Den Rat, sich generell nicht zu wehren, halte ich für falsch. Es gibt Täter, da mag das besser sein, mir sind aber Fälle bekannt, wo durch wehrhaftes Auftreten der Täter von der Tat abgehalten wurde.
Dass für eine Verurteilung notwendig ist, dass sich eine Frau wehrt, ist ein Märchen.
Für Gewalt im Sinne einer sexuellen Nötigung bzw Vergewaltigung genügt, dass der Täter das Opfer zB am Arm festhält, während er sie an der Brust anfasst oder dass er ihre Beine auseinanderdrückt, um in sie eindringen zu können.
Und das ist Gewalt, sogar wenn das Opfer kein klares "nein" äussert.
Ich bin sehr für eine harte Verfolgung von Sexualstraftaten, bin aber der Meinung, dass man die nicht erreicht, wenn man jedes übergriffige Verhalten, das moralisch unerwünscht ist, unter Strafe stellt. Dann wird vor Gericht noch mehr darum gekämpft, die Frau als unglaubwürdig darzustellen und es werden nicht mehr Verurteilungen erreicht.
Wenn der Tatbestand zu weit gefasst wird, bestehen zudem verfassungsrechtliche Bedenken und die Rechtsprechung wird den Tatbestand in einer unübersichtlichen Kasuistik eng und verfassungskonform auslegen.
Ein Freispruch mit der Begründung, das Opfer habe nicht laut geschrieen, ist schon nach heutiger Rechtslage nicht möglich und könnte in der nächsthöheren Instanz keinen Bestand haben.
Ich habe das Gefühl, dass diese Gesetzesänderungen gut gemeint sind, aber letztlich nur von dem eigentlichen Problem, dass Polizei und Justiz personell und mit Sachmitteln besser ausgestattet werden müssen, besser geschult werden müssen, um eine schnelle und effektive Strafverfolgung auf diesem Gebiet zu ermöglichen, ablenken.
Der Bund erlässt ein Gesetz, das ihn nichts kostet und die Länder machen in ihren Haushalten keinerlei Mittel frei, aber man kann nach aussen sagen, dass man soviel für Opfer von Sexualdelikten tut.
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Thema: Sexualstrafrecht
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08.01.2016, 14:44
AW: Sexualstrafrecht
Wenn mich die weltpolitische Lage deprimiert, denke ich an die Ankunftshalle in Heathrow. Es wird immer behauptet, wir leben in einer Welt von Hass und Habgier, aber das stimmt nicht. Mir scheint wir sind überall von Liebe umgeben. Oft ist sie weder besonders glanzvoll noch spektakulär, aber sie ist da. Väter&Söhne, Mütter&Töchter, Ehepaare, Verliebte, alte Freunde.
Ich glaube, wer darauf achtet, wird feststellen können, dass Liebe tatsächlich überall zu finden ist
Intro "Tatsächlich Liebe"
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08.01.2016, 15:00Inaktiver User
AW: Sexualstrafrecht
meiner Meinung nach ist es auch schwer, die Gefühle, die ein Opfer sexueller Gewalt adäquat in Juristensprech oder Richterrecht auszudrücken und entsprechend zu urteilen.
Oftmals erleben die Opfer ja noch mal die Traumatisierung, wenn sie vor Gericht erscheinen müssen. Oder Anzeigen werden aufgrund familiären Drucks wieder zurück genommen.
Im Falle von gewalt-Beziehungen habe ich selbst von der Polizei gesagt bekommen "ich sei doch selbst schuld, wenn ich mit so einem Mann zusammen wäre". Tja. Schützen kann man nicht, erst wenn er mich zusammengeschlagen hätte. Ansonsten steht Aussage gegen Aussage.
Wir hatten hier im Dorf einen Fall des sexuellen Übergriffs (der nicht bestritten wurde) eines (vom Gutachter) als psychisch kranken Menschen auf ein Kind (6 Jahre). Letztendlich finde ich zwar, dass alle Kinderschänder psychisch gestört sind (das ist doch nicht normal!). Das nutzte dem armen Kind aber nichts.
Letztendlich gab es zwar ein Täter und ein Opfer, aber dadurch das die Auswirkungen der Tat (Schädigung) nicht einwandfrei beweisbar sind und der Täter ein Gutachten hat, ging er straffrei aus.
Was ich sagen will, trotz Beweis, gab es keine Bestrafung. Der Täter lebt heute noch so im Dorf wie vorher. Unfassbar.
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09.01.2016, 16:24
AW: Sexualstrafrecht
Und damit kann man die meisten Gewalttaten, die in kriegerischen und gewalttätigen Milieu stattfinden, schon mal nicht dingfest machen. Welche Frau, die in der Zwangsprostitution gerade gefügig gemacht wird, schreit Nein! zu ihrem Peiniger? Und welche Frau, die von fremden Soldaten zur Schau deren Macht vergewaltigt wird, schreit Nein! zu diesen Männer? Welche Frau, die überfallen wird, kann noch darauf achten, was sie zu tun hat, damit es hinterher als Beweis einer Gewalttat gelten kann?
Alle diese Gesetze, auch die Formulierung, können nur von Juristen, also Männern aufgesetzt worden sein, die noch niemals in einer Gewalt/Macht/Unterdrückungssitution waren und sich absolut hilflos fühlen mussten.Körperlich Distanz
Sozial zusammen
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Kari Bremnes
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09.01.2016, 16:56Inaktiver User
AW: Sexualstrafrecht
Das Sexualstrafrecht soll jetzt geändert werden.
