Doch, doch, er bleibt kindesunterhaltspflichtig, auch wenn er derzeit nicht zahlen kann. Der Unterhaltsvorschuss vom Jugendamt ist ein Vorschuss, und auch die versuchen ihn wieder einzutreiben. Es wird nur vergeblich sein und dann bezahlt "der Staat", hier der Landkreis.
Ich befürchte, das ist auch keine Rechnung, die aufgehen kann und soll. Es läuft zwar alles über den Landkreis (Jugendamt und Sozialamt), aber ob die eine gemeinsame Rechnung aufmachen, bezweifle ich.
Es sind unterschiedliche Rechtsansprüche, einmal Kindesunterhalt (Kinder ./. Vater) und einmal Ehegattenunterhalt (Ex-Ehegatte ./. Ex-Ehegattin).
Lediglich der Ermessensspielraum des Sozialamtes kann mir hier helfen, von der Kostenübernahme durch mich abzusehen. Sie sollen die Kosten für ihre Hilfeleistungen eintreiben, müssen aber nicht.
Das würde aber nichts am evtl. bestehenden Unterhaltsanspruch meines Ex-Mannes gegen mich ändern. Wenn er könnte und wollte (z.B. mit Prozesskostenhilfe) , könnte er auch "privat" auf Unterhalt klagen. Aktuell übernimmt das Sozialamt das nur für ihn, seine Rechte diesbezgl. musste er an das Sozialamt abtreten.
Die Rechte der Kinder auf Unterhalt habe ich wiederum derzeit ans Jugendamt abgetreten. Die zahlen mir dafür den Vorschuss, und versuchen zumindest theoretisch diese Summe für sich wieder einzutreiben.
Uff, blickt noch jemand durch?
Bin gespannt, wann sich das Sozialamt wieder meldet!
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Thema: Berechnung Unterhalt
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27.02.2018, 13:43
AW: Berechnung Unterhalt
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27.02.2018, 15:17Inaktiver User
AW: Berechnung Unterhalt
Renka,
ich muss mich jetzt doch noch mal wiederholen:
Es ist doch richtig, dass die Erkrankung deines Exmannes, die zu seiner Erwerbsunfähigkeit führte, vor bzw. während der Ehe noch nicht bestanden hat?
Ich lese immer wieder, dass das die Voraussetzung für entsprechenden Nachscheidungsunterhalt ist und wundere mich, dass deine Anwältin das nicht auf dem Schirm zu haben scheint.
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27.02.2018, 19:29
AW: Berechnung Unterhalt
Renka,
welcher Passus steht in deinem Scheidungsurteil drin? Gilt die finanzielle Vereinbarung auch bei Gesetzesänderung und im Notfall?
Hol dir das Urteil heraus und lies bitte nach.
Steht das drin, kann er dich nicht "privat" auf Unterhalt verklagen. Er hat nämlich mit diesem Passus für immer darauf verzichtet. Auch wenn er jetzt in Not ist, so kann er dich nicht zwingen, für ihn finanziell aufzukommen.
Steht dieser Passus nicht drin, dann bist du unterhaltspflichtig, so leid mir das auch tut. Mit zwei Kindern und einem Job kommst du wahrscheinlich gut über die Runden. Sobald du für ihn auch noch aufkommen musst, wird's eng für dich.
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28.02.2018, 07:41Inaktiver User
AW: Berechnung Unterhalt
chryseis,
du scheinst dich ja auszukennen im Unterhaltsrecht.
Lies doch bitte mal meinen Beitrag #92 und schreib was dazu.
Wie kann es sein, dass ich -auch auf HP von Fachanwälten für Familienrecht- diese Aussage lese, wenn sie gar nicht stimmt?
BTW: Wenn Renka und ihr Exmann einen gegenseitigen Unterhaltsverzicht vereinbart hätten, wüsste sie das vermutlich.
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28.02.2018, 08:08
AW: Berechnung Unterhalt
Der nacheheliche Unterhalt wird normalerweise vor bzw. während der Scheidung ausgehandelt.
