Ja, genau so. Der Letztverbraucher darf nicht "rechnen müssen" und keine "Überraschungen" erleben. Es ist aber zulässig, dass ein Handwerker seinen vollen Stundensatz nennt und die benötigte Stundenzahl vorläufig schätzt. Es muss aber kenntlich sein, dass es sich um eine Aufwandsschätzung handelt. Da gilt dann, was man von einem Kostenvoranschlag kennt ->der darf nicht ohne Hinweis "wesentlich" überschritten werden. (ca. 15-20 %).
Aber wenn jemand sagt, es kostet 600,00 € - dann kostet es 600,00 € egal wie lang oder kurz er braucht.












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