Hallo,
ich bin zur Jugendhauptschöffin gewählt worden und habe im Februar meine ersten Verhandlungen.
Hab mir jetzt schon diverse Infos zuschicken lassen und viel gelesen, damit ich nicht ganz blöd dort aufschlage. Das Meiste habe ich verstanden und habe auch nicht den Anspruch sofort *perfekt und sicher* sein zu müssen.
Trotzdem bin ich ein wenig aufgeregt. Ich habe gelesen, dass Schöffen auch Fragen an die Angeklagten und Zeugen stellen dürfen/ sollen.
Nun frage ich mich die ganze Zeit, wie wird gefragt? Natürlich zur Sache...is klar. Aber gibt es da absolute no-go-Fragen? Könnte ich rein theoretisch eine Verhandlung mit einer saudummen Frage *platzen* lassen oder mir sogar einen öffentlichen Anschiss von den Anwälten oder gar Richtern einfangen?
Hat jemand von euch Erfahrungen und kann mir ein paar Tipps geben?
Danke!
lieben Gruß
Lill
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Thema: Jugendschöffin
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27.01.2009, 18:54
Jugendschöffin
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27.01.2009, 18:59
AW: Jugendschöffin
Das nennt sich dann Befangenheitsantrag und wenn der Verteidiger den dann noch mit der dienstlichen Äusserung des oder der Vorsitzenden garniert, kommt Freude auf. *g*Aber gibt es da absolute no-go-Fragen? Könnte ich rein theoretisch eine Verhandlung mit einer saudummen Frage *platzen* lassen oder mir sogar einen öffentlichen Anschiss von den Anwälten oder gar Richtern einfangen?
Aber keine Bange, so scharf wird beim Jugendschöffengericht meist nicht geschossen und die Schöffen sollen vor allem eines: ihren gesunden Menschenverstand beisteuern.
nette Grüsse
Kraaf
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27.01.2009, 19:00Inaktiver User
AW: Jugendschöffin
Das ist ein bisschen heikel.
Meines Wissens darfst du nicht durch die Frage erkennen lassen, dass du schon vor dem Abschluß der Verhandlung von der Schuld des Angeklagten überzeugt bist.
Also irgendwas wie: "Hören Sie doch auf mit der Lügerei, es ist doch klar, dass Sie das waren" ist ziemlich ungut. Genauso wie eindeutig diskriminierende Bemerkungen natürlich.
Das kann einen Befangenheitsantrag geben, und wenn dem stattgegeben wird ist der Prozeß geplatzt.
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27.01.2009, 19:28Inaktiver User
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27.01.2009, 19:47
AW: Jugendschöffin
SO plump bin ich im richtigen Leben zum Glück auch nicht
Danke an euch!
Einen Schöffeneinführungskurs gibt es hier erst im März. Hab aber telefoniert und die meinten, dass wäre auch nicht zwingend nötig. Es würde ausreichen, wenn ich den Leitfaden lesen würde. Ich soll mir mal keine Gedanken machen lalala.
Ich mach mir aber Gedanken und finde, das ist auch gut so
Am 4.2. hab ich Termin...ich werde danch mal berichten...
liebe Grüße!
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27.01.2009, 20:01Inaktiver User
AW: Jugendschöffin
Halte dich einfach erstmal zurück, hör zu, was (und wie) die anderen sagen oder fragen, bereite dich thematisch vor, wenn du weißt, um was es konkret geht. Versuche, wenn du Fragen hast, die neutral und sachlich zu formulieren. Es wird sicher eine Möglichkeit geben, dass die Schöffen und der Richter sich zur Beratung zurückziehen, wo du evtl. noch weitere Fragen (an den Richter) stellen kannst, ohne Gefahr zu laufen, dass es jemand missverstehen kann.
Ansonsten gilt das bereits Gesagte: dein gesunder Menschenverstand ist gefragt, nicht fundiertes Fachwissen.
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27.01.2009, 20:20
AW: Jugendschöffin
Nicht ohne Grund sollen Schöffen an der Aufklärung des Tatbestandes, nicht an der rechtlichen Würdigung mitwirken.
Bedenklich finde ich ehr, dass man jemanden als Schöffen tätig sein lässt, ohne ihm zuvor zumindest einen Einblick in seinen Aufgabenbereich verschafft zu haben.
Mocca
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27.01.2009, 20:24Inaktiver User
AW: Jugendschöffin
Das stimmt so aber nicht ganz. In meiner Schöffenzeit am Amtsgericht haben wir mehrmals den Richter überstimmt, zweimal gab es deshalb einen Freispruch. Wenn das keine rechtliche Würdigung ist???
Gerade das Strafmaß wird doch durch die Schöffen maßgeblich mitbestimmt, ob eher an der unteren oder der oberen Grenze gesehen.
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28.01.2009, 10:06
AW: Jugendschöffin
ewk, ich tippe mal, dass die Schöffen in deinem Beispiel davon überzeugt waren, dass man dem Angeklagten die Straftat nicht hat nachweisen können, insofern ging es schon mehr um eine tatsächliche als eine rechtliche Würdigung.
Der Richter "kümmert sich" um die Feststellung, ob ein Diebstahl oder eine Unterschlagung vorliegt, eine gefährliche oder eine einfache Körperverletzung. Das Strafmaß selbst hat wiederum nichts mit der rechtlichen Seite zu tun, da es ins Ermessen fällt.
Mocca
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28.01.2009, 13:24Inaktiver User
AW: Jugendschöffin
Hallo lill, hier kannst du dir eine Broschüre runterladen (kommt aus By, gilt aber grds. bundesweit)




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