufer aber auch die Mahngebühren zu, da du nicht fristgerecht den Kaufpreis gezahlt hast. Ärgerlich, aber ist nun einmal rechtens.

    Im nächsten Schritt hat der Verkäufer daher wegen der offenen Mahngebühren einen Mahnbescheid gegen dich beantragt. Der kostet schon allein 23 Euro an Gebühren, da kann man natürlich über die Verhätnismäßigkeit den Kopf schütteln, aber auch diesmal hat der Verkäufer rechtmäßig gehandelt. Gegen diesen Mahnbescheid hättest du innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Widerspruch einlegen können. Leider schreibst Du selbst, dass Du die Frist verwechselt und somit versäumt hast. Daher wurde nun auch noch der Vollstreckungsbescheid gegen dich erlassen. Hiergegen kannst Du ebenfalls innerhalb von 14 Tagen ab Zustellung Einspruch einlegen. Ist in Deinem Fall aber nicht nötig, da Dein verspäteter Widerspruch gegen den Mahnbescheid als Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid gewertet wird.

    Aber auch das hilft Dir nur bedingt weiter: Der erlassene Vollstreckungsbescheid steht einem für vorläufig vollstreckbar erklärten Versäumnisurteil gleich. Aus ihm kann somit sofort die Zwangsvollstreckung gegen dich betrieben werden, selbst wenn Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid einlegt wurde. D.h. es kann Dir passieren, dass nun jederzeit der Gerichtsvollzieher bei Dir vor der Tür stehen könnte, um die Forderung einzutreiben. Diesem könntest du nur noch dadurch entgehen, dass Du einen Antrag auf einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung stellst. Dann müsstest Du aber eine entsprechende Sicherheitsleistung beim Gericht hinterlegen.

    Wenn gegen den Vollstreckungsbescheid Einspruch eingelegt wurde (bei Dir also der verspätete Widerspruch), wird die Sache an das zuständige Prozessgericht abgegeben und es wird in der Regel ein Zivilprozess eröffnet, um die Forderung zu klären.

    Auch wenn Du seit einigen Tagen in dieser Angelegenheit nichts gehört hast - hinter den Kulissen wird daran gearbeitet und alles geht seinen Gang. Wenn Du nun also einen Prozess mit den dann weiter anfallenden Kosten vermeiden willst, entweder schleunigst alles zahlen oder sofort ab zum nächsten Anwalt!!

    Ist natürlich eine ärgerliche Geschichte. Und eine miese Abzocke, der blöde Katalog war den Kaufpreis sicherlich nicht wert. Aber diese Verlage leben davon, dass die Kunden lieber den relativ geringen Kaufpreis zahlen, als Ärger zu bekommen. Und von denen, die nicht zahlen, leben inzwischen ganze Anwaltskanzleien.

    Und beim nächsten Mal: Entweder die Ware richtig reklamieren, oder die Faust in der Tasche ballen, zahlen und als Erfahrung verbuchen.
    Frauen von heute warten nicht auf das Wunderbare - sie inszinieren ihre Wunder selbst.

    Wenn Sie die Bewunderung vieler Männer gegen die Kritik eines einzigen eintauschen wollen,
    dann los, heiraten Sie!
    [Katharine Hepburn]

    Ich bin kein Klugscheißer, ich weiß es wirklich besser!

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