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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von trueorange Beitrag anzeigen
    Nichtigkeitsbeschwerde geht leider auch nicht. Haben wir bereits gecheckt.
    Es ist soooooooooo....... arghhhhhhhhhhhhhhhh!!!!
    Und mit welcher Begründung? Es ist eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung. Also, ich verstehe wirklich nicht, weshalb das nicht möglich sein sollte. Aber auf jeden Fall musst Du Termine beachten. Und da Dein Anwalt sowieso eine Schnarchnase war würde ich ihm alleine da ganz sicher nicht vertrauen. Ihm hast Du es doch zu verdanken, dass Du bestimmte Beweise im zweiten Verfahren nicht mehr vorbringen durftest. Dass dieses Risiko besteht hätte er wissen müssen. Das sind Basics und weiß sogar ich als Laie.

    Ich würde mich bei einem anderen Anwalt schlau machen. Und zwar bei einem Spezialisten. Die Frage ist nur, wie Du zu einem guten kommst.

    Hier noch einmal §544

    § 544
    Nichtzulassungsbeschwerde.(1) Die Nichtzulassung der Revision durch das Berufungsgericht unterliegt der Beschwerde (Nichtzulassungsbeschwerde). Die Beschwerde ist innerhalb einer Notfrist von einem Monat nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sechs Monaten nach der Verkündung des Urteils bei dem Revisionsgericht einzulegen. Mit der Beschwerdeschrift soll eine Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift des Urteils, gegen das die Revision eingelegt werden soll, vorgelegt werden.

    (2) Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Urteils, spätestens aber bis zum Ablauf von sieben Monaten nach der Verkündung des Urteils zu begründen. § 551 Abs. 2 Satz 5 und 6 gilt entsprechend. In der Begründung müssen die Zulassungsgründe (§ 543 Abs. 2) dargelegt werden.

    (3) Das Revisionsgericht gibt dem Gegner des Beschwerdeführers Gelegenheit zur Stellungnahme.

    (4) Das Revisionsgericht entscheidet über die Beschwerde durch Beschluss. Der Beschluss soll kurz begründet werden; von einer Begründung kann abgesehen werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist, oder wenn der Beschwerde stattgegeben wird. Die Entscheidung über die Beschwerde ist den Parteien zuzustellen.

    (5) Die Einlegung der Beschwerde hemmt die Rechtskraft des Urteils. § 719 Abs. 2 und 3 ist entsprechend anzuwenden. Mit der Ablehnung der Beschwerde durch das Revisionsgericht wird das Urteil rechtskräftig.

    (6) Wird der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision stattgegeben, so wird das Beschwerdeverfahren als Revisionsverfahren fortgesetzt. In diesem Fall gilt die form- und fristgerechte Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde als Einlegung der Revision. Mit der Zustellung der Entscheidung beginnt die Revisionsbegründungsfrist.

    (7) Hat das Berufungsgericht den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt, so kann das Revisionsgericht abweichend von Absatz 6 in dem der Beschwerde stattgebenden Beschluss das angefochtene Urteil aufheben und den Rechtsstreit zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverweisen.
    .


    Nachtrag: ich habe gerade gesehen, daß Ihr inzwischen einen neuen Anwalt habt. Mich wundert das dennoch. Denn immerhin ist gerade dieser § dafür entstanden.

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Es gibt bestimmte Kriterien für die Zulassung einer Revision ...und ob die hier gegeben sind?

    Davon abgesehen...wenn ich das bisher richtig verstanden habe, wurde doch die Zulassung der Revision (noch) gar nicht beantragt, also auch der Antrag nicht abgewiesen. Also kann es auch keine Nichtzulassungsbeschwerde geben.
    Na ja, ich hatte das so verstanden, als ob diese im zweiten Verfahren ausgeschlossen wurde. Habe ich da etwas missverstanden?

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von ikea Beitrag anzeigen
    Na ja, ich hatte das so verstanden, als ob diese im zweiten Verfahren ausgeschlossen wurde. Habe ich da etwas missverstanden?
    So habe ich es auch verstanden. Und auch wenn es in der Zivilgerichtsbarkeit nicht zwingend vorgeschrieben ist, ausser bei Vollstreckungsbescheiden und Versäumnisurteilen, so wird doch im allgemeinen die Rechtsbehelfsbelehrung bei Urteilsverkündung gemacht, bzw. ist sie dem schriftlichen Urteil beigefügt.

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    Da história da gente


    Ja zur EU

  4. gesperrt

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Es gibt bestimmte Kriterien für die Zulassung einer Revision ...und ob die hier gegeben sind?

    Davon abgesehen...wenn ich das bisher richtig verstanden habe, wurde doch die Zulassung der Revision (noch) gar nicht beantragt, also auch der Antrag nicht abgewiesen. Also kann es auch keine Nichtzulassungsbeschwerde geben.
    Ja und die Kriterien sind:

    § 543
    Zulassungsrevision.(1) Die Revision findet nur statt, wenn sie

    1. das Berufungsgericht in dem Urteil oder
    2. das Revisionsgericht auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung

    zugelassen hat.


    (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.

