Die gegenseitige eheliche Unterhaltspflicht ist abgerissen, weil nach dem Scheidungsurteil offensichtlich kein Anspruch festgestellt worden ist. Auch ist wohl kein Anspruch für die Krankheit festgestellt worden.
Aber wenn konkrete Forderungen des Sozialamtes kommen, wird die Anwältin bzw. das Gericht die konkreten Ansprüche klären.
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Thema: Berechnung Unterhalt
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04.12.2017, 18:43
AW: Berechnung Unterhalt
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04.12.2017, 18:55
AW: Berechnung Unterhalt
in §1572 steht:
Ein geschiedener Ehegatte kann von dem anderen Unterhalt verlangen, solange und soweit von ihm vom Zeitpunkt
1. der Scheidung
2. ...
an wegen Krankheit oder anderer Gebrechen oder Schwäche seiner körperlichen oder geistigen Kräfte eine Erwerbstätigkeit nicht erwartet werden kann.
Dies ist zum Zeitpunkt der Scheidung nicht festgestellt worden. Aber wie gesagt, ... die Anwältin ... .
(P.S. diesen komischen Umbruch im Zitat bekomme ich nicht weg, sorry)
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05.12.2017, 15:47
AW: Berechnung Unterhalt
Ich warte auf weitere Schreiben vom Amt und lass mich dann von meiner Anwältin beraten.
Aber nur nochmal zur Info, bei Erwerbsunfähigkeit durch Krankheit greift § 1572 BGB und das kann auch Jahre nach der Scheidung erst eingefordert werden.
Diesen Text hier habe ich gefunden, der fasst das gut zusammen:
Auch nach rechtskräftiger Scheidung kann ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt bestehen bleiben. Begründet werden kann dieser bei Vorliegen eines des im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) bestimmten Unterhaltstatbestandes. Einer hiervon liegt etwa vor, wenn der ein Ehegatte aufgrund von Krankheit oder Gebrechen nicht erwerbsfähig ist. Dass in derlei Fällen ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt besteht, bestimmt § 1572 BGB.
Nachehelicher Unterhalt kann wegen Krankheit und anderer Gebrechen in Anspruch genommen werden, wenn durch die Einschränkungen eine Erwerbstätigkeit nicht mehr möglich ist und auch nicht mehr verlangt werden kann.
Gemäß § 1572 BGB kann der Unterhalt auch weit nach der eigentlichen Scheidung bei Krankheit eingefordert werden, etwa wenn die Voraussetzungen für den Anspruch auf Erwerbslosenunterhalt durch den gesundheitlichen Zustand nicht mehr gegeben ist.
Der Ausschluss von nachehelichem Unterhalt bezieht sich in aller Regel nicht auf einen etwaigen Anspruch nach § 1572 BGB.
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11.12.2017, 02:19
AW: Berechnung Unterhalt
Ich würde mal davon ausgehen, daß dieser Passus eventuell trotzdem kassiert wird - weil das heute anders gehandhabt wird.
Denn allein schon der Ausschluß des Versorgungsausgleich ist heutzutage nicht mehr absolut möglich - nur mit 27 Zusatzklauseln, daß, gegebenenfalls, eben doch Unterhaltspflichten bei Erwerbsunfähigkeit auftreten könnten.
Soviel zu „Sicherheit durch Scheidungsurteil&Co“.
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20.12.2017, 11:21
AW: Berechnung Unterhalt
Keine neue Post mehr hierzu, habe deshalb meinen Anwaltstermin erstmal wieder abgesagt.
Entweder kommt nichts mehr oder die Mühlen mahlen auch hier sehr langsam ...
Inzwischen habe ich das Sozialgesetzbuch SGB XII so gut wie durchgeackert (man wird ja Profi im Laufe der Jahre für so allerlei Fachgebiete
) und hoffe, dass bei mir folgender Paragraf zum Zuge kommt:
§ 68 SGB XII Umfang der Leistungen
(1) Die Leistungen umfassen [...] sowie Maßnahmen bei der Erhaltung und Beschaffung einer Wohnung. [...]
(2) Die Leistung wird ohne Rücksicht auf Einkommen und Vermögen erbracht, soweit im Einzelfall Dienstleistungen erforderlich sind. Einkommen und Vermögen der in § 19 Abs. 3 genannten Personen ist nicht zu berücksichtigen und von der Inanspruchnahme nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtiger abzusehen, soweit dies den Erfolg der Hilfe gefährden würde.
Sollten doch noch Forderungen nach Unterhalt kommen, müsste ich auf folgenden Paragrafen zurückgreifen und auf unbillige Härte plädieren:
§ 94 SGB XII Übergang von Ansprüchen gegen einen nach bürgerlichem Recht Unterhaltspflichtigen
(1) Hat die leistungsberechtigte Person für die Zeit, für die Leistungen erbracht werden, nach bürgerlichem Recht einen Unterhaltsanspruch, geht dieser bis zur Höhe der geleisteten Aufwendungen zusammen mit dem unterhaltsrechtlichen Auskunftsanspruch auf den Träger der Sozialhilfe über. [...]
