Würde gerne wissen.wenn Sohn 18 ausgezogen ist, mit der Freundin zusammenwohnt.Der Ex keinen Kindesunterhalt bezahlt. Sohn hat allerdings erste Ausbildung abgebrochen.arbeitet aber und verdient ca.600 euro. Habe ich dann trotzdem einen Kindesunterhaltsanspruch?
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Ergebnis 1 bis 10 von 45
Thema: unterhalt
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13.02.2016, 14:40
unterhalt
Geändert von Ela19 (13.02.2016 um 14:48 Uhr)
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13.02.2016, 14:54Inaktiver User
AW: unterhalt
Nein!
Wenn das Kind volljährig ist, muss es sich selbst darum kümmern...aber Du hast keinen Anspruch mehr.
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13.02.2016, 14:56
AW: unterhalt
Muss mein Sohn den Unterhalt dann selbst einklagen.? Und hat er generell noch Anspruch auf Unterhalt?
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13.02.2016, 14:57
AW: unterhalt
du hast ledigich den anspruch darauf, die einkuenfte des vaters einzusehen, denn beide eltern muessen prozentual zu ihrem einkommen den unterhalt an das volljaehrige kind bezahlen
mit ueber 18 muß das kind sich selbst um seinen anspruch gegen seine eltern kuemmern
warum zahlt der vater nicht ?
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13.02.2016, 15:00
AW: unterhalt
Der Vater meint.weil er sich nicht in Ausbildung befindet.müsste er nichts mehr zahlen.
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13.02.2016, 15:19Inaktiver User
AW: unterhalt
Ich denke das stimmt so, kommt aber auf die genauen Umstände an. Unterhaltspflichtig ist man als Elternteil nur, wenn das volljährige Kind seiner Ausbildung nachkommt. Wenn das Kind die Ausbildung abgebrochen hat, muß es selbst für sich sorgen. Und wenn das Kind das mehrfach macht, hat es letztendlich entgültig den Unterhaltsanspruch verwehrt, denn im Gegenzug zur Unterhaltspflicht hat das Kind die Pflicht seine Ausbildung zügig durchzuziehen.
Kommt das Kind dieser Pflicht nicht nach, erlischt der Unterhaltsanspruch.
Du hast überhaupt keinen Anspruch mehr auf Kindsunterhalt. Den muß sich das volljährige Kind selbst beim Vater holen. Dein Sohn sollte sich mal zügig um seine Pflichten in Bezug auf Unterhalt informieren. Die Gerichte sprechen Kindern durchaus das Recht zu, bei der Ausbildung mal umzuswitchen, wenn die Kinder feststellen, dass ihnen eine andere Richtung besser gefäöllt. Dazu gehört aber auch, dass man die neue Ausbildung zügig anfängt. Aber das sollte man nicht zu oft versuchen, denn auch mit Unbeständigkeit und höäufigem Wechsel der Ausbildungsinteressen verliert man den Unterhaltsanspruch.
Ist ein Kind nicht mehr in der Ausbildung und fängt die nächste aufgrund von irgendwelchen Wartezeiten erst etliche Monate später an, ist der vater ebenfalls nicht mehr unterhaltspflichtig, denn das Kind hat dann ja genug Zeit arbeiten zu gehen. Übergangsphasen von 2-3 Monaten werden von den gerichten toleriert. Aber mehr auch nicht.
Letztendlich kann der Vater ja nichts dafür, dass der Sohn seine Ausbildung geschmissen hat.
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13.02.2016, 15:25
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13.02.2016, 15:34Inaktiver User
AW: unterhalt
Wovon bezahlt er denn seinen Miet- und Anteil an den laufenden Kosten der gemeinsamen Wohnung?
Oder bedeutet "mit der Freundin zusammenwohnen" in diesem Fall, dass er bei ihr eingezogen ist und sie alle Ausgaben derzeit allein wuppt?
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13.02.2016, 15:49
AW: unterhalt
das ist falsch
"https://www. haufe. de/recht/familien-erbrecht/unterhaltspflicht-besteht-auch-nach-abbruch-der-1-ausbildung_220_203830.html"]https://www.haufe.de/recht/familien-erbrecht/unterhaltspflicht-besteht-auch-nach-abbruch-der-1-
ausbildung_220_203830.html
"http://www. anwalt. de/rechtstipps/unterhaltsanspruch-volljaehriger-kinder-wann-ist-schluss-mit-lustig_016856.html"]Unterhaltsanspruch volljähriger Kinder - Wann ist "Schluss mit lustig"? | FamilienrechtGeändert von Analuisa (15.02.2016 um 00:28 Uhr) Grund: entlinkt/ kommerzielle Seiten
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13.02.2016, 16:37Inaktiver User
AW: unterhalt
Die Situation bei dem Link von haufe ist doch eine spezielle. Hier geht es um eine Problematik aufgrund von Mobbing und dann kommt auch noch eine Schwangerschaft dazwischen. Hier ist die Lebenssituation derart gestaltet, dass die Tochter durchaus noch Unterhaltsanspruich haben kann.
Bei der Te hier sieht das aber anders aus. Der Sohn hat die Ausbildung abgebrochen und lebt jetzt wohl mit der Freundin zusammen. Davon das der Sohn eine neue Ausbildung anstrebt habe ich nichts gelesen.
Ich habe ein ähnliches Problem in der Familie gehabt. Man ist als Elternteil nicht dazu verdammt zu zahlen, wenn das Kind seine Erstausbildung nicht vorantreibt. Sicher werden ein paar Monate zum Übergang von einer Ausbildung in die nächste dem Kind zugebilligt. Ein Kind darf auch abbrechen und sich eine andere Ausbildung suchen. Hier gibts aber laut den mageren Fakten sowas nicht.
Der Sohn geht arbeiten, verdient wenig aufgrund seines ungelernten Status und will jetzt vom Vater Unterhalt haben. Da der Sohn keiner Ausbildung macht, gibts keine Unterhaltspflicht. Anders wäre es, wenn der Sohn zur Überbrückung bis zum nächsten Ausbildungsbeginn arbeiten würde. Davons teht hier aber nix.
Quelle vor allem Absatz 7: http: //www. ra-nelles.de/index.php/de/der-unterhaltsanspruch-des-volljaehrigen-kindesGeht ein minderjähriges oder volljähriges Kind nicht mehr zur Schule und/oder lässt es sich auch nicht zu einem Beruf ausbilden, ist es grundsätzlich nicht unterhaltsbedürftig. Es kann dann nämlich (bei minderjährigem Kind mit Einschränkung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) darauf verwiesen werden, dass es den eigenen Unterhalt durch Erwerbstätigkeit deckt. Zwischen Beendigung der Schulausbildung und Aufnahme der weiteren Ausbildung (Lehre oder Studium) sind dem Kind ca. drei Monate zuzubilligen, innerhalb derer eine Erwerbsverpflichtung nicht besteht, gleichwohl ein Unterhaltsanspruch geltend gemacht werden kann. Danach muss das Kind für seinen eigenen Lebensunterhalt sorgen, wobei auch einfache Tätigkeiten zumutbar sind.Geändert von Analuisa (15.02.2016 um 00:30 Uhr) Grund: entlinkt, kommerzielle Seite


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