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    Pflegegrad 2, Verhinderungspflege - er kennt sich aus?

    Hallo -
    und herzlichen Dank schon jetzt für Hilfe auf meine Frage:
    Mein Mann hat seit 1.8.19 (lt. Begutachtung des MDK am 13.9.19) den Pflegegrad 2 erhalten.

    Es geht jetzt um die Verhinderungspflege in den Zeiten (Stunden) , in denen ich mich nicht um meinen Mann kümmern kann. Kann diese Verhinderungspflege wirklich erst nach 6 Monaten (meiner) Pflegetätigkeit in Anspruch genommen werden? So verstehe ich die Infos im Internet zu dem Thema.

    Ich muss aber nun selbst so dringend einige Termine wahrnehmen (u.a. habe ich meine eigene Krebsnachsorge schon nach hinten verschoben...) Kann ich diese Zeiten meiner Vertretungsperson für meinen Mann wirklich bis 1.2.20 nicht über die Verhinderungspflege abrechnen?

    Vielen lieben Dank für Infos.
    depende

  2. Inaktiver User

    AW: Pflegegrad 2, Verhinderungspflege - er kennt sich aus?

    Hatte gerade dieselbe Frage und ja- es soll eine Vorlaufzeit von 6 Monaten geben.
    Hintergrund dazu ist, dass es der Entlastung des "Pflegepersonals" sprich der Angehörigen dienen soll und wer weniger als 6 Monate pflegt- hat diesen Anspruch noch nicht.

    So genau fragt aber niemand nach und ab wann man sich nun um den Erkrankten gekümmert hat- kann doch eh keiner nachprüfen!
    Also- beim Ausfüllen des Formulars, nur den Haken bei "mehr als 6 Monate" setzen und gut ist.

    Ich glaube, es gibt nur wenige Fälle, bei denen die Verhinderungspflege und diese 6 Monate nicht wirklich stimmen- in den meisten Fällen wird doch die private Pflege weit vor einer Begutachtung liegen.

    Es geht also nicht darum, wann die Festlegung des Pflegegrades stattgefunden hat.

  3. Inaktiver User

    AW: Pflegegrad 2, Verhinderungspflege - er kennt sich aus?

    Hallo,

    Zitat aus §39 SGB XI:

    Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen vor der erstmaligen Verhinderung mindestens sechs Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat

    Es heisst nicht, dass die Einstufung in einen Pflegegrad mindestens sechs Monate her sein muss.

    Wenn man also darlegen kann, dass man auch schon vor der Zuerkennung des Pflegegrades gepflegt hat, dann hat man auch Anspruch auf Verhinderungspflege.

    VG, Sunny

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