Kürzt der Mieter unberechtigt aufgrund einer geltend gemachten Mietminderung die Miete, hielt er sich aber irrtümlich, ohne dass ihm dabei Fahrlässigkeit vorzuwerfen ist, zur Mietminderung berechtigt, so liegt mangels Verschulden kein Verzug vor. In diesem Fall berechtigt der Mietrückstand den Vermieter dann nicht zur Kündigung.
Ist dem Mieter in Hinsicht auf die unberechtigte Mietkürzung aber Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorzuwerfen, z.B. wenn die Mietminderung in der Höhe ganz offensichtlich völlig überzogen ist, so kann dies den Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigen, wenn die Voraussetzungen des § 543 BGB vorliegen.
War die Mietkürzung des Mieters wegen eines Mangels der Mietsache in der Höhe berechtigt und liegen auch die sonstigen Voraussetzungen der Mietminderung vor (z.B. keine Kenntnis des Mangels bei Vertragsschluss, Anzeige des Mangels an den Vermieter), entsteht schon gar kein Mietrückstand. Geschuldet wird in diesem Fall nämlich nach § 536 Abs. 1 BGB nur noch die angemessen herabgesetzte Miete. Die Mietminderung tritt kraft Gesetzes ein, auf eine Zustimmung des Vermieters kommt es nicht an. Da in diesem Fall kein Mietrückstand entsteht, ist eine fristlose Kündigung durch den Vermieter wegen einer berechtigten Mietminderung ausgeschlossen.