Ich schreibe hier heute für eine Freundin, die selbst (noch?) nicht hier aktiv ist, aber von mir viel Gutes über die Auskünfte hier in der Bri gehört hat.
Sie ist seit mehreren Jahren alleinerziehend, war mit dem Kindsvater nicht verheiratet. Seit einiger Zeit lebt und arbeitet der Vater in der Schweiz. Das Kind ist 7.
Einen Unterhaltstitel gibt es nicht. Sie hatten sich bei Trennung auf einen bestimmten Betrag geeinigt, den meine Freundin in Unkenntnis der rechtlichen Lage als ausreichend und angemessen empfand. Hinzu kam die Zusicherung des Vaters, bei "Not am Mann" oder Sonderanschaffungen (Schulbücher, Klassenfahrten u.ä.) einzuspringen. Letzteres passiert nicht oder sehr selten und nur auf mehrfache Anfage.
Nach der letzten Gesetzesänderung und einem Blick in die aktuelle Düsseldorfer Tabelle hat meine Freundin jetzt festgestellt, dass dem Kind eigentlich mehr Unterhalt zusteht. Dazu muss gesagt werden, dass sie keine genaue Kenntnis des momentanen Verdienstes des Vaters hat, sie ist auf einem Stand von vor ein paar Jahren (seitdem wurde er befördert und gab schon an, mehr zu erhalten).
Sie fragt jetzt, was sie tun kann, um den "richtigen" Betrag zu erhalten. Es fanden Gespräche mit dem Vater statt, aber von sich aus war er nicht bereit, mehr zu zahlen und ist natürlich von dem Gedanken, dass sie zum Jugendamt geht, nicht begeistert, das sei "doch nicht nötig".
Habt Ihr Erfahrung mit Unterhaltsforderungen, wenn der Vater im Ausland lebt? Kann er gezwungen werden, die notwendigen Verdienstbescheinigungen vorzulegen?
![]()
Antworten
Ergebnis 1 bis 4 von 4
-
15.01.2010, 08:42Inaktiver User
Unterhalt wenn Vater im Ausland?
-
15.01.2010, 10:43Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Vater im Ausland?
Erste Info: zwischen Deutschland und der Schweiz gelten die beiden nachfolgend aufgeführten Abkommen:
1. Übereinkommen über das auf Unterhaltspflichten anzuwendende Recht, abgeschlossen in Den Haag am 2. Oktober 1973, von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1976
2. Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung von Unterhaltsentscheidungen, abgeschlossen in Den Haag am 2. Oktober 1973, von der Bundesversammlung genehmigt am 4. März 1976
-
15.01.2010, 11:18Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Vater im Ausland?
Zuständigkeit deutscher Gerichte, nach § 232 Familienverfahrensgesetz:
Anzuwendendes Recht, Art. 18 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch:(1) Ausschließlich zuständig ist
1.für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein gemeinschaftliches Kind der Ehegatten betreffen, mit Ausnahme des vereinfachten Verfahrens über den Unterhalt Minderjähriger, oder die die durch die Ehe begründete Unterhaltspflicht betreffen, während der Anhängigkeit einer Ehesache das Gericht, bei dem die Ehesache im ersten Rechtszug anhängig ist oder war;
2.für Unterhaltssachen, die die Unterhaltspflicht für ein minderjähriges Kind oder ein nach § 1603 Abs. 2 Satz 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs gleichgestelltes Kind betreffen, das Gericht, in dessen Bezirk das Kind oder der Elternteil, der auf Seiten des minderjährigen Kindes zu handeln befugt ist, seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat; dies gilt nicht, wenn das Kind oder ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland hat.
In gehe damit von anzuwendendem deutschen Recht aus, d.h., der Vater ist hier auskunftspflichtig.(1) Auf Unterhaltspflichten sind die Sachvorschriften des am jeweiligen gewöhnlichen Aufenthalt des Unterhaltsberechtigten geltenden Rechts anzuwenden. Kann der Berechtigte nach diesem Recht vom Verpflichteten keinen Unterhalt erhalten, so sind die Sachvorschriften des Rechts des Staates anzuwenden, dem sie gemeinsam angehören.
-
15.01.2010, 17:00Inaktiver User
AW: Unterhalt wenn Vater im Ausland?
Dankeschön, Tom! Das klingt ja schon mal gut.
Ich leite es an sie weiter.



Zitieren

