Hallo, angeregt von der Überschrift "Unterhalt wenn Vater im Ausland" habe ich eine Frage zu dem umgedrehten Fall.
Mein Bruder hat ein uneheliches Kind aus einer Beziehung mit einer nicht-europäischen Ausländerin. Das Kind ist inzwischen 14 Jahre alt. Es hat immer bei der Mutter gelebt, bis zu Beginn der Pubertät allerdings regelmäßig 3 Wochenenden im Monat bei meinem Bruder, der seit der Geburt des Kindes regelmäßig Unterhalt zahlt.
Mit Beginn der Pubertät hat sich das Verhältnis zwischen Vater und Kind leider verschlechtert. Das Kind wollte nicht mehr zu ihm kommen, ihn auch nicht treffen, da mein Bruder z.B. Wert darauf legt, dass das ja noch schulpflichtige Kind die Schule auch besucht, was der Mutter egal ist. Es bestand bis zum Herbst jedoch regelmäßiger telefonischer Kontakt (mein Bruder hat angerufen).
Ab November war das Kind telefonisch nicht mehr erreichbar (kein Festnetz vorhanden). Private Nachforschungen bei der letzten Meldeanschrift (Mutter und Kind sind ca. einmal im Jahr umgezogen, hatten zuletzt keine eigene Wohnung mehr, sondern haben bei Bekannten gelebt) haben dann ergeben, dass Mutter und Kind Anfang November auf unbestimmte Zeit in das Heimatland der Mutter ausgereist sind. Eine Verabschiedung hat nicht stattgefunden. Außer einem möglichen Dorf-Namen ist keine nähere Anschrift bekannt.
Um zumindest ein Lebenszeichen zu erhalten, hat mein Bruder den Kindesunterhalt per 1.1. auf ein Sparbuch umgeleitet. In der Tat hat er jetzt ein Schreiben der Mutter aus dem Ausland erhalten, mit dem sie ihn in Verzug setzt und die Einschaltung eines Inkassobüros androht. Sie greift noch auf ihr Konto in Deutschland zu.
Meine Frage nun für ihn: Muss der Unterhalt auch ins Ausland gezahlt werden? Ihm ist klar, dass die Mutter in ihr Heimatland auswandern darf. Das Kind hat allerdings einen deutschen Pass (darauf hatte er bei der Geburt geachtet), ist minderjährig und nach deutschem Recht schulpflichtig.
In dem Schreiben steht nicht einmal, ob es dem Kind gut geht und ob es zur Schule geht (was er bezweifelt, da das Kind nicht zweisprachig von der Mutter erzogen wurde und ihre Sprache nicht spricht).
Leider lebt mein Bruder in einer Großstadt, wo es viel schlimmere Fälle von Kindern gibt, so dass das Jugendamt sich nicht interessiert. Die Standardantwortet auf seine Fragen lautet: Sie sind nur der Vater. Sie haben keine Rechte.
Ich möchte hier keine Diskussion über böse Väter/böse Mutter auslösen, sondern nur eine Einschätzung zur Einforderbarkeit des Unterhalts aus dem Ausland.
Mein Bruder würde den Unterhalt sofort weiterzahlen, wenn er zumindest wüsste, dass das Kind zur Schule geht, aber er möchte nicht das Leben der Mutter irgendwo im Hinterland ohne Chancen für das Kind finanzieren.
Vielen Dank im Voraus.
Antworten
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24.01.2010, 15:22
Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
"Leben ist nicht genug," sagte der Schmetterling. "Freiheit, Sonnenschein und eine kleine Blume muss man auch haben." (H.C. Andersen)
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25.01.2010, 21:46Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
haben die beiden gemeinsames Sorgerecht ? Wie ist das Aufenthaltsbestimmungsrecht geregelt ? Wurde trotz nicht Ehelichung irgendwas bezüglich des Kindes niedergeschrieben ? Wurde der Unterhalt berechnet oder haben die das "unter sich" geregelt.
Im Prinzip ist der Vater auch Verpflichtet im Ausland zu zahlen. War bei uns jedenfalls auch so - ABER die Mutter ist auch verpflichtet einen regelmässigen Umgang zwischen Vater und Kind zu ermöglichen. (War bei uns kein Problem, da wir ein gutes Verhältnis haben)
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25.01.2010, 21:51Inaktiver User
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26.01.2010, 04:22Inaktiver User
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26.01.2010, 04:24Inaktiver User
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26.01.2010, 06:40Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
aussage meines anwaltes:
kind lebt im ausland, reicht in deutschland klage ein- klage wird abgelehnt. (bereits erlebt)
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26.01.2010, 07:29
AW: Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
Reine Interessefrage: Mit welcher Begründung? Hat er dazu auch was gesagt?