    Das Revisionsgericht ist an die Zulassung durch das Berufungsgericht gebunden

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von trueorange Beitrag anzeigen
    Der Mann/Schwager hat Millionen geerbt. Cash und Grundbesitz. Übrigens durch die Hilfe meines Mannes. Netter Dank, was?
    Also, das Geld hatte er ja theoretisch. Was aber nicht heißt, dass er es zu diesem Zeitpunkt daheim hatte (glaub ich nicht mal). Und schon gar nicht in 500ern. Die nimmt ja niemand an.
    Hat er das denn versteuert?

  6. Inaktiver User

    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von ikea Beitrag anzeigen
    (2) Die Revision ist zuzulassen, wenn

    1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
    2. die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert.
    Eben.

    Ich will eure Euphorie ja nicht bremsen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Sache hierbei sein Bewenden hat.

    Es ist nämlich keine wichtige Rechtsfrage,die da entschieden wurde, sondern es hing alleine an der Beweiswürdigung. Und das Erstgericht hat nun mal den Klägern und deren Zeugen geglaubt.

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Eben.

    Ich will eure Euphorie ja nicht bremsen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Sache hierbei sein Bewenden hat.

    Es ist nämlich keine wichtige Rechtsfrage,die da entschieden wurde, sondern es hing alleine an der Beweiswürdigung. Und das Erstgericht hat nun mal den Klägern und deren Zeugen geglaubt.
    Davon gehe ich auch aus.
    ich bin mir auch ziemlich sicher das das Gericht schon wußte was es tat.
    Ich vermute daher auch das der Anwalt nicht gesagt hat, "es geht nicht", sondern vielmehr auf die Aussichtslosigkeit hingewiesen hat.

    Dennoch bleibt es m.E. der SE unbenommen eine Nichtzulassungsbeschwerde einzureichen. Sie hat doch dadurch nichts zu verlieren.

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  8. Inaktiver User

    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Im Urteil steht entweder drin, dass die Revision zugelassen ist, oder es steht nix dergleichen drin. Steht's nicht drin, kann man die Zulassung der Revision beantragen. Wird der Antrag abgelehnt, kommt die Nichtzulassungsbeschwerde zum Einsatz.

    Die Sache ist - außer für die Leute, die es betrifft - nicht von grundsätzlicher Bedeutung -->

    Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat eine Rechtssache grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage aufwirft, die sich in einer unbestimmten Vielzahl von Fällen stellen kann und deswegen das abstrakte Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt, d.h. allgemein von Bedeutung ist1. Klärungsbedürftig ist eine Rechtsfrage dann, wenn die durch das Berufungsurteil aufgeworfene Rechtsfrage zweifelhaft ist, also über Umfang und Bedeutung einer Rechtsvorschrift Unklarheiten bestehen. Derartige Unklarheiten bestehen u.a. dann, wenn die Rechtsfrage vom Bundesgerichtshof bisher nicht entschieden ist und von einigen Oberlandesgerichten unterschiedlich beantwortet wird, oder wenn in der Literatur unterschiedliche Meinungen vertreten werden
    (Quelle: Bundesgerichtshof, Beschluss vom 8. Februar 2010 – II ZR 54/09)

  9. gesperrt

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    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von Inaktiver User Beitrag anzeigen
    Eben.

    Ich will eure Euphorie ja nicht bremsen, aber ich bin mir ziemlich sicher, dass die Sache hierbei sein Bewenden hat.

    Es ist nämlich keine wichtige Rechtsfrage,die da entschieden wurde, sondern es hing alleine an der Beweiswürdigung. Und das Erstgericht hat nun mal den Klägern und deren Zeugen geglaubt.
    Es ist schon richtig, daß "wichtig" vom Auge des Betrachters abhängt. Aber ich wüsste nicht, was die Strangeröffnerin noch zu verlieren hätte. Wenn jemand wegen einem Fehlurteil bankrott ist, dann ist das ein wichtes Argument. Auch für die Gesellschaft.

    Ich sage ja nicht, daß das die Lösung ist. Aber ein Versuch ist es allemal wert. Mehr, als wegen hinterzogener Steuer zu intervenieren. Was hätte die Strangeröffnerin denn davon?

  10. Inaktiver User

    AW: Verklagt wg Geld, das wir nie erhalten haben!!!:wie?:

    Zitat Zitat von trueorange Beitrag anzeigen
    Der Mann/Schwager hat Millionen geerbt. Cash und Grundbesitz. Übrigens durch die Hilfe meines Mannes. Netter Dank, was?
    Also, das Geld hatte er ja theoretisch. Was aber nicht heißt, dass er es zu diesem Zeitpunkt daheim hatte (glaub ich nicht mal). Und schon gar nicht in 500ern. Die nimmt ja niemand an.
    Dass der Schwager Geld hat, mag ja stimmen.
    Es geht um Bargeld. Es geht darum, woher er so viel Bargeld hat. Dem Finanzamt gegenüber muss er das beweisen, wenn die das wissen wollen. Man erbst in der Regel kein Bargeld. Man verleiht auch kein Bargeld in dieser Höhe, sondern per Überweisung. Es sei denn es findet im Rotlichtmilieu statt. Woher ist das Bargeld?

    Und dann: Du schreibst, dass die Geldübergabe zirka 22 Uhr stattgefunden haben soll, während ihr gegen 20 Uhr gegangen seid. Habe ich das richtig verstanden? Habt ihr keine Zeugen, die bezeugen können, dass ihr woanders ward? Tankquittungen per EC Karte oder irgendwelche Leute, mit denen ihr zusammen ward?

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