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09.01.2016, 17:29
AW: Sexualstrafrecht
Ich stelle das mal komplett ein:
§ 177
Sexuelle Nötigung; Vergewaltigung
(1) Wer eine andere Person
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt, sexuelle Handlungen des Täters oder eines Dritten an sich zu dulden oder an dem Täter oder einem Dritten vorzunehmen, wird mit Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr bestraft.
(2) In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter zwei Jahren. Ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
1. der Täter mit dem Opfer den Beischlaf vollzieht oder ähnliche sexuelle Handlungen an dem Opfer vornimmt oder an sich von ihm vornehmen läßt, die dieses besonders erniedrigen, insbesondere, wenn sie mit einem Eindringen in den Körper verbunden sind (Vergewaltigung), oder
2. die Tat von mehreren gemeinschaftlich begangen wird.
(3) Auf Freiheitsstrafe nicht unter drei Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug bei sich führt,
2. sonst ein Werkzeug oder Mittel bei sich führt, um den Widerstand einer anderen Person durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt zu verhindern oder zu überwinden, oder
3. das Opfer durch die Tat in die Gefahr einer schweren Gesundheitsschädigung bringt.
(4) Auf Freiheitsstrafe nicht unter fünf Jahren ist zu erkennen, wenn der Täter
1. bei der Tat eine Waffe oder ein anderes gefährliches Werkzeug verwendet oder
2. das Opfer
a) bei der Tat körperlich schwer mißhandelt oder
b) durch die Tat in die Gefahr des Todes bringt.
(5) In minder schweren Fällen des Absatzes 1 ist auf Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren, in minder schweren Fällen der Absätze 3 und 4 auf Freiheitsstrafe von einem Jahr bis zu zehn Jahren zu erkennen.
§ 177 StGB - dejure.orgKörperlich Distanz
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Kari Bremnes
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11.01.2016, 08:19
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11.01.2016, 08:39
AW: Sexualstrafrecht
Ich denke, schwierig wird die Beweislage immer dann, wenn es zwischen Opfer und Täter irgendeine Beziehung gab.
Im Fall einer überfallenen Joggerin sieht die Sache wohl anders aus wie in einem Fall, in dem Opfer und Täter sich abends irgendwo kennenlernen, den Abend miteinander verbringen, er mit zu ihr geht und umgedreht- und sie dann irgendwann Nein sagt.
Und der zweite Fall ist wohl deutlich häufiger als der erste, obwohl dieses "Mann springt aus Gebüsch" wohl die Urangst aller Frauen und Mädchen ist.
Es gibt Statistiken, die besagen, dass den meisten jungen Mädchen sexuelle Gewalt da begegnet, wo sie am wenigsten damit rechnen und sich am sichersten fühlen- im eigenen Kinderzimmer. Weil sich eine eigentlich "gewollte" Situation irgendwann quasi verselbständigt und sie sich plötzlich in der Lage befinden, etwas nicht zu wollen- aber der anwesende Partner das nicht erkennt/einsieht/respektiert.
Und nur die Wenigsten werden dann laut schreien, um die Familie auf den Plan zu rufen, damit irgendwer den anwesenden Herren entfernt.
Oftmals sitzen sie dann hinterher da, fühlen sich schlecht, irgendwie ...mißbraucht, und wissen nicht so recht, wie damit umgehen. Weil- sie wollten schon ...Küssen, Kuscheln, was auch immer ...aber halt keinen Sex. Oder nicht auf eine bestimmte Art und Weise. So fühlt es sich falsch an, aber was dagegen tun?
Das sind quasi "Grauzonen", die man nicht durch verschäftes Strafrecht in den Griff kriegt, finde ich . Und das sind die Fälle, bei denen die Beweislage schwierig ist.
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11.01.2016, 09:37Inaktiver User
AW: Sexualstrafrecht
Das ist der Punkt.
Und die Frage, wieso man sich dem Geschehen nicht entzogen hat, wenn das alles
1. mit Gewalt,
2. durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben oder
3. unter Ausnutzung einer Lage, in der das Opfer der Einwirkung des Täters schutzlos ausgeliefert ist,
nötigt
nicht gegeben ist, finde ich legitim.
Meine Kinder hatten alle im Kindergarten und der Grundschule Kurse wie "Ich sag Nein", das finde ich wichtig und konstruktiv. Wichtiger jedenfalls als die Hysterie vor Entführungen und fremden Tätern zu schüren und die Kinder damit in ihrem Selbstbewußtsein eher zu beeinträchtigen.
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11.01.2016, 09:47Inaktiver User
AW: Sexualstrafrecht
Naja, Hilfskonstruktion,
Dein dritter Punkt trifft doch so gut wie immer zu.
Die Frau ist meist körperlich schwächer als der Mann, also ist sie ihm in dem Moment wo die Schlafzimmertür zugeht hilflos ausgeliefert oder fühlt sich zumindest so.
Da kann Frau doch, wenn die Frage kommt, tatsächlich IMMER sagen, sie hatte Angst vor Prügeln.
Ist wohl auch oft so.
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11.01.2016, 09:50Inaktiver User
AW: Sexualstrafrecht
Ja eben. Deshalb seh ich das auch so entspannt.
Und die Fälle, wo eine Frau nicht schafft sich zu trennen und sich immer wieder in die Situation begibt, denen kommst du eben mit dem Strafrecht nicht bei.
Da ist mir ein Fall wirklich in schrecklicher Erinnerung, der Mann wurde verurteilt weil es unbeteiligte Zeugen gab wie er sie verprügelte, sie hatte ihn auch wegen Vergewaltigung angezeigt, die Anzeige aber zurückgezogen. Und im Gerichtssaal hat sie geheult weil er in den Knast musste und immer wieder gerufen, sie liebt ihn so, er ist ihr Mann, sie hält das nicht aus wenn er inhaftiert wird.
Was willst du da machen????



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