Hallo,
ich habe hierzu noch eine Frage:
wenn das Inkassobüro keine Vollmacht vorlegt und die Forderung dann an den ursprünglichen Gläubiger in der ursprünglichen Höhe (ohne Inkassogebühr) beglichen wird, kann das Inkassobüro dann noch nachträglich die Vollmacht vorlegen und seine Gebühren erstattet verlangen?
Oder gehen die Inkassokosten zu Lasten des Inkassobüros, da dieses es versäumt hat, in seinem ersten Schreiben eine Vollmacht des ursprünglichen Gläubigers vorzulegen?
Danke für eine Antwort!
Antworten
Ergebnis 11 bis 12 von 12
Thema: Süd-Westdeutsche Inkasso
-
10.05.2009, 14:24
AW: Süd-Westdeutsche Inkasso
-
25.05.2009, 06:42
AW: Süd-Westdeutsche Inkasso
Die Vollmacht muss aber von Dir vorher beim Inkassobüro angefordert werden.
Hier langt ein kurzes Schreiben per Einschreiben.
Inkassobüros sind sehr erfinderisch in Bezug auf ihre Gebühren und verlangen eine Unzahl von diversen Gebühren.
Hier wäre eigentlich schon ein entsprechender kompetenter Berater gefragt.
Einige Beispiele:
Kontoführungsgebühren
Diese sind ungerechtfertigt und gehört zur allgemeinen Geschäftstätigkeit des Inkassobüros.
Die Gebühren sind schon durch die Inkassogebühr gedeckt.
Mahngebühren
Die Inkassobüros stellen oft viele Mahngebühren in Rechnung.
Allerdings wurde 1988 durch den Bundesgerichtshof festgestellt, dass bei Verbraucherkrediten die Mahnkosten schon durch die Verzugszinsen ausgelichen sind und deshalb nicht zu erheben sind.
Dies gilt nur für Verbraucherkredite.
Adressermittlungskosten
Diese Kosten sind unzulässig wenn der Schuldner nicht umgezogen ist und seine Adresse bekannt war.
Nie mehr als bis 10.-Euro maximale Höhe akzeptieren.
Offenlegungsgebühren für eine Lohnabtretung-Gebühren
UnzulässigViele Gruesse



Zitieren
