Es geht hier nicht um Nächstenliebe, sondern darum, dass du ggf. deinen Anspruch auf UHV verwirkst...wenn das für dich ok ist, sagt doch gar keiner was. Du schreibst, das Zimmer (?), das der KV bewohnt, gehört zu deiner Wohnung...somit dürfte er keinen eigenen Mietvertrag haben und für dich der Nachweis, dass ihr nicht zusammenlebt, schwerlich zu erbringen sein. Und in dieser Beweispflicht bist du, und nicht das Amt...
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30.11.2013, 17:31Inaktiver User
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
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30.11.2013, 17:55Inaktiver User
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
meta, wenn du das prinzip der gemeinschaft, insbesonder der christlichkeit, strapazieren möchtest- dann gilt auch: in jeder gemeinschaft gelten regeln. das regelwerk der zuständigen stelle für den unterhaltsvorschuss hast du akzeptiert mit deiner unterschrift auf dem antrag.
das verpflichtet dich dazu eben nicht nach deinem gutdünken und empfinden für das amt "mitzudenken". sprich in diesem fall: es geht das amt nichts an.
nun, das amt sieht es, aufgrund ihrer regeln anders. im gegensatz zu vielen andern dingen im leben hast du ein widerspruchsrecht. das du ohne probleme innerhalb der dir bekannten zeitvorgaben ausüben kannst.
dann tue es.
und höre bitte auf allen andern menschen ein schlechtes gewissen machen zu wollen.
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30.11.2013, 19:28
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
Ich bin wohlgemerkt keine Expertin, aber ich weiß, dass das Amt in anderen Situationen (Hartz4-Anträge o.ä.) recht fix damit ist, Wohnungen anzusehen und festzustellen, ob die Bewohner in einer eheähnlichen Gemeinschaft leben oder nicht. Würde hier ja vielleicht auch etwas bringen?
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30.11.2013, 20:09
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
Ich denke, dass wir uns seit etlichen Jahren auf einem gewaltigen Rückschritt im Bereich der Mitmenschlichkeit befinden, denn:nun, das amt sieht es, aufgrund ihrer regeln anders.
Was "das Amt" auf Grund von Regeln sieht, ist kritiklos zu akzeptieren.
Wer das anders sieht, stellt sich ins Abseits.
So habe ich(!) Ämter als junge Frau nie gesehen - gut, ich komme aus einer "Beamtendynastie".
Da stand in meinem Erleben immer Wohlwollen und Helfenwollen gegenüber der Klientel im Vordergrund - nicht Gängeln und Sparen und Leute Überführen.
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01.12.2013, 13:01Inaktiver User
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
nein. niemand erwartet und verlangt dass meta die entscheidung kritiklos hinnimmt- sie hat wie bei fast allen entscheidugnen bei deutschen ämtern ein widerspruchsrecht. innerhalb einer bestimmten zeit. in aller regel sind es 2-4 wochen. steht auch auf dem zettel drauf.
und dieses widerspruchsrecht sollte sie so schnell wie möglich umsetzen. ja, sie schreibt dass der/die betreffende sachbearbeiter nur donnerstag und freitags dort im amt sitzt. also ist der/diejenige entweder an den andern tage auf hausbesuch oder noch in einem andern bezirksamt wirksam.
es sind nunmal angelegenheiten die man/frau nicht in der bri-com entscheidet- sondern vor ort erstmal im amt und dann kann meta immernoch auf den hausbesuch bestehen.
hier zu schreiben- verlängert die widerspruchsfrist nicht noch nimmt sie die entscheidung vom amt zurück.
da muss frau schon selbst tätig werden.
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01.12.2013, 13:16
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
Widerspruch oder nicht, daran wird sich nicht viel ändern, solange der Mann im selben Haus wohnt. Genau genommen in demselben Haushalt.
Klüger wäre ein Antrag auf ALG II.
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01.12.2013, 13:22Inaktiver User
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01.12.2013, 13:23Inaktiver User
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
da das ja nach meta`s aussage ganz spezielle verhältnisse sind- sollte sie das auf dem amt klären, erklären und vielleicht auch fragen unter welchen bedingungen es wie weitergehen kann. auch mit den wohn verhältnissen.
rechtssicherheit, welche masstäbe sind die grundlage der amts-entscheidungen, ist nicht verkehrt.
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01.12.2013, 13:25
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01.12.2013, 13:43Inaktiver User
AW: Rückforderung Unterhaltsvorschuss
kann sie dann nicht gezwungen werden, auf Vollzeit aufzustocken?
Wenn der Mann doch das Kind betreuen kann.



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