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17.02.2018, 08:23Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
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17.02.2018, 08:24
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17.02.2018, 08:27Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Genau...Prozesskostenhilfe.
Ich wundere mich auch über die Frage generell nach Rechtsschutz ....
Wenn man geschieden ist, weiss man doch, dass solche Familienangelegenheiten niemals gedeckelt sind.
Sind hier welche umsonst geschieden worden?
:)))))))
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17.02.2018, 11:22
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Es ist bei der Berechnung zu beachten, dass wenn der Vater prozentual über 70% des UH bezahlt, dann steht ihm das Kindergeld zu !!! Ich finde diese ganzen Anwaltsideen naiv - es bringt nix. Außer ein gestörtes Verhältnis zum Vater u dies ist hier ja zumindest noch gegeben.
Ist es das wert? Ihr habt doch eure Regeln für euch gefunden, siehe Handy u Studiengebühren. Klamotten gibt's zum Geburtstag usw u Luxus muss man erarbeiten. Ich habe meinen Kindern deutlich gemacht, dass ein Studium auch die Luxusvariante der Ausbildung ist. Sie sahen das ähnlich, studierten in der Regelzeit u waren sparsam.
Lass deinen Sohn entscheiden was er tut - er ist erwachsen.
VG OttiDas Leben sollte keine Reise sein, mit dem Ziel, attraktiv und mit einem gut erhaltenen Körper an unserem Grab anzukommen und glatt hineingelegt zu werden. Wir sollten lieber seitlich hineinrutschen, Schokolade in einer Hand, Champagner in der anderen, unser Körper total verbraucht und schreien: "Wow, was für eine Fahrt!"
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17.02.2018, 11:24Inaktiver User
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17.02.2018, 11:27
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Gilt das nicht nur für Minderjährige?
Erwachsenen Kindergeldbezugsberechtigten steht meines Wissens das ausschließlich selbst zu, wenn sie nicht mehr im Haushalt wohnen.
Bis dahin steht das Kindergeld dem Haushaltsvorstand des Haushaltes zu, in dem der Kindergeldbezugsberechtigte lebt - wenn das nicht derjenige ist, der über 70% zahlt, wird das lediglich gegengerechnet.
Also, so war das zumindest zu der Zeit, als meine Tochter aus erster Ehe noch betroffen war, allerdings ist die indessen lange erwachsen, eventuell bin ich da nicht mehr auf dem Laufenden.Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten.
Oscar Wilde
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17.02.2018, 11:40Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
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17.02.2018, 11:50Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
So gesehen geht es dem Filius ja nicht schlecht.
Wenn es immer was extra gibt. Mama kann wohl nicht konsequent sein.
Vernünftig wäre es gewesen das mit dem Unterhalt von Anfang an konsequent durchzuziehen. Kindsvater muss Alles offenlegen, er zahlt soviel, Mutter zahlt soviel und fertig. Student muss damit auskommen.
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17.02.2018, 11:52
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Gesegnet seien jene, die nichts zu sagen haben und den Mund halten.
Oscar Wilde
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17.02.2018, 11:57Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Erwachsenen Kindergeldbezugsberechtigten steht meines Wissens das ausschließlich selbst zu, wenn sie nicht mehr im Haushalt wohnen.
Bis dahin steht das Kindergeld dem Haushaltsvorstand des Haushaltes zu, in dem der Kindergeldbezugsberechtigte lebt - wenn das nicht derjenige ist, der über 70% zahlt, wird das lediglich gegengerechnet.
,........
Nein
Volljährige Kinder müssen generell einen Antrag stellen auf das direkt an sie gezahlte Kindergeld....wenn sie nicht mehr bei einem Elternteil wohnen...
". Nun gibt es Eltern, die unterhaltspflichtig sind, aber ihrer Pflicht nicht nachkommen. Dann haben sie auch keinen Anspruch darauf, das Kindergeld weiterhin zu erhalten. Ein volljähriges Kind kann in einem solchen Fall einen sogenannten Abzweigungsantrag stellen. Darin heißt es: Hiermit beantrage ich die Auszahlung des (anteiligen) Kindergelds an mich selbst. Mit dem Antrag bekunden Kinder, dass sie weiterhin kindergeldberechtigt sind, ihr Vater oder ihre Mutter aber keinen oder nur in zu geringem Maße Unterhalt zahlt. "
Aus
Kindergeld fur Volljahrige wem gehort das Geld? Wenn Kinder von zu Hause ausziehen, die noch kindergeldberechtigt sind, taucht haufig die Frage auf: Wem steht das Kindergeld eigentlich zu: den Eltern oder dem Sprossling? Die Beantwortung dieser Frage kann vor allem dann Schwierigkeiten bereiten, wenn die Tochter oder der Sohn auf Grundsicherung fur Arbeitsuchende nach SGB II (auch Hartz IV und Arbeitslosengeld II genannt) angewiesen ist.



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