Wer hat das abgefragt?
Fakt ist doch- hier gibt es keine übergeordnete Instanz, die sich um einen "kümmert".
Der Staat geht davon aus, dass sich die Menschen selbst einigen. Grundlagen werden aurgeschrieben und ob man sich dran hält oder nicht, interessiert keinen.
Hier ist jetzt der einzelne gefragt, ob er seine Rechte einfordert oder nicht (manch einer braucht es nicht- manch einer will es nicht).
Und dann gehts zum Jugendamt oder Anwalt um zu klären und aufzuklären (aufklären lassen).
@chaos- wenn überall steht, dass beide Eltern in der Pflicht sind (von den 1300 ausgehend)- dann wird es doch so sein und wieso ist es bei dir anders?
Mit welcher Begründung bleibt dein Ex außen vor?
Interessant ist ja, dass es wirklich keinen von außen interessiert.
Solange man seine Rechte nicht einklagt, gibt es offiziell kein Problem.
Also WER fragt dann bei dir nach?
Das meinte ich.
Antworten
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17.02.2018, 07:40Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
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17.02.2018, 08:04Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Apprenti,
vielleicht kannst du das mal auflösen:
Du schreibst, du zahlst 300,00 Euro an deinen Sohn...ist darin das Kindergeld schon enthalten oder kommt das on top?
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17.02.2018, 08:06
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Da ich ja gestern mit meinem RA-Freund noch regen Austausch hatte und mich darüber hinaus noch Google-Technisch schlau gemacht habe, habe ich diese beiden Links gefunden, die wie ich finde die Situation "Unterhalt für volljährige Studenten" sehr gut erklären - auch mit Beispielrechnungen.
Also, wen das interessiert:
Der Unterhaltsanspruch von Studenten
Volljahrigenunterhalt - Aufteilung zwischen den ElternApprenti
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17.02.2018, 08:11Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Lies mal genau.
Bei mir ist es eben nicht anders...
Ich habe die Tabellen der Bemessungsgrundlagen mit allen Variablen der Kids (privilegiert, Einkommen)und alle Angaben des Unterhaltsschuldners , also ich.
Zum Unterhalt der Kinder habe ich nur nach Vorgaben durch mein eigenes Gehalt die Summen gezahlt.
Die Einfachheit bei mir liegt aber auch in der Menge der Kinder begründet.
Mit 3 Kids ist man IMMER ein sogenannter Mangelfall, da die zu zahlenden Summen vor der Mindestbehaltgrenze stoppen.
Und noch einmal:
Jeder Elternteil wird für sich herangezogen.
Bei mir ist es doch nicht anders(!)
Nur bei den jeweiligen Elternteilen ändern sich die Parameter mit neuer Heirat, neue eigene Kinder, etc.
Bei festgelegten Unterhaltsummen ü18 und ausgezogen..Studium, werden eben beide Gehälter dann "verschlüsselt" und anteilig bezahlt.
Das die Schere mit den unterschiedlich grossen Gehältern auseinander gehen, ist normal.
Die absoluze Grenze ist und bleibt aber immer der Mindestbehalt.
Ich verstehe auch gar nicht mehr, wo der "Streitpunkt" dazu hier sein soll.
Real sieht es so aus, dass bei geschiedenen Eltern eine Person oder gleich Beide, versuchen, um Zahlungen herum zu kommen.
Leider fast die Regel.
Was TE, den Ausgang betrifft, der betrachtet wird....tja...selbst schuld.
Nach wie vor.
Der Zwang, alles im Internet zu suchen, statt Fakten mit Anwalt aufzuzeigen, nimmt schon komische Formen an...
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17.02.2018, 08:11Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Die kannst du dir sparen. Dein Sohn muss seinen Unterhalt selber einfordern...und m.W. sind Unterhaltsangelegenheiten durch eine Rechtschutzversicherung ohnehin nicht abgedeckt.
Dein Sohn ist volljährig...oder von wem sprichst du jetzt?Wer ist denn jetzt eigentlich das schützende Schild vor minderjährigen Menschen?
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17.02.2018, 08:13Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Guten Morgen Apprenti,
danke für die links
wobei ich grad beim ersten Satz stolpere: "Studenten haben nach der Düsseldorfer Tabelle einen einheitlichen Unterhaltsbedarf von 735,- Euro."
ist doch schon der totale Quatsch-- wieso NACH Düsseldorfer Tabelle, wenn sich überhaupt nicht daran orientiert wird??
oder wie sollte man das verstehen?
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17.02.2018, 08:14
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Das ist momentan enthalten - aber wir werden das jetzt in Zukunft anders handhaben.
Nach den Informationen, die ich zur Zeit habe, sieht die Berechnung wie folgt aus:
Kindergeld geht direkt an meinen Sohn.
Unterhalt (allgemein für Studenten): 735 € abzüglich Kindergeld = 541 €
Aufteilung Vater / Mutter: 482 € / 60 €
Darüber hinaus finanziere ich noch verschiedene andere Dinge (Handy, mal Einkaufen gehen, mein Sohn hat zur Zeit mein Auto, Spritgeld, Semesterbeitrag wenn es mal eng wird etc.). Wir haben das nie so eng gesehen und die finanziellen Unterstützungen für unsere Kinder gehen sowieso von einem gemeinsamen Konto meines Mannes und mir runter.
Ich habe mich zugegebenermaßen in der Vergangenheit viel zu wenig mit der Materie befasst.Geändert von Apprenti (17.02.2018 um 08:21 Uhr)
Apprenti
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17.02.2018, 08:18
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Das steht in der Düsseldorfer Tabelle auf Seite 2:
"7. Bei volljährigen Kindern, die noch im Haushalt der Eltern oder eines Elternteils wohnen, bemisst sich der
Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Tabelle.
Der angemessene Gesamtunterhaltsbedarf eines Studierenden, der nicht bei seinen Eltern oder einem
Elternteil wohnt, beträgt in der Regel monatlich 735 EUR. Hierin sind bis 300 EUR für Unterkunft einschließ-
lich umlagefähiger Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Dieser Bedarfssatz kann auch für ein
Kind mit eigenem Haushalt angesetzt werden"Apprenti
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17.02.2018, 08:21Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
ich weiß das nun auch nciht ganz sicher- meine aber auch, dass dafür keine Rechtschutzversicherung einsteht.
Ich kann mir nicht vorstellen, dass es überhaupt eine Versicherung gibt, die sich für Scheidung/ Unterhalt einsetzt.
Entweder wären die Beiträge horrend oder die Versicherung schneller pleite als man es aussprechen kann
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17.02.2018, 08:22Inaktiver User
AW: Unterhalt für volljähriges Kind
Fakten zu Summen im Studium...auch den 735€...:
Unterhalt fur Studenten - Kindesunterhalt Studium
" Ab WS 2016/ 2017 steigt der Gesamtbedarf analog des BAFöG-Höchstsatzes von 670 € auf 735 €. Wohnt das Kind noch bei seinen Eltern bzw. bei einem Elternteil, so ist der Unterhalt nach der 4. Altersstufe der Düsseldorfer Tabelle zu berechnen."
Auf der Seite findet man ALLE Tabellen, inkl. aktiver Berechnungstabelle Kindesunterhalt und Düsseldorfer Tabelle mit schon einbezogenem Kindergeld, etc.



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