Antworten
Ergebnis 11 bis 20 von 21
-
14.09.2013, 11:17
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Immer nur zu meckern auf das blöde Scheißsystem, das ist schön bequem, du bist nicht Teil der Lösung, du bist selber das Problem und feige außerdem, sei nicht so unsportlich, es geht nicht ohne dich, so funktioniert das nicht, es geht nicht ohne dich
Die Ärzte
-
14.09.2013, 11:20
-
14.09.2013, 11:50
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
nein - Krankenkasse und Studiengebühren kommen dazu.
Und für die Wohnung sind darin 280 Euro berücksichtigt, was an manchen Studienorten kaum realistisch ist.
Quelle
-
14.09.2013, 12:05
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Da hat man ja mit vollem Bafög und Kindergeld mehr - also sind arme Eltern praktischer?
-
14.09.2013, 12:05
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
wurscht.
Geändert von _Farmelli (14.09.2013 um 12:11 Uhr)
-
14.09.2013, 14:41
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Immer nur zu meckern auf das blöde Scheißsystem, das ist schön bequem, du bist nicht Teil der Lösung, du bist selber das Problem und feige außerdem, sei nicht so unsportlich, es geht nicht ohne dich, so funktioniert das nicht, es geht nicht ohne dich
Die Ärzte
-
14.09.2013, 14:52Inaktiver User
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Ich hab hier noch nicht herausgelesen, ob der TE es sich tatsächlich nicht leisten kann, das Studium zu finanzieren, oder ob es nur darum geht, die Ex "bluten" zu lassen.
-
14.09.2013, 20:39Inaktiver User
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
M.W. hängt das maßgeblich davon ab, ob dein Sohn noch als privilegiert gilt (das ist übrigens keine Wortschöpfung von mir, sondern nennt sich im Unterhaltsrecht tatsächlich so). Die Voraussetzungen dafür sind:
Das volljärige Kind:
1. darf das 21. Lebensjahr noch nicht abgeschlossen haben und
2. muss im Haushalt eines Elternteiles wohnen und
3. muss sich in der allgemeinen Schulausbildung befinden und
4. darf nicht verheiratet sein
Du schreibst zwar nicht, wie alt er genau ist, aber das spielt im Grunde genommen auch keine Rolle, denn ein Studium ist keine "allgemeine Schulausbildung". Somit sehe ich die Voraussetzungen für die Anrechnung eines fiktiven Einkommens der KM als nicht gegeben.
Sinnvoller wäre es allerdings, einen Fachanwalt für Familienrecht dazu zu befragen...nur dort wirst du eine rechtlich fundierte Information bekommen.Geändert von Inaktiver User (14.09.2013 um 20:55 Uhr)
-
15.09.2013, 14:12
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Das sehe ich anders.
Minderjaehrige Kinder sollte man sicher nicht in Streitigkeiten um Unterhalt einbeziehen, gar keine Frage. Hier gehts aber um einen jungen Mann, der sich um die Finanzierung seines Studiums kuemmern muss. Sein Vater ist bereit, den Sohn seinem Einkommen entsprechend zu unterstuetzen, allerdings will er nicht den Teil der Mutter uebernehmen, den sie auf Grund von nur-Teilzeit-arbeiten-wollen nicht erbringen kann. Finde ich voellig verstaendlich.
Anstelle des TE wuerde ich meinen Anteil des Unterhalts ausrechnen, und zwar auf der Basis einer Vollzeit arbeitenden Mutter - und diesen Anteil dann ueberweisen. Wenn der Sohn damit nicht zu Rande kommt, kann er das mit seiner Mutter diskutieren und in letzter Konsequenz ggf. klagen. Ist natuerlich unangenehm, aber zum Erwachsensein gehoert eben auch Unangenehmes.
-
17.09.2013, 15:38
AW: Unterhaltsberechnung volljähriges Kind
Hallo,
unglücklich in diesen Situationen ist, dass der Sohn erst einmal "Opfer" von Unterhaltsquerelen zwischen den Eltern ist, wenn über die Leistungsfähigkeit und über die Anteile der beiden Elternteile Streit besteht, und sich mühsam seinen Unterhalt erkämpfen muss.
Ich rate dem TE, sich anwaltlich beraten zu lassen und dann ein Gespräch mit der Ex und dem Sohn zu vereinbaren. Dass er anwaltlich beraten ist, muss er ja nicht sagen, und Thema des Gesprächs kann ja erst einmal eher informell "wieviel zahlt wer?" sein. Dann wird beiden Elternteilen hoffentlich klar, dass sie einen möglichen (wer weiß, ob es ihn überhaupt gibt) Konflikt auf dem Rücken des Sohnes austragen.
Mandelblüte



Zitieren
