Die Ex meines Partners meinte auch, nicht Vollzeit arbeiten zu müssen, da das an ihrem Arbeitsplatz nicht möglich sei. Im übrigen sei sie zu alt für Vollzeit-Arbeit etc. etc. (damals war sie knapp 50 Jahre alt).
Bei der Scheidung wurde ihr gesagt, dass ihr in jedem Fall eine Vollzeitstelle angerechnet wird, wenn es um den Unterhalt der volljährigen Kinder geht. Sie könne kündigen und sich anderswo eine Vollzeit-Stelle suchen, auch wenn das erhöhten Fahrtaufwand bedeutet. Plötzlich konnte sie am bisherigen Arbeitsplatz aufstocken auf Vollzeit..... welch Wunder.....
fruitbasket,
der Sohn erhält von deinem Partner Wohnraum und Verpflegung. Das wird in jedem Fall angerechnet. Der junge Mann kann auch nicht einfach ausziehen und vom Vater dann Unterhalt aufs Konto verlangen. Es sei denn, er macht an einem weiter entfernten Ort eine Ausbildung.
Auf Unterhalt klagen kann allerdings nur der Sohn gegenüber den Eltern. Beide müssen ihre Vermögensverhältnisse offenlegen und dann wird der Unterhalt berechnet.
Gruß, Elli
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24.01.2013, 17:03Inaktiver User
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
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24.01.2013, 17:20
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
Beide Eltern sind für beide Kinder unterhaltspflichtig. Der eine in bar und der andere in Kost & Logis.
Bei einem Gerichtsverfahren kann es sein, dass das Gericht für den 18jährigen auch den Unterhalt in bar verlangt. Dann muss der Vater ausklabustern, wie viel Warmmiete er für sein Zimmer zahlt, usw.
Der 18jährige hat auch das Recht, mit seiner Mutter eine andere Zahlungsweise zu vereinbaren: Unterhalt auf sein Konto, nicht mehr auf das Konto des Vaters.
Ich würde anwaltliche Hilfe beanspruchen und dem Sohn raten, seinen Unterhalt einzufordern.Immer nur zu meckern auf das blöde Scheißsystem, das ist schön bequem, du bist nicht Teil der Lösung, du bist selber das Problem und feige außerdem, sei nicht so unsportlich, es geht nicht ohne dich, so funktioniert das nicht, es geht nicht ohne dich
Die Ärzte
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24.01.2013, 17:31Inaktiver User
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
ab dem 18. geburtstag unterhalt auf das konto des jungen erwachsenen. wie sie das dann mit dem vater geregelt hat, bei dem sie gewohnt und gegessen hat- war ihre sache. mit dem vater war kein klares wort möglich.
also: sie hat den anspruch- sie bekommt das geld. fertig.
was bei der "leistungsfähigkeit" der eltern - sprich wie die finanziellen verhältnisse aussehen: gehalt, kosten für eigene vorsorgeaufwendungen, sind noch mehr kinder unter 18 im haushalt vom einkommen abhängig, schulden, halt jegliche form von ansonstigen finanziellen verpflichtungen.
und da kommt mir gerade der gedanke: liebe te, die kindsmutter hat den noch nicht volljährigen andern sohn noch zu finanzieren. das wird ihr da durchaus bei dem was sie an einkommen zur verfügung hat- abgezogen.
der unterhalt wird dann gequotet. sprich: wer mehr verdient- dessen anteil am unterhalt für den grossen wird höher.
wer für ein "kind" mit über 18 unterhalt zahlt- hat das recht auf schulbescheinigungen und der junge erwachsene wird auch vom gericht angehalten- an seiner unterhaltung auch mitzuarbeiten. es gibt auch situationen wo unterhaltsansprüche verwirkt werden.Geändert von Inaktiver User (24.01.2013 um 17:34 Uhr) Grund: ergänzung
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25.01.2013, 07:59
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
Generell ist doch vielleicht erstmal zu definieren, ob der volljährige Nachwuchs dem Vater gegenüber auf seinem vollen Bar-Unterhalt besteht, oder ob das Ganze nicht erstmal ein Gerangel zwischen den Eltern ist.
