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    Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    H
    Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:54 Uhr)

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    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    Zunächst einmal gewährt Dein Lebensgefährte ja dem Junior bereits einen Teil des Unterhalts in Form von "Kost & Logis". Das muss dann dem Bar-Unterhalt, auf den ein Anspruch gegen beide Eltern besteht, gegenübergestellt werden.

    Ansonsten:
    "Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 94/09)".
    Geändert von Jazzine (24.01.2013 um 16:03 Uhr)

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    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

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    Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:54 Uhr)

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    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

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    Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:54 Uhr)

  5. Inaktiver User

    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    Zitat Zitat von fruitbasket Beitrag anzeigen
    Ansonsten:
    "Alleinerziehende müssen nach einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs in der Regel Vollzeit arbeiten, sobald das Kind das dritte Lebensjahr vollendet hat. (Aktenzeichen: Bundesgerichtshof XII ZR 94/09)".
    Aber dieses Urteil bezieht sich meines Erachtens auf den Ehegattenunterhalt und nicht auf den Kindesunterhalt oder liege ich da falsch?[/QUOTE]


    ehegattenunterhalt und alleinerziehend- das beisst sich.

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    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

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    Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:54 Uhr)

  7. Inaktiver User

    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    Bis zum 18. Lebensjahr muss derjenige, bei dem das Kind wohnt, Unterhalt in Form von Naturalien leisten. Ist das Kind 18 Jahre alt, müssen sich die Eltern den Unterhalt teilen, also hier ist der Vater seinem Kind gegenüber unterhaltspflichtig.

  8. Inaktiver User

    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    Zitat Zitat von fruitbasket Beitrag anzeigen
    Sorry, meinte "nachehelichen Unterhalt"....diese Begriffe......
    ja. diese begriffe.


    der grosse ist 18- er kann theoretisch ausziehen und nach beiden elternteilseiten die handaufhalten. ab dem 18. geburtstag hat er ein recht auf bar-unterhalt. und dann wird der "bedarf" festgestellt und auf die einkommen der eltern verteilt. mit andern worten: verdient er mehr - wird sein anteil höher sein als ihrer. prozentual höher.

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    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

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    Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:54 Uhr)

  10. Inaktiver User

    AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit

    das wird sich vermutlich nur gerichtlich klären lassen.

    sie hat eine feste stelle, kann dort nicht aufstocken- sie muss nicht kündigen.

    oder es gibt in ihrem beruf fast keine vollen stellen, sie kann glaubhaft belegen, dass es nicht geht.

    dann bleibt nur die klage vor dem familiengericht auf unterhalt. wobei diese klage der erwachsene sohn dann für sich selbst führen muss.

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