Hallo,
ich habe eine Frage bzgl. der Unterhaltspflicht meines leiblichen Vaters. Das Besondere bei meinem Fall ist, dass ich im europäischen Ausland lebe und studiere und nicht die deutsche Staatsangehörigkeit besitze. Nach deutschem Gesetz bin ich Unterhaltsberechtigt und habe bisher entsprechend der Düsseldorfer Tabelle meinen Unterhalt erhalten. Mein Vater besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit und lebt und arbeitet in Deutschland.
Seit mehreren Monaten verweigert mein Vater mir nun unbegründet die Unterhaltszahlung trotz mehrmaliger Bitte und geht Versuchen zur Kontaktaufnahme meinerseits
weitestgehend aus dem Weg, daher überlege ich nun rechtlich gegen ihn vorzugehen.
Meine Frage ist nun was meine Rechte sind und welche Bemessungsgröße in meinem Fall zugrunde gelegt werden muss. Insbesondere welcher Gerichtsstandort (Deutschland oder europäisches Ausland) zuständig ist und welche Chancen und Möglichkeiten ich habe, dass mein Fall nach der deutschen Rechtsprechung behandelt wird.
Vielen Dank für die Hilfe im Voraus!!
Antworten
Ergebnis 1 bis 6 von 6
-
31.10.2011, 20:16
Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
-
31.10.2011, 21:10Inaktiver User
AW: Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
Du könntest Deinen Vater an seinem Wohnort verklagen. Das dortige Familiengericht ist international zuständig. Maßgebliches Recht?
Geändert von Inaktiver User (01.11.2011 um 14:51 Uhr) Grund: Siehe Posting #4
-
01.11.2011, 14:19
AW: Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
Das ist leider nicht ganz so einfach. Du hast keine deutsche Staatsangehoerigkeit, lebst dauerhaft nicht in Deutschland und keinen Titel der nach deutschem Recht angewendet wurde? Grundsaetzlich richtet sich die Frage ob und wie hoch ein Unterhaltsanspruch besteht, beim Kindesunterhalt danach, wo das Kind seinen gewoehnlichen Aufenthalt hat.Das Gesetzt des Aufenthaltlandes ist daher massgebend. Ausnahmen und Umgehungsmoeglichkeiten kann dir allerdings ein Fachanwalt fuer Familienrecht genau sagen.
-
01.11.2011, 14:49Inaktiver User
AW: Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
1. Protokoll über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht vom 23. November 2007
2. Art. 3 Nr. 1 lit. c) EGBGB
Art. 21 EGBGB:Soweit nicht
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Europäischen Gemeinschaft in ihrer jeweils geltenden Fassung, insbesondere
a) ...,
b) ... sowie
c) der Beschluss des Rates vom 30. November 2009 über den Abschluss des Haager Protokolls vom 23. November 2007 über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht durch die Europäische Gemeinschaft (ABl. L 331 vom 16.12.2009, S. 17) oder
2. ...,
maßgeblich sind, bestimmt sich das anzuwendende Recht bei Sachverhalten mit einer Verbindung zu einem ausländischen Staat nach den Vorschriften dieses Kapitels (Internationales Privatrecht).
Das Rechtsverhältnis zwischen einem Kind und seinen Eltern unterliegt dem Recht des Staates, in dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.
-
02.11.2011, 10:55Inaktiver User
AW: Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
Hallo Juli,
die Zuständigkeit der Gerichte bestimmt sich nach der EuUntVO
http://www.dijuf.de/tl_files/downloads/2011/EuUntVO.pdf
Du kannst wählen, ob Du in Deutschland oder an Deinem Wohnort klagen möchtest, vgl. Art. 3.
Das anwendbare Recht bestimmt sich nach Art. 3 des Haager Protokolls
über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht
http://www.hcch.net/upload/text39d.pdf
Anwendbar ist das Recht des Staates, in dem Du Deinen gewöhnlichen Aufenthalt hast. Es sei denn, Du erhälst nach diesem Recht keinen Unterhalt, dann könnte über Art. 4 Abs. 2 deutsches Recht zum Zuge kommen, wenn Du in Deutschland klagst.
Am Besten wäre es aber, Du gingest zum Anwalt, um Dich richtig beraten zu lassen...
-
02.11.2011, 11:00
AW: Unterhaltspflicht für Kind im europäischen Ausland
Hallo Juli,
wie alt bist du denn, 27? Dann muss er dir soweit ich weiß keinen Unterhalt mehr zahlen...
Und wäre es dann auch nicht mal an der Zeit, auf eigenen Beinen zu stehen ;-)"And nothing stays the same
And nothing ever happens to you that will happen to you again"


Zitieren