Ich war seit dem Tode meines ersten Mannes immer schon alleine "unterhaltspflichtig" meinen Kindern gegenüber - aber keiner der drei ist jemals auf die Idee gekommen, jetzt exakt die Summe, die ihnen nach der Düsseldorfer Tabelle ab dem 18. Lebensjahr zugestanden hätte, cash einzufordern.
Sie haben von mir ab dem 18. Geburtstag jeweils Kindergeld und (lächerlich niedrige) Halbwaisenrente auf ihre Konten überwiesen bekommen, wer noch zu Hause wohnte, war (nach eigenen Worten) damit gut bedient.
Als die Große ihre Ausbildung weit entfernt begann, bekam sie Schüler-Bafög, und von mir das Auto (Versicherung/Steuer) finanziert.
Alle drei haben immer zugesehen, dass unsere gemeinsame finanzielle Belastung so niedrig wie möglich bleibt.
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25.01.2013, 08:02
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
..
Geändert von fruitbasket (28.01.2013 um 07:55 Uhr)
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25.01.2013, 09:07
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
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25.01.2013, 09:53
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
Kindesunterhalt für minderjährige Kinder ist unabhängig vom Einkommen des Empfängers, da zählt nur das Einkommen von dem, der zur Zahlung verpflichtet ist.
Der Empfänger, bei dem das Kind wohnt, leistet Unterhalt in Form von Naturalunterhalt.
Das ändert sich, wenn das Kind volljährig wird, dann steht ihm Barunterhalt von beiden Eltern gemeinsam zu, dieser ist von beiden Elternteilen anteilig nach Einkommen zu zahlen.
Derjenige, bei dem das volljährige Kind wohnt, muss dann halt mit dem weiter bei ihm lebenden Kind besprechen, in wie weit dieser Baranspruch in Form von Kost, Logis etc. abgegolten ist.A reader lives a thousand lives before he dies... The man who never reads lives only one.
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25.01.2013, 10:49Inaktiver User
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
du schreibst, dass die kindsmutter versucht etwas per anwalt zu regeln.
wunderbar- dann sind wir doch schon auf der rechtlichen schiene. dann wirds übers gericht geregelt. nach den buchstaben des gesetzes.
dein lg sollte nicht brebbeln- sondern handeln. fachanwalt für familienrecht ist an diesem punkt der passende ansprechpartner.
alles andere, da sie schon einen anwalt eingeschaltet hat, ist doch pfusch am bau.
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25.01.2013, 10:53Inaktiver User
AW: Unterhalt volljähriges Kind - Pflicht zur Vollzeit
@früchtekorb,der Sohn muss gegen die Eltern klagen.
Es ist wie brighid schon schrieb, der Junge könnte theoretisch ausziehen und von beiden Elternteilen Bargeld beanspruchen.
Wird er, wenn das Verhältnis herzlich ist, ja sicher nicht machen.Man kann es als ungerecht empfinden, wenn der bei dem das Kind lebt, den größeren Anteil trägt, aber das ist a) nun mal einkommensabhängig und b) sind minderjährige Kinder gegenüber volljährigen vom Gesetz her privilegiert.
Bei mir sah das zum Beispiel so aus,2 Kinder über 18 noch in der schulischen Ausbildung, bzw. Studium, relativ guter Verdienst meinerseits, der vom Herrn Papa bedeutend höher - aber er war noch für ein weiteres Kind unterhaltspflichtig, das jünger als meine beiden ist.
für meine beiden galt also DT Stufe 4.
Mein Anteil am Unterhalt war doppelt so hoch, wie der des Vaters, obwohl die Kinder in meinem Haushalt lebten.
Wie das dann intern gehandhabt wird, ist Familiensache. Ich zB. habe mit den Kids Kost und Logis für meinen Anteil ausgemacht und ihnen dafür das komplette Kindergeld überlassen.Die Mutter muss übrigens nicht Vollzeit arbeiten gehen, beim Volljährigenunterhalt geht man nicht mehr von gesteigerter Erwerbsobliegenheit aus. Das mit den 3jährigen Kindern gilt für den Ehegattenunterhalt, Bar-Kindsunterhalt ist bis zur Volljährigkeit nur von dem zu leisten, bei dem das Kind nicht überwiegend lebt.



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