(2) [...]
(3) Ansprüche nach Absatz 1 und 2 gehen nicht über, soweit
1. die unterhaltspflichtige Person Leistungsberechtigte nach dem Dritten und Vierten Kapitel ist
oder bei Erfüllung des Anspruchs würde oder
2. der Übergang des Anspruchs eine unbillige Härte bedeuten würde.
In diesem Sinne hoffe ich mal, dass nichts mehr kommt (und die neue Wohnung für den Vater meiner Kinder bald gefunden wird) - und wünsche auch allen Anderen ruhige Feiertage und einen guten Start ins neue Jahr!
P.S.: Unterhaltsvorschuss für jedes Kind 5€ mehr ab 1.1.18!
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08.02.2018, 20:42
AW: Berechnung Unterhalt
So, die Amtsmühlen haben nun ausreichend gemahlen und heute flatterte nun doch das Auskunftsersuchen des Sozialamtes zwecks Überprüfung meiner Unterhaltspflicht gegenüber meinem geschiedenen Ehegatten ins Haus. Alle Einkommen, Verpflichtungen und Vermögenswerte offenlegen und alles mit Nachweisen belegen, vier Wochen Zeit.
Die mit der Sozialhilfe unterstützte Wohnungssuche war indes noch nicht erfolgreich und der geschiedene Gatte bricht sofort zu Reisen auf, sobald irgendwoher Geld ins Haus flattert, auch wenn das für andere Zwecke bestimmt war.
Es ist nicht zu verstehen ...
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08.02.2018, 21:13
AW: Berechnung Unterhalt
Nimm die Unterlagen und schick diese deiner Anwältin. Sie soll dir sagen, ob das zulässig ist und inwiefern du zum Unterhalt herangezogen werden kannst.
Normalerweise gelten bestimmte Geldgrenzen, ähnlich wie bei Unterhalt für Kinder oder Eltern.
Für dich gilt, dass du einen Selbstbehalt von etwa 1200 Euro hast, pro Kind den Mindestsatz je Altersstufe. Pi mal Daumen sind das um die 2000 Euro, die du für die Familie hast.
Schulden verringern deine Zahlungspflicht. Klar, du kannst ja einen Kredit schlecht platzen lassen.
Deine Vermögensaufwendungen wie z.B. eine Riesterrente senkt den Unterhalt.
Deine Landvilla, das Segelboot und die drei Eigentumswohnungen in Süddeutschland
lassen dein Vermögen in pfändbare Millionenhöhe schnellen, was das Sozialamt gerne sieht.
Mal ganz grob und nicht rechtsverbindlich: Wenn du mehr als 4.000 Euro monatlich für deine Kinder und dich hast, wirst du deinen Exmann höchstwahrscheinlich unterstützen müssen. Wenn du 1700 Euro für euch hast, fällst du aus der Unterhaltspflicht 'raus. Nur die Zahlen dazwischen sind interessant.
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09.02.2018, 10:21
AW: Berechnung Unterhalt
Ich liege dazwischen. Riester habe ich, Immobilien und Kredite nicht.
Selbstbehalt von 1200€ ist halt nicht viel. Alles was drüber liegt, geht zu 3/7 an den geschiedenen Gatten.
Habe es mal grob durchgerechnet, demnach müsste ich ihm ca. 500€ zahlen und mir blieben nach Abzug der Wohnkosten (1200€ komplett) noch ca. 650€ für den großen Rest.
Vielleicht sollte ich eine 1-Zimmer-Wohnung kaufen und an ihn vermieten? Dann wäre das Thema Wohnungssuche erledigt und (vorerst) kein Grund für Sozialhilfe mehr?
Mit seiner von der Sozialhilfe bezahlten Betreuerin soll er jetzt einen Rentenantrag stellen. Hoffentlich klappt das und hoffentlich ist die Rente nicht so knapp, dass er wieder mit Sozialhilfe aufstocken muss. Ich befürchte, ich komme aus der Unterhaltsschleife so schnell nicht wieder raus.
Mache jetzt erneut einen Termin mit meiner Anwältin.
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09.02.2018, 15:22
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10.02.2018, 08:52
AW: Berechnung Unterhalt
Doch, der Unterhalt für die Kinder wird vorher abgezogen, kommt also zu 1200€ Selbstbehalt dazu. So wie chryseis es oben schreibt, ca 2000€ zur festen Verfügung, alles was drüber vorhanden ist, ginge zu 3/7 an den Gatten.
Wenn ich bei meiner Anwältin war, kann ich genaueres berichten.



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