Ich stell diesen Link mal rein:
Nachehelicher Unterhalt – Begrenzung und Befristung: Beweislast für ehebedingten Nachteil durch BGH : Ratgeber zur Scheidung
und den auch:
http://www.rws-verlag.de/hauptnaviga...-ZR-10209.html
Ich stell diesen Link mal rein:
Nachehelicher Unterhalt – Begrenzung und Befristung: Beweislast für ehebedingten Nachteil durch BGH : Ratgeber zur Scheidung
und den auch:
http://www.rws-verlag.de/hauptnaviga...-ZR-10209.html
Geändert von Farinelli (07.10.2010 um 09:30 Uhr)
Danke Farinelli!
Darf eine geschiedene Mutter in Teilzeit arbeiten, obwohl ihr Kind ganztags versorgt wird? Ja, meint das Oberlandesgericht Zweibrücken - und begründet das mit dem hohen Betreuungsaufwand für die Alleinerziehende außerhalb der Kita-Öffnungszeiten.
Dieses Urteil stärkt Alleinerziehenden den Rücken: Nach einer Scheidung muss die Mutter eines Kindes im Vorschul- oder Grundschulalter nicht in Vollzeit arbeiten. Das geht aus einem am Donnerstag veröffentlichten Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts (OLG) Zweibrücken hervor. Dies gilt selbst dann, wenn das Kind ganztätig in einem Kinderhort oder einer Kindertagesstätte betreut wird.
Mehr als eine Teilzeitstelle mit 30 Wochenstunden könne der Frau nicht zugemutet werden, erklärte das OLG. Denn die Betreuung eines Kindes im Vorschul- oder Grundschulalter erfordere auch außerhalb der Öffnungszeiten von Kinderbetreuungseinrichtungen einen hohen Einsatz. Bei voller Erwerbstätigkeit könne dies den betreuenden Elternteil schnell überfordern.
Das Gericht hob mit seinem Urteil eine Amtsgerichts-Entscheidung auf. Die Mutter hatte dort vergeblich darauf geklagt, dass ihr geschiedener Ehemann mehr Unterhalt zahlen muss. Der Ex-Mann hatte das mit der Begründung abgelehnt, die Frau könne voll erwerbstätig sein, weil das fünfjährige Kind tagsüber in einer Kindertagesstätte betreut werde. (Aktenzeichen: 2 UF 32/10)
Quelle
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Die Toten Hosen - Krach der Republik
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Reine Familiensache
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Guten Tag zusammen,
ich habe mal eine Frage zum außergerichtlichen Rechtsanwaltgebührenvorschuß. Soweit ich gehört habe werden diese Vorschüße in einem gerichtlichen Verfahren auf die Kosten angerechnet.
Ich habe jetzt die zweite Rechnung von meinem RA bekommen. Nun hat er mir dazu geschrieben, das es zwar eine gesetzliche Regelung gibt, die halt besagt das die Vorschüsse später beim Gerechtsverfahren angerechnet werden, das ich mich aber doch damt einverstanden erkläre, das dies nicht geschieht, aufgrund des Arbeitsaufkommens.
Habe heute Nachmittag einen Termin bei ihm (den Brief habe ich gestern erhalten), und möchte nun wissen wie ich reagieren soll. Ich würde dies gerne ablehnen, habe dann aber Angst, das er sich nicht mehr so intensiv um die Angelegenheit kümmert. Noch ist die Sache außergerichtlich und es geht nur um die Höhe des Trennungsunterhalts.
Vielleicht kann mir jemand helfen, ich wäre sehr dankbar dafür. Habe leider keinen der mir dahingehend weiterhelfen kann und möchte da heute nicht rumstottern und die falsche Entscheidung treffen.
Vielen Dank schon mal.
LG minkanena
:schild nein
Das Bundesministerium für Justiz hat eine Broschüre über das Eherecht herausgebracht. Als PDF Datei online verfügbar: klick.
Die Inhaltsangabe ist sehr ausführlich, so dass man schnell zu den relevanten Seiten findet. Sehr informativ und lesenswert behandelt es alle Aspekte der Eheschliessung und der Scheidung.
Danke für den Hinweis an Midnightblue.![]()
You'd have to be here
I'm seeing a garden, a place I keep longing to show to you
It's northerly facing and close to an open fjord
The wind that was moving the rhubarb moved through my childhood, too
Calling so slowly from summer's before
Kari Bremnes
Vollzeitjob zumutbar - Service - sueddeutsche.de
Die Zeiten ändern sich und die Gerichte sind weit ab davon eine einheitliche Linie zu fahren, oder?
LG diebaerige
Hier gibt es einen Diskussionsstrang zum Thema Gerechtigkeit nach der Scheidung: klick
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Hallo,
wie handhaben das die Gerichte denn inzwischen tatsächlich mit dem Ehegattenunterhalt nach der Scheidung?
Einerseits hört man in Einzelfällen, dass alleinerziehende Frauen mit kleinen Kindern gar nichts bekommen sollen, andererseits finden sich Kommentare zum §1587b, dass der volle Unterhalt nach den Lebensverhältnissen in der Ehe der Normalfall bleibe, die Herabsetzung auf den angemessenen Lebensbedarf oder die Befristung hingegen nur im Ausnahmefall bei "Unbilligkeit" begründet sei.
Da wäre es einmal spannend, wie inzwischen tatsächlich geurteilt wird. Vor allem auch, was unbillig ist, besonders in Bezug auf Krankheitsunterhalt und Aufstockungsunterhalt.
Werden nun regelmässig die "Altfälle" mit den Urteilen oder Vergleichen von vor 2008 umgestellt und angepasst?
Geändert von Brigitter (01.12.2011 um 11:00 Uhr)
Die Broschüre ist wirklich gut, hatte sie mir direkt bestellt....doch was nutzt all das Wissen, wenn es den Richter nicht interessiert?! Da fühlt Frau sich dann erst Recht ohnmächtig!