Ich kann mir jetzt gerade gar nicht vorstellen, warum der Auslandswohnsitz da entscheidend gewesen sein soll.
nisabelle, das ist ja wirklich eine bittere Geschichte für Deinen Bruder!Ab November war das Kind telefonisch nicht mehr erreichbar (kein Festnetz vorhanden). Private Nachforschungen bei der letzten Meldeanschrift (Mutter und Kind sind ca. einmal im Jahr umgezogen, hatten zuletzt keine eigene Wohnung mehr, sondern haben bei Bekannten gelebt) haben dann ergeben, dass Mutter und Kind Anfang November auf unbestimmte Zeit in das Heimatland der Mutter ausgereist sind. Eine Verabschiedung hat nicht stattgefunden. Außer einem möglichen Dorf-Namen ist keine nähere Anschrift bekannt.
Ich habe mal jemanden kennen gelernt, dem Ähnliches passiert ist. Der ist jahrelang mit der Situation überhaupt nicht zurecht gekommen.
Rein formal: Den Unterhalt schuldet er und zwar bedingungslos. Wie man praktisch mit der Situation umgeht, ist möglicherweise etwas anderes. Ich kann den Gedankengang Deines Bruders jedenfalls gut verstehen.
I am the master of my fate: I am the captain of my soul.
William E. Henley
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26.01.2010, 12:09Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
Aus einem Beschluss des Brandenburgischen Oberlandesgerichtes vom 22.04.2002 - 10 WF 57/01, FamRZ 2004, S. 483-484
Zwischenstaatliche Abkommen: können wir hier nicht beurteilen.[2] Die Rechtsverteidigung des Beklagten bietet allerdings nicht schon deshalb hinreichende Aussicht auf Erfolg, weil das Amtsgericht etwa zu Unrecht seine internationale und örtliche Zuständigkeit angenommen hätte. Denn das Amtsgericht Bernau ist insoweit zuständig. Dabei ist die internationale Zuständigkeit - vorbehaltlich anderer Regelungen, insbesondere in zwischenstaatlichen Abkommen, die hier nicht einschlägig sind, - immer dann gegeben, wenn nach den Bestimmungen über den Gerichtsstand ein deutsches Gericht örtlich zuständig ist (BGH, FamRZ 1987, 682; FamRZ 1992, 1060; Wendl/Dose, Unterhaltsrecht, 5. Aufl., § 7, Rz. 228). Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts Bernau ergibt sich im Hinblick auf den Wohnsitz des Beklagten aus §§ 642 Abs. 1 Satz 2, 12, 13 ZPO a. F. (vgl. auch Zöller/Philippi, ZPO, 22. Aufl., § 642, Rz. 5).
[3] Das Amtsgericht hat, obwohl die Klägerin in den USA lebt, zu Recht deutsches Unterhaltsrecht angewandt. Mangels anderer Angaben kann angenommen werden, dass beide Parteien nach wie vor deutsche Staatsangehörige sind. Deshalb ist nach Art. 18 Abs. 5 EGBGB deutsches Recht anzuwenden (vgl. auch Wendl/Dose, a.a.O., § 7, Rz. 11).
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26.01.2010, 15:02Inaktiver User
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26.01.2010, 18:55
AW: Unterhalt wenn Mutter mit Kind im Ausland
>Muss der Unterhalt auch ins Ausland gezahlt werden?
ja. ich habe leider zwei faelle im freundeskreis, wo die mutter nach der scheidung mit jeweils 3 kids ins europaeische ausland gegangen ist.
der vater war in beiden faellen dagegen. die eine mutter ist in ihr heimatland zurueckgegangen, die andere ist deutsche.
unterhalt muss gezahlt werden.
im zweifelsfall klagt die mutter naemlich ueber das kind (hat es die deutsche staatsbuergerschaft?)
dein bruder sollte sich einen guten familienanwalt nehmen und darauf pochen, dass das umgangsrecht auch wahrgenommen werden kann.
alles liebe
luciernago
(die entsetzt ist, wie wenig rechte vaeter haben, wenn frauen den kontakt unterbinden . . aber zum zahlen sind sie immer vergattert)LEBE LIEBER UNGEWÖHNLICH


Zitieren
Dass der Anspruch auf Unterhalt verwirkt wäre, dass sehe ich vorliegend noch nicht.