Meistens betrifft er die Frau, wenn diese lange Jahre nicht oder nur wenige Stunden gearbeitet hat und erst wieder ins Berufsleben einsteigen soll. Manchmal bleibt der nacheheliche Unterhalt auch bis zur Rente bestehen, wenn ein Wiedereinstieg ins Berufsleben nicht mehr erfolgt oder erfolgen kann, weil z.B. die Frau sich erst mit 62 Jahren scheiden lässt.
Bei Krankheit sieht es anders aus. Hier kann der Erkrankte auch nach einer Scheidung Unterhalt verlangen. Dann wird geprüft, ob der Erkrankte überhaupt noch arbeitsfähig ist, ob er frühzeitig verrentet werden kann und ob die Rente für den Lebensunterhalt a la Hartz IV Niveau reicht. Reicht sie nicht, kann und wird meistens der Expartner auf Leistungsfähigkeit überprüft. D.h. wenn die Exfrau genügend verdient (und keinen Passus im Scheidungsurteil hat), muss sie ihrem Exmann aufgrund seiner Erkrankung den Betrag x von ihrem derzeitigen Lohn abtreten. Damit sind die Sozialkassen entlastet.
Bei Renka sieht es so aus, dass der Mann bereits erkrankt war bzw. kurz vor der (zwangsweisen?) Verrentung stand. Da muss sich die Anwältin auskennen, ob der Passus "auch in Notzeiten" vor Gericht aufgehoben werden kann.
In so einem Fall wäre es tatsächlich besser, weiterhin verheiratet zu bleiben, weil man sich unnötigen Ärger erspart. Allerdings erfolgt eine Scheidung selten einfach so aus einer Laune heraus.
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28.02.2018, 09:11Inaktiver User
AW: Berechnung Unterhalt
Also bereits vor bzw. während der Ehezeit? Ich konnte das diesem Thread nicht entnehmen...dann ist das aber nachvollziehbar.
Denn anderenfalls würde das heißen, dass ich für meinen Exmann, von dem ich seit 2003 geschieden bin, Unterhalt zahlen müsste, wenn der jetzt plötzlich erkranken und aufgrund dieser Erkrankung erwerbsunfähig werden würde...und das kanns ja nun nicht sein, so viele Jahre nach der Scheidung.
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28.02.2018, 15:12
AW: Berechnung Unterhalt
Wenn du bei deiner Scheidung vereinbart hast, dass ein nachehelicher Unterhalt ausgeschlossen ist, dann wirst du nicht herangezogen.
Wenn du diesen nicht explizit ausgeschlossen hast, dann könnte es tatsächlich im schlimmsten Fall sein, dass du zwanzig Jahre nach deiner Scheidung wieder finanziell für deinen Exmann aufkommen musst.
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28.02.2018, 15:19Inaktiver User
AW: Berechnung Unterhalt
Ich habe nichts ausgeschlossen, das Thema hatten wir aber schon.
Nachehelicher Unterhalt kann imho nur verlangt werden, wenn die Erkrankung, auf der die Erwerbsunfähigkeit beruht, bereits vor der Eheschließung bestanden hat oder während der Ehe entstanden ist.
So steht zumindest es in allen Quellen, die ich hier verlinkt habe...und da das unter anderem Seiten von Fachanwälten für Familienrecht waren, gehe ich davon aus, dass das seine Richtigkeit hat.
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28.02.2018, 15:30
AW: Berechnung Unterhalt
Ich hoffe, dass es keine Änderung in der Rechtsprechung gibt.
Schließlich hast du dich ja aus einem guten Grund scheiden lassen. Ich nämlich auch.
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01.03.2018, 13:38Inaktiver User
AW: Berechnung Unterhalt
Renka,
das ist doch eine sehr wage Aussage Deiner Anwältin.Meine Anwältin meinte, sie schätzt mich als "leistungsfähig" ein, denn - ich habe ja keine Prozesskostenbeihilfe bekommen.
Dir kann auch PKH versagt worden sein, da Du Vermögen über den Betrag des Schonvermögens hattest, oder € 1,50 über der Grenze lagst.
Ich denke, damals galt noch altes PKH-Recht.
Das eine hat doch mit dem anderen nichts zu tun. Und Auskunft muss von einer Zahlpflicht unterschieden werden.
Mit kommen die Auskünfte sehr wenig fundiert vor. Und leider läßt die Bezeichnung Fachanwalt nicht immer auf einen gut informierten Anwalt schließen.




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